5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Maß der baulichen Nutzung B 1.15<br />
Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben die Flächen von Garagengeschossen<br />
<strong>und</strong> Garagen in Vollgeschossen unberücksichtigt, wenn unter Einrechnung dieser Flächen<br />
die zulässige Geschossfläche um nicht mehr als 20 % überschritten wird.<br />
Die als „Tiefgaragenbonus“ bekannte Festsetzung bzw. Ausnahmeregelung zur Erhöhung der<br />
zulässigen Geschossfläche um die Flächen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche<br />
hergestellt werden (§ 21a Abs. 5 BauGB), hat ihre Bedeutung vor allem in stark<br />
verdichteten innerstädtischen Situationen, in denen die Gr<strong>und</strong>stücksfreiflächen <strong>für</strong> andere<br />
Zwecke freigehalten werden sollen. Festsetzungsbeispiel:<br />
Tiefgaragenbonus<br />
Die zulässige Geschossfläche erhöht sich um die Flächen notwendiger Stellplätze<br />
nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde, die unter der Geländeoberfläche hergestellt<br />
werden, höchstens jedoch um 20 % der festgesetzten Geschossfläche.<br />
Im Übrigen kann dieser „Bonus“ auch im Bezug auf die GRZ oder die GR im Bebauungsplan<br />
verankert werden (siehe A „Gr<strong>und</strong>flächenzahl / zulässige Gr<strong>und</strong>fläche“).<br />
D<br />
BAUMASSENZAHL<br />
(1) Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Gr<strong>und</strong>stücksfläche<br />
im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.<br />
§ 21 BauNVO<br />
Baumassenzahl, Baumasse<br />
(2) Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der Gebäude vom Fußboden des untersten Vollgeschosses<br />
bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu ermitteln. Die Baumassen von Aufenthaltsräumen<br />
in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume <strong>und</strong><br />
einschließlich ihrer Umfassungswände <strong>und</strong> Decken sind mitzurechnen. Bei baulichen Anlagen, bei<br />
denen eine Berechnung der Baumasse nach Satz 1 nicht möglich ist, ist die tatsächliche Baumasse<br />
zu ermitteln.<br />
(3) Bauliche Anlagen <strong>und</strong> Gebäudeteile im Sinne des § 20 Abs. 4 bleiben bei der Ermittlung der<br />
Baumasse unberücksichtigt.<br />
(4) Ist im Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen oder die Baumassenzahl nicht festgesetzt,<br />
darf bei Gebäuden, die Geschosse von mehr als 3,50 m Höhe haben, eine Baumassenzahl, die<br />
das Dreieinhalbfache der zulässigen Geschoßflächenzahl beträgt, nicht überschritten werden.<br />
BM = 20.000 m³<br />
BMZ = 20.000/10.000 = 2,0<br />
Die äußeren Abmessungen einer zulässigen Bebauung können auch <strong>für</strong> Gewerbehallen,<br />
Industrieanlagen, Einkaufszentren, Theater <strong>und</strong> andere Bauformen, die nicht der üblichen<br />
Geschossbauweise entsprechen, in den meisten Fällen durch eine Festsetzung der GR oder<br />
der GRZ in Verbindung mit Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen ausreichend<br />
umschrieben werden. Die Festsetzung einer Baumassenzahl ist daher nur selten städtebaulich<br />
erforderlich <strong>und</strong> im Vollzug einigermaßen unhandlich. Auf eine Erläuterung im Rahmen<br />
dieser auf Problemfälle von allgemeinem Interesse konzentrierten Arbeitshilfe wird deshalb<br />
verzichtet.<br />
Festsetzung einer Baumassenzahl<br />
in Verbindung mit GRZ <strong>und</strong><br />
Oberkante baulicher Anlagen<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 12 / 12