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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Festsetzungen B 1.11.1<br />

SONDERGEBIETE FÜR<br />

EINKAUFSZENTREN UND GROSSFLÄCHIGE HANDELSBETRIEBE<br />

Der Einzelhandel hat auf veränderte Konsumgewohnheiten, stagnierende Kaufkraft <strong>und</strong><br />

zunehmende Mobilität der Verbraucher mit einem Strukturwandel reagiert, der u.a. durch eine<br />

Tendenz zu großflächigen Betriebsformen <strong>und</strong> kostengünstigen, mit dem Auto gut erreichbaren<br />

Standorten abseits der traditionellen Zentren gekennzeichnet ist. Diese Entwicklungen<br />

stehen häufig im Gegensatz zu den planerischen Zielen der verbrauchernahen Versorgung,<br />

der Stärkung der zentralen Orte <strong>und</strong> ihrer Zentrumsbereiche sowie der Begrenzung des<br />

Verkehrs. Angesichts des erheblichen Ansiedlungsdrucks <strong>und</strong> umfangreicher Reserven an<br />

freien oder freigesetzten Flächen besteht in vielen Gemeinden in dieser Hinsicht Regelungsbedarf.<br />

Dies gilt gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>für</strong> den großflächigen Einzelhandel; in kleineren Gemeinden<br />

oder Ortsteilen kann aber auch die Ansiedlung von Betrieben unterhalb der Schwelle der<br />

Großflächigkeit unter Versorgungsgesichtspunkten problematisch sein.<br />

Problemaufriss<br />

Bei der Entscheidung über einen Standort können die veränderten Einkaufsgewohnheiten <strong>und</strong><br />

Vertriebsformen des Einzelhandels nicht ignoriert werden. Andererseits ist die Gefahr einer<br />

Ausdünnung der verbrauchernahen Versorgung abzuwägen, die insbesondere durch das vorhandene<br />

Zentrengefüge gewährleistet wird. Der Wettbewerb der Anbieter <strong>und</strong> Angebotsformen<br />

untereinander ist dagegen nicht Gegenstand der städtebaulichen Planung. Der<br />

Beschäftigungseffekt von Einzelhandelsansiedlungen wird meist überschätzt.<br />

Für die Begrenzung problematischer Einzelhandelsentwicklungen im Sinne der o.g. Ziele sieht<br />

das BauGB unterschiedliche Regelungsmöglichkeiten vor:<br />

1. Ausschluss bzw. Begrenzung des Einzelhandels an unverträglichen Standorten:<br />

- Im unbeplanten Innenbereich sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, wenn von ihnen<br />

schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in<br />

anderen Gemeinden zu erwarten sind. Von dem Erfordernis des Einfügens kann dann<br />

auch im Einzelfall nicht abgewichen werden (§ 34 Abs. 3 <strong>und</strong> 3a BauGB).<br />

- Großflächiger Einzelhandel mit potenziell problematischen Auswirkungen ist gemäß § 11<br />

Abs. 3 BauNVO nur in Kerngebieten <strong>und</strong> in den <strong>für</strong> sie bestimmten Sondergebieten zulässig.<br />

Sonstiger städtebaulich problematischer Einzelhandel kann durch Festsetzungen in<br />

Bebauungsplänen ausgeschlossen werden, z.B. in Gewerbegebieten.<br />

2. Sicherung der Verträglichkeit von Einzelhandel an gr<strong>und</strong>sätzlich geeigneten Standorten:<br />

- Bei Einzelhandelsprojekten an Standorten, die im Gr<strong>und</strong>satz planerisch geeignet <strong>und</strong><br />

gewollt sind, können durch Festsetzung eines „sonstigen Sondergebiets“ gemäß § 11<br />

BauNVO mit einer geeigneten Zweckbestimmung <strong>und</strong> Regelungen zur Art der Nutzung,<br />

zur Begrenzung der Verkaufsfläche, zum Ausschluss bestimmter Sortimente usw. problematische<br />

Auswirkungen begrenzt werden.<br />

- Weitergehende Regelungen zur „Feinsteuerung“ eines Einzelhandelsprojektes können in<br />

einem städtebaulichen Vertrag, bei Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans<br />

im Vorhaben- <strong>und</strong> Erschließungsplan <strong>und</strong> im Durchführungsvertrag verankert werden.<br />

Außerdem bietet ein vorhabenbezogener Bebauungsplan der Gemeinde die Möglichkeit,<br />

bei einer Änderung des konkreten Vorhabens erneut zu entscheiden.<br />

Planungsrechtlicher<br />

Rahmen<br />

Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die unter Punkt 2 genannten Regelungsmöglichkeiten<br />

zur Sicherung der Verträglichkeit von Einzelhandelsprojekten an Standorten, die<br />

im Gr<strong>und</strong>satz mit den Erfordernissen der Regionalplanung <strong>und</strong> der planerischen Konzeption<br />

der Gemeinde vereinbar sind. Hierzu liegen eine umfangreiche Rechtsprechung sowie ein<br />

breites Spektrum unterschiedlicher Lösungsansätze vor, die hier nur in den Gr<strong>und</strong>zügen<br />

wiedergegeben werden können. Auf Möglichkeiten der Beschränkung von Einzelhandel an<br />

unverträglichen Standorten wird an anderer Stelle eingegangen ( B 1.7 „Kerngebiete“,<br />

B 1.8.1 „Gewerbegebiete / Beschränkung von Einzelhandelsnutzungen“).<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 1 / 7

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