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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Klimaschutz in Bebauungsplänen D 8<br />

auf ‚Erzeugung, Nutzung <strong>und</strong> Speicherung’ sowie ‚Strom, Wärme oder Kälte’ aus ‚erneuerbaren<br />

Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung’ erweitert worden.<br />

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB sind im Bebauungsplan nunmehr Vorgaben etwa zur verpflichtenden<br />

Montage von Anlagen zur Nutzung der Solarenergie rechtlich möglich.<br />

Im Mischgebiet (genaue Bezeichnung) sind Photovoltaikanlagen jeweils auf mindestens<br />

XX vH. der Dachfläche von Gebäuden zu errichten. Dies gilt auch <strong>für</strong> die Dachflächen<br />

sonstiger baulicher Anlagen wie Carports, oberirdische Garagen <strong>und</strong> Nebengebäude<br />

mit einer Fläche von jeweils mehr als XX m².<br />

Die mindestens zu errichtende Fläche von Photovoltaikanlagen kann auch auf nur einer<br />

oder mehreren baulichen Anlage errichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass<br />

insgesamt eine Fläche errichtet wird, die XX vH. der Dachflächen auf dem Baugr<strong>und</strong>stück<br />

entspricht.<br />

Mit einem solchen Zwang zur Schaffung einer technischen Anlage liegt zwar nahe, diese<br />

auch zu nutzen, Inhalt der Regelung im Bebauungsplan oder seiner Begründung kann ein<br />

Anschluss- <strong>und</strong> Nutzungszwang allerdings nicht sein. Denn es gilt zu bedenken, dass nur<br />

bodenrechtlich relevante Vorgaben im Bebauungsplan getroffen werden können.<br />

Für Bebauungsplanregelungen zur Nutzung regenerativer Energien ist es erforderlich, dass<br />

<strong>für</strong> die Vollziehbarkeit eine Konkretisierung der technischen Anlage im Einzelnen getroffen<br />

werden muss. Hierzu wird es in der Regel fachgutachterlicher Beratung <strong>und</strong> der Einbindung<br />

in ein schlüssiges Energiekonzept bedürfen. In jedem Fall ist eine qualifizierte<br />

Ableitung <strong>und</strong> Begründung der Regelungen erforderlich. Zurückhaltung ist auch hier geboten,<br />

wenn Festsetzungen über die Anforderungen des Erneuerbare-Energien-<br />

Wärmegesetzes (EEWärmeG) hinausgehen sollen.<br />

Ein gebietsbezogener Anschluss- <strong>und</strong> Nutzungszwang oder Vorgaben zu einem bestimmten<br />

Grad der Nutzung erneuerbarer Energien im Plangebiet können durch Bebauungsplan<br />

nicht festgesetzt werden. Regelungen dieser Art sind dem EEWärmeG vorbehalten, das<br />

seit 2009 im Einzelnen regelt, in welchem Umfang erneuerbare Energien bei Neubauvorhaben<br />

einzusetzen sind.<br />

Nach § 9 Abs. 6 BauGB können aber nunmehr auch gemeindliche Regelungen zum Anschluss<br />

<strong>und</strong> Benutzungszwang nachrichtlich in Bebauungspläne übernommen werden <strong>und</strong><br />

damit enger mit der Erörterung <strong>und</strong> Umsetzung von Plänen verknüpft werden.<br />

gemeindliche Regelungen<br />

als nachrichtliche<br />

Übernahme<br />

Zulässigkeit von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energie<br />

Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sollte sowohl eine mögliche Förderung von Anlagen<br />

zur Nutzung erneuerbarer Energien, aber auch mögliche, ungewollte Störungen<br />

durch solche Anlagen sollten bedacht werden.<br />

Zulässigkeit von Anlagen<br />

zur Nutzung erneuerbarer<br />

Energie<br />

Als gewerbliche Nutzung sind Anlagen zu Erzeugung <strong>und</strong> Speicherung erneuerbarer Energien<br />

sowie Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in Dorf-, Kern- <strong>und</strong> Mischgebieten sowie Gewerbe-<br />

<strong>und</strong> Industriegebieten als Nutzungsart allgemein zulässig. In allgemeinen Wohngebieten<br />

sind solche Anlagen ausnahmsweise zulässig; unzulässig sind sie lediglich in reinen<br />

Wohngebieten. Dabei ist jeweils der Störgrad der Anlage zu berücksichtigen.<br />

Weiterhin können Anlagen zu Nutzung erneuerbarer Energien in allen Baugebieten als<br />

Nebenanlagen zugelassen werden. Die dazu notwendige räumliche Unterordnung gegenüber<br />

der Hauptnutzung kann dann angenommen werden, wenn z.B. eine Solaranlage nicht<br />

über die Dach- oder Wandfläche des Gebäudes hinausgeht. Aber auch gebäudeunabhängige<br />

Solaranlagen oder Anlagen zur Nutzung der Geothermie sind bauplanungsrechtlich als<br />

untergeordnete Nebenanlagen einzustufen, soweit sie der Eigenart des Baugebietes nicht<br />

widersprechen.<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 4 / 6

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