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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Gewerbegebiete, Einschränkungen des Störpotenzials B 1.8.2<br />

Der Ausschluss von einzelnen Nutzungen reicht jedoch häufig nicht aus, um ein verträgliches<br />

Nebeneinander von Wohnen <strong>und</strong> Gewerbe zu gewährleisten. In der Praxis der Bebauungsplanung<br />

hat sich daher die Festsetzung von so genannten „eingeschränkten Gewerbegebieten“<br />

bewährt, in denen nur solche Gewerbebetriebe zugelassen werden, von denen keine<br />

wesentlichen Störungen des angrenzenden Wohnens zu be<strong>für</strong>chten sind, die also im Gr<strong>und</strong>satz<br />

auch in Mischgebieten zulässig wären:<br />

Im eingeschränkten Gewerbegebiet GEe sind nur solche Betriebe <strong>und</strong> Anlagen zulässig,<br />

die nach ihrem Störgrad im Mischgebiet zulässig sind.<br />

Eingeschränktes<br />

Gewerbegebiet<br />

Einschränkung des Störpotentials<br />

auf MI-Niveau<br />

Die Festsetzung von eigenständigen „eingeschränkten Gewerbegebieten“ ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

möglich 4 , häufiger erfolgt sie jedoch im Zusammenhang mit der Gliederung von Baugebieten<br />

auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 1 Abs. 4 BauNVO. Da im Fallbeispiel eine Einschränkung gewerblicher<br />

Nutzungen nicht im gesamten Gewerbegebiet erforderlich ist, sollte dieses gemäß § 1<br />

Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nach dem Störungsgrad gegliedert werden in ein (uneingeschränktes)<br />

GE, in dem alle Arten von nicht erheblich belästigenden Betrieben zugelassen<br />

werden können, <strong>und</strong> ein eingeschränktes GEe nur <strong>für</strong> nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe<br />

(sowie denen gleichgestellte öffentliche Betriebe). Im Sinne der Klarheit der Festsetzung<br />

sollten auch Lagerhäuser, Geschäfts-, Büro- <strong>und</strong> Verwaltungsgebäude in die Festsetzung<br />

aufgenommen werden, wenn diese auch als unselbständige Teile eines ansonsten<br />

störenden Gewerbebetriebes zulässig sein sollen.<br />

Im eingeschränkten Gewerbegebiet GEe sind nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe<br />

<strong>und</strong> nicht wesentlich störende öffentliche Betriebe sowie Lagerhäuser <strong>und</strong><br />

Geschäfts-, Büro- <strong>und</strong> Verwaltungsgebäude zulässig.<br />

im GEe zulässige<br />

Nutzungsarten<br />

Sofern die übrigen in Abs. 2 des § 8 BauNVO aufgeführten Nutzungsarten mit Störpotential<br />

(Lagerplätze, Tankstellen <strong>und</strong> Anlagen <strong>für</strong> sportliche Zwecke) ausnahmsweise zulassungsfähig<br />

sein sollen, wenn ihre Verträglichkeit im Einzelfall nachgewiesen wird, ist eine entsprechende<br />

<strong>Ergänzung</strong> der textlichen Festsetzung erforderlich. Weiterhin sollte klargestellt werden,<br />

ob die in Abs. 3 des § 8 BauNVO aufgeführten Nutzungen im eingeschränkten Gewerbegebiet<br />

ausnahmsweise zulassungsfähig sein sollen (was durch die o.g. Formulierung ausgeschlossen<br />

würde). So sind die unter Abs. 3 Nr. 1 <strong>und</strong> 2 aufgeführten betriebszugehörigen Sonderwohnformen<br />

sowie Anlagen <strong>für</strong> kirchliche, kulturelle, soziale <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitliche Zwecke aufgr<strong>und</strong><br />

ihres geringen Störpotenzials im eingeschränkten Gewerbegebiet oft unproblematisch.<br />

… Lagerplätze, Tankstellen <strong>und</strong> Anlagen <strong>für</strong> sportliche Zwecke können im eingeschränkten<br />

Gewerbegebiet GEe (nur) ausnahmsweise zugelassen werden.<br />

Gleiches gilt <strong>für</strong> die in § 8 Abs. 3 Nr. 1 <strong>und</strong> Nr. 2 BauNVO genannten Nutzungen.<br />

klarstellende Festsetzung zu<br />

den Ausnahmen im GEe<br />

Nach § 8 Abs. 3 ausnahmsweise zulassungsfähige, aber störempfindliche Nutzungen haben<br />

im eingeschränkten Gewerbegebiet keinen erhöhten Schutz. Sie können dort nicht als allgemein<br />

zulässig festgesetzt werden, wenn Störungen durch Gewerbebetriebe auf angrenzenden<br />

uneingeschränkten Teilen des Gewerbegebiets nicht ausgeschlossen sind. Folgende Festsetzung<br />

kommt daher nur <strong>für</strong> eigenständige eingeschränkte Gewerbegebiete in Betracht.<br />

Im eingeschränkten Gewerbegebiet sind Wohnungen <strong>für</strong> Aufsichts- <strong>und</strong> Bereitschaftspersonen<br />

sowie <strong>für</strong> Betriebsinhaber <strong>und</strong> Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet<br />

<strong>und</strong> ihm gegenüber in Gr<strong>und</strong>fläche <strong>und</strong> Baumasse untergeordnet sind, sowie<br />

Anlagen <strong>für</strong> kirchliche, kulturelle, soziale <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitliche Zwecke allgemein zulässig.<br />

unzulässige Festsetzung bei<br />

uneingeschränkter<br />

gewerblicher Nutzung auf<br />

Teilflächen des GE<br />

4 Nach Beschluss des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichtes vom 15,04.87 (– 4B 71.87 -, BRS 47 Nr. 55 = NVwZ 87,<br />

970 = DVBl. 87, 904 = UPR 87, 336) wird die Hauptnutzung Gewerbebetriebe nach der Zweckbestimmung des<br />

§ 8 BauNVO nicht ausgeschlossen sondern gemäß § 1 Abs. 5 <strong>und</strong> 6 BauNVO lediglich einer differenzierten<br />

Regelung unterworfen. Der wesentliche Unterschied zum Mischgebiet bleibt durch die unverändert bestehende<br />

Unzulässigkeit des (nicht betriebsbezogenen) allgemeinen Wohnens gewahrt.<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 4 / 9

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