5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Sondergebiete <strong>für</strong> Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien B 1.11.2<br />
ANWENDUNGSFÄLLE UND FESTSETZUNGSMÖGLICHKEITEN<br />
A<br />
Windparks<br />
Fallbeispiel: Der Gemeinde X liegt eine Bauvoranfrage <strong>für</strong> die Errichtung eines Windparks nahe<br />
der Autobahn vor. Vorgesehen sind zunächst 12 Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von<br />
65 m <strong>und</strong> einer Höhe von r<strong>und</strong> 100 m; weitere 8 Anlagen sollen ggf. später zusätzlich errichtet<br />
werden. Die <strong>für</strong> den Windpark beantragte Fläche beansprucht das gesamte im Teilregionalplan<br />
Windkraftnutzung ausgewiesene Eignungsgebiet. Nach Prüfung der örtlichen Situation möchte<br />
die Gemeinde die im Regionalplan vorgesehene Fläche an ihrem westlichen Rand zurücknehmen,<br />
um ausreichenden Abstand zu einem wertvollen Landschaftselement zu halten. Im<br />
Gegenzug soll eine gleich große Fläche am östlichen Rand hinzugefügt werden. Der wirksame<br />
Flächennutzungsplan der Gemeinde beinhaltet keine Darstellung zur Windkraftnutzung.<br />
Die Gemeinde beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit dem Ziel, die gegenüber<br />
dem Regionalplan leicht veränderte Flächenabgrenzung als Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die planungsrechtliche<br />
Genehmigung festzusetzen. Zugleich soll die Höhe der Windenergieanlage auf ein landschaftsbildverträgliches<br />
Maß (hier von 100 m) begrenzt werden.<br />
Der Aufstellungsbeschluss ist Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Zurückstellung des Baugesuchs gemäß § 15<br />
BauGB <strong>und</strong> den Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB. Für die Veränderungssperre<br />
muss bereits zu diesem Zeitpunkt zumindest ansatzweise erkennbar sein, was Inhalt<br />
des Bebauungsplans sein soll (OVG NRW, Urt. v. 28.1.2005 – 7 D 35/03.NE). Eine Planung,<br />
bei der in einem raumordnerisch <strong>für</strong> die Windenergie vorgesehenen Gebiet alles noch offen<br />
wäre, kann nicht durch Veränderungssperre gesichert werden (OVG NRW, Urt. v. 28.1.2005 –<br />
7D 4/03.NE).<br />
Die Gemeinde entscheidet sich <strong>für</strong> die flächenhafte Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes<br />
gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Windpark“. Neben der Errichtung<br />
der Windenergieanlagen soll eine landwirtschaftliche Nutzung auf den Flächen zwischen den<br />
Windrädern zulässig bleiben.<br />
Das Sondergebiet Windpark dient der Unterbringung von Windenergieanlagen.<br />
Zulässig sind Windenergieanlagen (sowie landwirtschaftliche Nutzungen mit Ausnahme<br />
von baulichen Anlagen).<br />
Zum Windpark gehörende Nebenanlagen wie Wartungsschuppen können nur auf der<br />
überbaubaren Gr<strong>und</strong>stücksfläche mit der Bezeichnung A zugelassen werden; gleiches gilt<br />
<strong>für</strong> Stellplätze <strong>und</strong> Garagen.<br />
Freileitungen sind unzulässig.<br />
Windpark<br />
Planerfordernis<br />
möglicher Beschluss einer<br />
Veränderungssperre<br />
Flächenhafte SO-<br />
Festsetzung<br />
Sondergebiet Windpark<br />
differenzierte Festsetzung<br />
von Baugrenzen<br />
Sondergebiet „Windpark“ mit Baugrenzen<br />
<strong>für</strong> Masten <strong>und</strong> Nebenanlagen<br />
(geschlossene Linie) <strong>und</strong><br />
Flächen, die durch Rotoren überstrichen<br />
werden dürfen (gebrochene<br />
Linie)<br />
Durch die flächenhafte Festsetzung der überbaubaren Gr<strong>und</strong>stücksflächen werden die<br />
genauen Standorte der Windenergieanlagen im Sinne einer Flexibilität <strong>für</strong> den künftigen Betreiber<br />
nicht geb<strong>und</strong>en. Zur Vermeidung missverständlicher Auslegungen der überbaubaren<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 7 / 12