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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Sondergebiete <strong>für</strong> Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien B 1.11.2<br />

ANWENDUNGSFÄLLE UND FESTSETZUNGSMÖGLICHKEITEN<br />

A<br />

Windparks<br />

Fallbeispiel: Der Gemeinde X liegt eine Bauvoranfrage <strong>für</strong> die Errichtung eines Windparks nahe<br />

der Autobahn vor. Vorgesehen sind zunächst 12 Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von<br />

65 m <strong>und</strong> einer Höhe von r<strong>und</strong> 100 m; weitere 8 Anlagen sollen ggf. später zusätzlich errichtet<br />

werden. Die <strong>für</strong> den Windpark beantragte Fläche beansprucht das gesamte im Teilregionalplan<br />

Windkraftnutzung ausgewiesene Eignungsgebiet. Nach Prüfung der örtlichen Situation möchte<br />

die Gemeinde die im Regionalplan vorgesehene Fläche an ihrem westlichen Rand zurücknehmen,<br />

um ausreichenden Abstand zu einem wertvollen Landschaftselement zu halten. Im<br />

Gegenzug soll eine gleich große Fläche am östlichen Rand hinzugefügt werden. Der wirksame<br />

Flächennutzungsplan der Gemeinde beinhaltet keine Darstellung zur Windkraftnutzung.<br />

Die Gemeinde beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit dem Ziel, die gegenüber<br />

dem Regionalplan leicht veränderte Flächenabgrenzung als Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die planungsrechtliche<br />

Genehmigung festzusetzen. Zugleich soll die Höhe der Windenergieanlage auf ein landschaftsbildverträgliches<br />

Maß (hier von 100 m) begrenzt werden.<br />

Der Aufstellungsbeschluss ist Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Zurückstellung des Baugesuchs gemäß § 15<br />

BauGB <strong>und</strong> den Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB. Für die Veränderungssperre<br />

muss bereits zu diesem Zeitpunkt zumindest ansatzweise erkennbar sein, was Inhalt<br />

des Bebauungsplans sein soll (OVG NRW, Urt. v. 28.1.2005 – 7 D 35/03.NE). Eine Planung,<br />

bei der in einem raumordnerisch <strong>für</strong> die Windenergie vorgesehenen Gebiet alles noch offen<br />

wäre, kann nicht durch Veränderungssperre gesichert werden (OVG NRW, Urt. v. 28.1.2005 –<br />

7D 4/03.NE).<br />

Die Gemeinde entscheidet sich <strong>für</strong> die flächenhafte Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes<br />

gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Windpark“. Neben der Errichtung<br />

der Windenergieanlagen soll eine landwirtschaftliche Nutzung auf den Flächen zwischen den<br />

Windrädern zulässig bleiben.<br />

Das Sondergebiet Windpark dient der Unterbringung von Windenergieanlagen.<br />

Zulässig sind Windenergieanlagen (sowie landwirtschaftliche Nutzungen mit Ausnahme<br />

von baulichen Anlagen).<br />

Zum Windpark gehörende Nebenanlagen wie Wartungsschuppen können nur auf der<br />

überbaubaren Gr<strong>und</strong>stücksfläche mit der Bezeichnung A zugelassen werden; gleiches gilt<br />

<strong>für</strong> Stellplätze <strong>und</strong> Garagen.<br />

Freileitungen sind unzulässig.<br />

Windpark<br />

Planerfordernis<br />

möglicher Beschluss einer<br />

Veränderungssperre<br />

Flächenhafte SO-<br />

Festsetzung<br />

Sondergebiet Windpark<br />

differenzierte Festsetzung<br />

von Baugrenzen<br />

Sondergebiet „Windpark“ mit Baugrenzen<br />

<strong>für</strong> Masten <strong>und</strong> Nebenanlagen<br />

(geschlossene Linie) <strong>und</strong><br />

Flächen, die durch Rotoren überstrichen<br />

werden dürfen (gebrochene<br />

Linie)<br />

Durch die flächenhafte Festsetzung der überbaubaren Gr<strong>und</strong>stücksflächen werden die<br />

genauen Standorte der Windenergieanlagen im Sinne einer Flexibilität <strong>für</strong> den künftigen Betreiber<br />

nicht geb<strong>und</strong>en. Zur Vermeidung missverständlicher Auslegungen der überbaubaren<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 7 / 12

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