5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Gewerbegebiete, Einschränkungen des Störpotenzials B 1.8.2<br />
Der Ausschluss von einzelnen Nutzungen reicht jedoch häufig nicht aus, um ein verträgliches<br />
Nebeneinander von Wohnen <strong>und</strong> Gewerbe zu gewährleisten. In der Praxis der Bebauungsplanung<br />
hat sich daher die Festsetzung von so genannten „eingeschränkten Gewerbegebieten“<br />
bewährt, in denen nur solche Gewerbebetriebe zugelassen werden, von denen keine<br />
wesentlichen Störungen des angrenzenden Wohnens zu be<strong>für</strong>chten sind, die also im Gr<strong>und</strong>satz<br />
auch in Mischgebieten zulässig wären:<br />
Im eingeschränkten Gewerbegebiet GEe sind nur solche Betriebe <strong>und</strong> Anlagen zulässig,<br />
die nach ihrem Störgrad im Mischgebiet zulässig sind.<br />
Eingeschränktes<br />
Gewerbegebiet<br />
Einschränkung des Störpotentials<br />
auf MI-Niveau<br />
Die Festsetzung von eigenständigen „eingeschränkten Gewerbegebieten“ ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
möglich 4 , häufiger erfolgt sie jedoch im Zusammenhang mit der Gliederung von Baugebieten<br />
auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 1 Abs. 4 BauNVO. Da im Fallbeispiel eine Einschränkung gewerblicher<br />
Nutzungen nicht im gesamten Gewerbegebiet erforderlich ist, sollte dieses gemäß § 1<br />
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nach dem Störungsgrad gegliedert werden in ein (uneingeschränktes)<br />
GE, in dem alle Arten von nicht erheblich belästigenden Betrieben zugelassen<br />
werden können, <strong>und</strong> ein eingeschränktes GEe nur <strong>für</strong> nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe<br />
(sowie denen gleichgestellte öffentliche Betriebe). Im Sinne der Klarheit der Festsetzung<br />
sollten auch Lagerhäuser, Geschäfts-, Büro- <strong>und</strong> Verwaltungsgebäude in die Festsetzung<br />
aufgenommen werden, wenn diese auch als unselbständige Teile eines ansonsten<br />
störenden Gewerbebetriebes zulässig sein sollen.<br />
Im eingeschränkten Gewerbegebiet GEe sind nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe<br />
<strong>und</strong> nicht wesentlich störende öffentliche Betriebe sowie Lagerhäuser <strong>und</strong><br />
Geschäfts-, Büro- <strong>und</strong> Verwaltungsgebäude zulässig.<br />
im GEe zulässige<br />
Nutzungsarten<br />
Sofern die übrigen in Abs. 2 des § 8 BauNVO aufgeführten Nutzungsarten mit Störpotential<br />
(Lagerplätze, Tankstellen <strong>und</strong> Anlagen <strong>für</strong> sportliche Zwecke) ausnahmsweise zulassungsfähig<br />
sein sollen, wenn ihre Verträglichkeit im Einzelfall nachgewiesen wird, ist eine entsprechende<br />
<strong>Ergänzung</strong> der textlichen Festsetzung erforderlich. Weiterhin sollte klargestellt werden,<br />
ob die in Abs. 3 des § 8 BauNVO aufgeführten Nutzungen im eingeschränkten Gewerbegebiet<br />
ausnahmsweise zulassungsfähig sein sollen (was durch die o.g. Formulierung ausgeschlossen<br />
würde). So sind die unter Abs. 3 Nr. 1 <strong>und</strong> 2 aufgeführten betriebszugehörigen Sonderwohnformen<br />
sowie Anlagen <strong>für</strong> kirchliche, kulturelle, soziale <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitliche Zwecke aufgr<strong>und</strong><br />
ihres geringen Störpotenzials im eingeschränkten Gewerbegebiet oft unproblematisch.<br />
… Lagerplätze, Tankstellen <strong>und</strong> Anlagen <strong>für</strong> sportliche Zwecke können im eingeschränkten<br />
Gewerbegebiet GEe (nur) ausnahmsweise zugelassen werden.<br />
Gleiches gilt <strong>für</strong> die in § 8 Abs. 3 Nr. 1 <strong>und</strong> Nr. 2 BauNVO genannten Nutzungen.<br />
klarstellende Festsetzung zu<br />
den Ausnahmen im GEe<br />
Nach § 8 Abs. 3 ausnahmsweise zulassungsfähige, aber störempfindliche Nutzungen haben<br />
im eingeschränkten Gewerbegebiet keinen erhöhten Schutz. Sie können dort nicht als allgemein<br />
zulässig festgesetzt werden, wenn Störungen durch Gewerbebetriebe auf angrenzenden<br />
uneingeschränkten Teilen des Gewerbegebiets nicht ausgeschlossen sind. Folgende Festsetzung<br />
kommt daher nur <strong>für</strong> eigenständige eingeschränkte Gewerbegebiete in Betracht.<br />
Im eingeschränkten Gewerbegebiet sind Wohnungen <strong>für</strong> Aufsichts- <strong>und</strong> Bereitschaftspersonen<br />
sowie <strong>für</strong> Betriebsinhaber <strong>und</strong> Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet<br />
<strong>und</strong> ihm gegenüber in Gr<strong>und</strong>fläche <strong>und</strong> Baumasse untergeordnet sind, sowie<br />
Anlagen <strong>für</strong> kirchliche, kulturelle, soziale <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitliche Zwecke allgemein zulässig.<br />
unzulässige Festsetzung bei<br />
uneingeschränkter<br />
gewerblicher Nutzung auf<br />
Teilflächen des GE<br />
4 Nach Beschluss des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichtes vom 15,04.87 (– 4B 71.87 -, BRS 47 Nr. 55 = NVwZ 87,<br />
970 = DVBl. 87, 904 = UPR 87, 336) wird die Hauptnutzung Gewerbebetriebe nach der Zweckbestimmung des<br />
§ 8 BauNVO nicht ausgeschlossen sondern gemäß § 1 Abs. 5 <strong>und</strong> 6 BauNVO lediglich einer differenzierten<br />
Regelung unterworfen. Der wesentliche Unterschied zum Mischgebiet bleibt durch die unverändert bestehende<br />
Unzulässigkeit des (nicht betriebsbezogenen) allgemeinen Wohnens gewahrt.<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 4 / 9