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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Festsetzungen zur Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche B 30<br />

Die Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB (<strong>und</strong> auch die entsprechende<br />

Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB) kommt ausschließlich zum Schutz gerade dieses einen<br />

Nahversorgungsbetriebes nicht in Betracht, da dieser allein keinen "zentralen Versorgungsbereich"<br />

darstellt <strong>und</strong> <strong>für</strong> eine Erweiterung zu einem "echten" Nahversorgungszentrum weder<br />

die Flächen noch die notwendige "Mantelbevölkerung" im Einzugsbereich vorhanden sind.<br />

Bebauungsplan nach § 9<br />

Abs. 2a zum Schutz eines<br />

Einzelbetriebs unzulässig…<br />

Zentraler Versorgungsbereich (Stadtkern)<br />

Einzelstandort im Wohngebiet<br />

Neues Einzelhandelsvorhaben<br />

Die Gemeinde sollte deshalb prüfen, ob die geplante Neuansiedlung, ggf. im Zusammenwirken<br />

mit anderen Einzelhandelsprojekten in der Stadt, auch den Erhalt oder die Entwicklung<br />

des Stadtzentrums (oder - wenn vorhanden - anderer zentraler Versorgungsbereiche)<br />

beeinträchtigen würde; dazu ist i.d.R. ein Einzelhandelsgutachten erforderlich. Wenn dies der<br />

Fall ist, kann sie die geplante Ansiedlung durch einen einfachen Bebauungsplan verhindern,<br />

der in dem vorgesehenen Ansiedlungsbereich (oder auch in weiteren Teilen des Gemeindegebietes)<br />

Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausschließt oder auf die<br />

Größenordnung des "kleinen Nachbarschaftsladens" begrenzt, z.B. mit der folgenden Festsetzung:<br />

… sondern nur, wenn (auch)<br />

zentrale Versorgungsbereiche<br />

betroffen sind<br />

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.<br />

Ausnahmsweise können der Nahversorgung mit Lebensmitteln oder Drogeriewaren<br />

dienende Nachbarschaftsläden mit einer Verkaufsfläche von bis zu 400 m 2 zugelassen<br />

werden.<br />

Wenn dagegen der geplante Einzelhandelsbetrieb im Verhältnis zum Stadtzentrum nur wenig<br />

ins Gewicht fällt <strong>und</strong> dessen Erhalt bzw. Entwicklung allenfalls geringfügig beeinträchtigen<br />

würde, kann § 9 Abs. 2 BauGB nicht zur Abwehr des Vorhabens herangezogen werden.<br />

Planungshilfe:<br />

Bauplanungsrechtliche Beurteilung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben – Einzelhandelserlass<br />

-, R<strong>und</strong>erlass Nr. 23/1/2007 des <strong>Ministerium</strong>s <strong>für</strong> <strong>Infrastruktur</strong> <strong>und</strong> Raumordnung<br />

vom 10. April 2007 (ABl. Nr. 19/2007, S. 1031)<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 9 / 9

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