5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Lärmschutzfestsetzungen B 24.1<br />
Bei der Planung von Freizeitanlagen ist die Freizeitlärm-Richtlinie des Landes Brandenburg im<br />
Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Im Rahmen der Bauleitplanung sind die Immissionsrichtwerte<br />
der Freizeitlärm-Richtlinie z.B. <strong>für</strong> die Planung von Freizeit- <strong>und</strong> Vergnügungsparks,<br />
Fest- <strong>und</strong> Rummelplätzen oder Freilichtbühnen <strong>und</strong> Autokinos von Bedeutung. Analog<br />
zur Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung haben die Immissionsrichtwerte der<br />
Freizeitlärm-Richtlinie jedoch nur insoweit Einfluss auf die Bebauungsplanung, als die Einhaltung<br />
der Richtwerte bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage möglich sein muss.<br />
Freizeitlärm-Richtlinie<br />
Um bei der Errichtung von größeren Freizeitanlagen (z.B. Vergnügungsparks) den Schutz umliegender<br />
Gebiete <strong>und</strong> die Einhaltung der zulässigen Lärmwerte auch in der Summe der<br />
Emissionen der einzelnen Teile der Anlage zu gewährleisten, kann im Bebauungsplan auch <strong>für</strong><br />
Freizeitanlagen eine Lärmkontingentierung gemäß DIN 45691 festgesetzt werden. Da<strong>für</strong> wird<br />
das festzusetzende Sondergebiet auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO gegliedert<br />
<strong>und</strong> es werden teilbereichsbezogene Emissionskontingente L EK festgesetzt, die flächenbezogene<br />
Regelungen zum Emissionsverhalten von Anlagen in diesen Teilgebieten treffen.<br />
Die im Sondergebiet „Vergnügungspark“ zugelassenen Anlagen sind zum Schutz vor<br />
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetzes innerhalb<br />
der nachfolgend aufgeführten Teilflächen nur dann zulässig, wenn ihre Geräuschemissionen<br />
die nachfolgenden Emissionskontingente L EK nach DIN 45691 nicht überschreiten:<br />
Emissionskontingente<br />
gemäß DIN 45691<br />
Fläche Tag Nacht<br />
A 50 dB 35 dB<br />
B 59 dB 43 dB<br />
C 51 dB 41 dB<br />
…<br />
Diese Festsetzung bedeutet, dass der Betreiber geeignete technische <strong>und</strong>/oder organisatorische<br />
Maßnahmen so zu treffen hat, dass die von seinen Anlagen (einschließlich Verkehr<br />
auf dem Betriebsgelände) außerhalb des Gebiets verursachten Geräusche keinen höheren<br />
Beurteilungspegel erzeugen, als bei ungehinderter freier Schallausbreitung entstehen würde,<br />
wenn von jedem m² Fläche seines Gr<strong>und</strong>stücks ein Emissionskontingent L EK entsprechend<br />
den Angaben in der oben stehenden Tabelle abgestrahlt würde. Dies wäre gutachterlich<br />
nachzuweisen.<br />
Unzulässige Festsetzung<br />
Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen auf die Nachbarschaft sind Gr<strong>und</strong>riss <strong>und</strong> umschließende<br />
Bauteile des Jugendzentrums so auszubilden, dass bei funktionsgemäßer<br />
Nutzung an den Grenzen des Baugr<strong>und</strong>stücks ein Beurteilungspegel von …. nicht überschritten<br />
wird.<br />
unspezifische Festsetzung<br />
zur Gr<strong>und</strong>rissausrichtung<br />
Planungshilfen<br />
- Städtebauliche Lärmfibel, Hinweise <strong>für</strong> die Bauleitplanung, Hrsg.: <strong>Ministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Landwirtschaft</strong>,<br />
Umweltschutz <strong>und</strong> Raumordnung des Landes Brandenburg sowie <strong>Ministerium</strong><br />
<strong>für</strong> Stadtentwicklung, Wohnen <strong>und</strong> Verkehr des Landes Brandenburg, November 2001<br />
- DIN 18005 Teil 1, Schallschutz im Städtebau, Ausgabe 1987, Beiblatt 1 „Schalltechnische<br />
Orientierungswerte <strong>für</strong> die städtebauliche Planung“<br />
- Leitlinie des <strong>Ministerium</strong>s <strong>für</strong> Umwelt, Naturschutz <strong>und</strong> Raumordnung zur Ermittlung,<br />
Beurteilung <strong>und</strong> Verminderung von Geräuschimmissionen vom 12.08.1996 (Amtsblatt <strong>für</strong><br />
Brandenburg Nr. 38 vom 04.09.1996, S. 878), Anhang B: Freizeitlärm-Richtlinie<br />
- 16. Verordnung zur Durchführung des B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung<br />
– 16. BImSchV) vom 12.06.1990 (BGBl. I, S. 1036)<br />
- 18. Verordnung zur Durchführung des B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung<br />
– 18. BImSchV) vom 18.07.1991 (BGBl. I, S. 1588)<br />
- 24. Verordnung zur Durchführung des B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-<br />
Schallschutzmaßnahmenverordnung – 24. BImSchV) vom 04.02.1997 (BGBl. I, S. 172,<br />
berichtigt S. 1253)<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 11 / 11