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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Lärmschutzfestsetzungen B 24.1<br />

Bei der Planung von Freizeitanlagen ist die Freizeitlärm-Richtlinie des Landes Brandenburg im<br />

Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Im Rahmen der Bauleitplanung sind die Immissionsrichtwerte<br />

der Freizeitlärm-Richtlinie z.B. <strong>für</strong> die Planung von Freizeit- <strong>und</strong> Vergnügungsparks,<br />

Fest- <strong>und</strong> Rummelplätzen oder Freilichtbühnen <strong>und</strong> Autokinos von Bedeutung. Analog<br />

zur Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung haben die Immissionsrichtwerte der<br />

Freizeitlärm-Richtlinie jedoch nur insoweit Einfluss auf die Bebauungsplanung, als die Einhaltung<br />

der Richtwerte bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage möglich sein muss.<br />

Freizeitlärm-Richtlinie<br />

Um bei der Errichtung von größeren Freizeitanlagen (z.B. Vergnügungsparks) den Schutz umliegender<br />

Gebiete <strong>und</strong> die Einhaltung der zulässigen Lärmwerte auch in der Summe der<br />

Emissionen der einzelnen Teile der Anlage zu gewährleisten, kann im Bebauungsplan auch <strong>für</strong><br />

Freizeitanlagen eine Lärmkontingentierung gemäß DIN 45691 festgesetzt werden. Da<strong>für</strong> wird<br />

das festzusetzende Sondergebiet auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO gegliedert<br />

<strong>und</strong> es werden teilbereichsbezogene Emissionskontingente L EK festgesetzt, die flächenbezogene<br />

Regelungen zum Emissionsverhalten von Anlagen in diesen Teilgebieten treffen.<br />

Die im Sondergebiet „Vergnügungspark“ zugelassenen Anlagen sind zum Schutz vor<br />

schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetzes innerhalb<br />

der nachfolgend aufgeführten Teilflächen nur dann zulässig, wenn ihre Geräuschemissionen<br />

die nachfolgenden Emissionskontingente L EK nach DIN 45691 nicht überschreiten:<br />

Emissionskontingente<br />

gemäß DIN 45691<br />

Fläche Tag Nacht<br />

A 50 dB 35 dB<br />

B 59 dB 43 dB<br />

C 51 dB 41 dB<br />

…<br />

Diese Festsetzung bedeutet, dass der Betreiber geeignete technische <strong>und</strong>/oder organisatorische<br />

Maßnahmen so zu treffen hat, dass die von seinen Anlagen (einschließlich Verkehr<br />

auf dem Betriebsgelände) außerhalb des Gebiets verursachten Geräusche keinen höheren<br />

Beurteilungspegel erzeugen, als bei ungehinderter freier Schallausbreitung entstehen würde,<br />

wenn von jedem m² Fläche seines Gr<strong>und</strong>stücks ein Emissionskontingent L EK entsprechend<br />

den Angaben in der oben stehenden Tabelle abgestrahlt würde. Dies wäre gutachterlich<br />

nachzuweisen.<br />

Unzulässige Festsetzung<br />

Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen auf die Nachbarschaft sind Gr<strong>und</strong>riss <strong>und</strong> umschließende<br />

Bauteile des Jugendzentrums so auszubilden, dass bei funktionsgemäßer<br />

Nutzung an den Grenzen des Baugr<strong>und</strong>stücks ein Beurteilungspegel von …. nicht überschritten<br />

wird.<br />

unspezifische Festsetzung<br />

zur Gr<strong>und</strong>rissausrichtung<br />

Planungshilfen<br />

- Städtebauliche Lärmfibel, Hinweise <strong>für</strong> die Bauleitplanung, Hrsg.: <strong>Ministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Landwirtschaft</strong>,<br />

Umweltschutz <strong>und</strong> Raumordnung des Landes Brandenburg sowie <strong>Ministerium</strong><br />

<strong>für</strong> Stadtentwicklung, Wohnen <strong>und</strong> Verkehr des Landes Brandenburg, November 2001<br />

- DIN 18005 Teil 1, Schallschutz im Städtebau, Ausgabe 1987, Beiblatt 1 „Schalltechnische<br />

Orientierungswerte <strong>für</strong> die städtebauliche Planung“<br />

- Leitlinie des <strong>Ministerium</strong>s <strong>für</strong> Umwelt, Naturschutz <strong>und</strong> Raumordnung zur Ermittlung,<br />

Beurteilung <strong>und</strong> Verminderung von Geräuschimmissionen vom 12.08.1996 (Amtsblatt <strong>für</strong><br />

Brandenburg Nr. 38 vom 04.09.1996, S. 878), Anhang B: Freizeitlärm-Richtlinie<br />

- 16. Verordnung zur Durchführung des B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung<br />

– 16. BImSchV) vom 12.06.1990 (BGBl. I, S. 1036)<br />

- 18. Verordnung zur Durchführung des B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung<br />

– 18. BImSchV) vom 18.07.1991 (BGBl. I, S. 1588)<br />

- 24. Verordnung zur Durchführung des B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-<br />

Schallschutzmaßnahmenverordnung – 24. BImSchV) vom 04.02.1997 (BGBl. I, S. 172,<br />

berichtigt S. 1253)<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 11 / 11

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