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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Lärmschutzfestsetzungen B 24.1<br />

In dem Teil des Mischgebietes mit der Bezeichnung MI* sind Erneuerungen vorhandener<br />

Anlagen allgemein zulässig. Änderungen <strong>und</strong> Erweiterungen können ausnahmsweise<br />

zugelassen werden, wenn Fenster <strong>und</strong> Lüftungsöffnungen in Außenwänden von der<br />

Grenze des umgebenden Mischgebietes mindestens 20 m entfernt sind.<br />

„nähere Bestimmungen“ zur<br />

Zulässigkeit von Änderungen<br />

<strong>und</strong> Erweiterungen<br />

Ggf. mit einem klarstellenden Zusatz:<br />

… Dies gilt nicht <strong>für</strong> Verwaltungsgebäude sowie <strong>für</strong> Wohnungen <strong>für</strong> Aufsichts- <strong>und</strong> Bereitschaftspersonen,<br />

Betriebsinhaber oder Betriebsleiter.<br />

Unzulässig sind Festsetzungen zu Betriebszeiten <strong>und</strong> –abläufen. Solche Auflagen können<br />

ausschließlich im immissionsschutz- oder bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />

erteilt oder vertraglich (z.B. in einem städtebaulichen Vertrag) vereinbart werden.<br />

Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen auf die Nachbarschaft ist das Rangieren <strong>und</strong> das<br />

Be- <strong>und</strong> Entladen von Lkw in der Zeit zwischen 20.00 Uhr <strong>und</strong> 6.00 Uhr unzulässig.<br />

Auflagen in anderen<br />

Genehmigungsverfahren<br />

oder durch Vereinbarung<br />

unzulässige Festsetzung von<br />

Betriebszeiten<br />

C<br />

Regelungen zum Schutz vor Sport- <strong>und</strong> Freizeitlärm<br />

Bei der Planung von baurechtlich genehmigungspflichtigen Sportanlagen ist die Sportanlagenlärmschutzverordnung<br />

(18. BImSchV) unmittelbar im Baugenehmigungsverfahren<br />

anzuwenden. Für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Sportanlagen ist die TA<br />

Lärm maßgeblich. Im Bebauungsplan kann daher in der Regel auf die Festsetzung aktiver<br />

Lärmschutzmaßnahmen verzichten werden, er muss jedoch die Einhaltung der maßgeblichen<br />

Immissionsgrenzwerte ermöglichen.<br />

Sportanlagenlärmschutzverordnung<br />

Bei der Überplanung von bestehenden Sportanlagen ist die Gemeinde nicht an die Grenzwerte<br />

der 18. BImSchV geb<strong>und</strong>en. In der Abwägung zwischen den Interessen der Nutzer der<br />

Sportanlage <strong>und</strong> den Schutzbelangen der vorhandenen (oder geplanten) störempfindlichen<br />

Nutzungen kann sie die in der 18. BImSchV enthaltenen Grenzwerte auch unterschreiten.<br />

Fallbeispiel 7: Unmittelbar am Ortsrand soll neben einem vorhandenen Wohngebiet eine<br />

Freizeitanlage mit mehreren Tennisplätzen entstehen. Die Gemeinde möchte bereits im<br />

Bebauungsplan einen Lärmschutz sicherstellen, der über das nach den einschlägigen Vorschriften<br />

erforderliche Maß hinausgeht.<br />

Zur Reduzierung der Lärmbelastung kommt die Festsetzung einer Lärmschutzwand oder<br />

eines Lärmschutzwalls in Betracht. Die Festsetzung einer Fläche da<strong>für</strong> kann in der Planzeichnung<br />

eigenständig oder in Überlagerung mit einer anderen Flächenfestsetzung – hier<br />

einer Fläche <strong>für</strong> Sport- <strong>und</strong> Spielanlagen – erfolgen. In der textlichen Festsetzung ist eine<br />

Bezugnahme auf die Mindestschalldämmmaße der ZTV LSW 88 (zusätzliche Technische<br />

Vorschriften <strong>für</strong> den Bau von Lärmschutzwänden) zweckmäßig:<br />

Auf der Fläche ABC...A ist eine mindestens 2,5 m hohe Lärmschutzwand mit einem<br />

Schalldämmmaß von mindestens 20 dB zu errichten.<br />

An der äußeren Grenze der Sportanlage (hier Tennisplätze) zwischen den Punkten<br />

…… (z.B. A <strong>und</strong> B) ist eine mindestens 2,5 m hohe Lärmschutzwand mit einem Schalldämmmaß<br />

von mindestens 20 dB zu errichten.<br />

eigenständige Fläche <strong>für</strong><br />

einen Lärmschutzwand<br />

Lärmschutzwand als Teil<br />

der Sportanlage<br />

Um die Einbindung anderer baulicher Anlagen, z.B. eines Vereinshauses, in die Lärmschutzwand<br />

oder in Teilabschnitten deren Ersatz durch einen Lärmschutzwall zu ermöglichen, sollte<br />

die Festsetzung eine „Öffnungsklausel“ beinhalten, die auch einen Verzicht auf die Lärmschutzwand<br />

ermöglicht, falls die Tennisplätze z.B. in einer Traglufthalle eingehaust werden:<br />

… Es können auch andere bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung, wie die Errichtung<br />

eines Lärmschutzwalles oder die Einhausung von Tennisplätzen durchgeführt werden.<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 10 / 11

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