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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Industriegebiete B 1.9<br />

ANWENDUNGSFÄLLE UND FESTSETZUNGSBEISPIELE<br />

A<br />

Emissionkontigente gemäß DIN 45691 zum Schutz eines nahe<br />

gelegenenen Wohngebäudes<br />

Fallbeispiel: Die Gemeinde X plant die Erweiterung eines Gewerbegebiets um Flächen, auf<br />

denen auch stärker emittierende Industriebetriebe angesiedelt werden können. Das Anfang der<br />

90er-Jahre geplante Gebiet ist aufgr<strong>und</strong> der Nähe zu Wohngebieten teilräumlich in ein<br />

Gewerbe- <strong>und</strong> ein Industriegebiet gegliedert. Das neue Industriegebiet weist einen größeren<br />

Abstand zu den Wohngebieten auf, in geringer Entfernung befindet sich jedoch ein zu<br />

Wohnzwecken genutztes ehemaliges Gehöft im Außenbereich.<br />

Heranrückende<br />

Gewerbenutzung<br />

Die Gemeinde beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplans, mit dem die planungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen auch <strong>für</strong> die Ansiedlung erheblich belästigender Gewerbebetriebe<br />

geschaffen werden sollen. Große Teile des Plangebiets sollen daher als Industriegebiet<br />

gemäß § 9 BauNVO festgesetzt werden.<br />

Die Entfernung von über 500 m zum nächstgelegenen Wohngebiet lässt den Verzicht auf<br />

weitergehende Gliederungen des Industriegebiets möglich erscheinen. Hingegen erfordert der<br />

Schutzanspruch des in geringer Entfernung vorhandenen Wohngebäudes, dem aufgr<strong>und</strong> der<br />

Lage im Außenbereich der Schutzanspruch eines Dorfgebiets zuzumessen ist, eine Einschränkung<br />

der Lärmentwicklung durch im Industriegebiet zulässige gewerbliche Nutzungen.<br />

Schutzanspruch auch <strong>für</strong><br />

einzelnes Wohnhaus<br />

Wohngebäude<br />

bisheriges<br />

Plangebiet<br />

geplante<br />

Erweiterung<br />

Im Industriegebiet sind nur solche Betriebe <strong>und</strong> Anlagen zulässig, deren Geräusche<br />

tags (6:00 - 22:00 Uhr) ein Emissionskontingent (L EK nach DIN 46591, Ausgabe Dezember<br />

2006) von 71 dB(A) <strong>und</strong> nachts (22.00 - 6.00 Uhr) ein Emissionskontingent von 56 dB(A)<br />

nicht überschreiten.<br />

Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn der Schallleistungspegel (L WA ) der gesamten Anlage<br />

oder des Betriebs den dem Betriebsgr<strong>und</strong>stück entsprechenden zulässigen Schallleistungspegel<br />

(L WAzul. = L EK + 10 lg (F/Fo), wobei F die Fläche des Betriebsgr<strong>und</strong>stücks<br />

<strong>und</strong> Fo = 1 m² die Bezugsfläche ist), nicht überschreitet.<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 5 / 5

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