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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Festsetzungen B 1.2<br />

REINE WOHNGEBIETE<br />

Die Baugebietskategorie „Reines Wohngebiet“ ist aufgr<strong>und</strong> ihrer Zweckbestimmung prädestiniert<br />

<strong>für</strong> die Planung von Einfamilienhausgebieten. Aufgr<strong>und</strong> des besonderen Schutzanspruchs<br />

des Wohnens in reinen Wohngebieten 1 <strong>und</strong> der nachbarschützenden Wirkung von<br />

WR-Festsetzungen sind in der Vergangenheit manche Streitfälle vor die Gerichte gekommen,<br />

in denen Bewohner eines als WR festgesetzten Baugebietes gegen Störungen durch andere<br />

Nutzungen geklagt haben. Diese vermeintliche „Klageanfälligkeit“ reiner Wohngebiete hat bei<br />

vielen Planern <strong>und</strong> Gemeinden dazu geführt, dass wegen der geringeren Schutzbedürftigkeit<br />

im Zweifelsfall lieber ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt wird, auch wenn die geplante<br />

Nutzungsstruktur eher dem Charakter eines reinen Wohngebietes entspricht. Im Sinne der<br />

tatsächlich angestrebten Nutzungsstruktur wird dann nicht selten versucht, das festgesetzte<br />

WA durch starke Einschränkung von Nichtwohnnutzungen mittelbar zu einem WR zu entwickeln.<br />

Dabei wird übersehen, dass derartige Modifizierungen allgemeiner Wohngebiete<br />

unzulässig <strong>und</strong> damit gerichtlich angreifbar sind ( B 1.3). Immissionsbelastungen, die z.B.<br />

durch angrenzende Verkehrswege oder Gewerbebetriebe auf ein geplantes bzw. zu beplanendes<br />

Wohngebiet einwirken, sollten im Sinne der planerischen Konfliktbewältigung sinnvoller<br />

durch die Festsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen ( B 24.1 <strong>und</strong> 24.2) berücksichtigt<br />

werden als durch die Festsetzung einer weniger störempfindlichen Baugebietskategorie.<br />

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.<br />

(2) Zulässig sind<br />

1. Wohngebäude,<br />

2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.<br />

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden:<br />

1. Läden <strong>und</strong> nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs <strong>für</strong> die<br />

Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,<br />

2. sonstige Anlagen <strong>für</strong> soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets<br />

dienende Anlagen <strong>für</strong> kirchliche, kulturelle, ges<strong>und</strong>heitliche <strong>und</strong> sportliche Zwecke.<br />

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch<br />

solche, die ganz oder teilweise der Betreuung <strong>und</strong> Pflege ihrer Bewohner dienen.<br />

Problemaufriss<br />

abnehmende Verwendung<br />

der Baugebietskategorie<br />

„Reines Wohngebiet“<br />

Planungsrechtlicher<br />

Rahmen<br />

§ 3 BauNVO<br />

Reine Wohngebiete<br />

Reine Wohngebiete dienen gemäß § 3 Abs. 2 BauNVO dem Wohnen. Nichtwohnnutzungen<br />

(mit Ausnahme von gebietsbezogenen Kinderbetreuungsanlagen) können daher in einem<br />

festgesetzten WR nur ausnahmsweise zugelassen werden, sofern der Bebauungsplan keine<br />

hiervon abweichenden Regelungen trifft. Nicht zuletzt auch wegen der potenziellen<br />

Konfliktträchtigkeit des unmittelbaren Nebeneinanders von Wohn- <strong>und</strong> Nichtwohnnutzungen in<br />

einem reinen Wohngebiet ist es in den meisten Fällen sinnvoll, es bei der Ausnahmezulässigkeit<br />

der in § 3 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Nutzungen <strong>und</strong> damit bei der Einzelfallprüfung der<br />

Zulassungsfähigkeit im Baugenehmigungsverfahren zu belassen.<br />

Zwar können einzelne der in § 3 Abs. 3 BauNVO genannten Nichtwohnnutzungen <strong>und</strong> Betriebe<br />

auf Gr<strong>und</strong>lage von § 1 Abs. 6 oder Abs. 9 BauNVO <strong>für</strong> allgemein zulässig erklärt werden,<br />

aufgr<strong>und</strong> der Zweckbestimmung des reinen Wohngebietes müssen sich diese Festsetzungen<br />

jedoch auf Teilflächen des Baugebietes oder/<strong>und</strong> auf bestimmte Betriebe <strong>und</strong> Anlagen<br />

beschränken.<br />

Im Unterschied zu allgemeinen Wohngebieten können reine Wohngebiete weder horizontal<br />

(gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO) noch vertikal (gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO) gegliedert werden.<br />

Ausnahmezulässigkeit von<br />

Nichtwohnnutzungen i.d.R.<br />

angemessen<br />

Die allgemeine Zulässigkeit von<br />

Nichtwohnnutzungen muss auf<br />

bestimmte Betriebe <strong>und</strong>/oder<br />

Teilflächen beschränkt bleiben.<br />

horizontale <strong>und</strong> vertikale<br />

Gliederung nicht möglich<br />

1 Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) sind mit Lärmpegeln<br />

von tags bis zu 50 dB(A) <strong>und</strong> nachts bis zu 40 dB(A) <strong>für</strong> reine Wohngebiete um jeweils 5 dB(A) <strong>und</strong> damit<br />

deutlich niedriger als <strong>für</strong> allgemeine Wohngebiete.<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 1 / 5

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