5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Festsetzungen B 1.11.1<br />
SONDERGEBIETE FÜR<br />
EINKAUFSZENTREN UND GROSSFLÄCHIGE HANDELSBETRIEBE<br />
Der Einzelhandel hat auf veränderte Konsumgewohnheiten, stagnierende Kaufkraft <strong>und</strong><br />
zunehmende Mobilität der Verbraucher mit einem Strukturwandel reagiert, der u.a. durch eine<br />
Tendenz zu großflächigen Betriebsformen <strong>und</strong> kostengünstigen, mit dem Auto gut erreichbaren<br />
Standorten abseits der traditionellen Zentren gekennzeichnet ist. Diese Entwicklungen<br />
stehen häufig im Gegensatz zu den planerischen Zielen der verbrauchernahen Versorgung,<br />
der Stärkung der zentralen Orte <strong>und</strong> ihrer Zentrumsbereiche sowie der Begrenzung des<br />
Verkehrs. Angesichts des erheblichen Ansiedlungsdrucks <strong>und</strong> umfangreicher Reserven an<br />
freien oder freigesetzten Flächen besteht in vielen Gemeinden in dieser Hinsicht Regelungsbedarf.<br />
Dies gilt gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>für</strong> den großflächigen Einzelhandel; in kleineren Gemeinden<br />
oder Ortsteilen kann aber auch die Ansiedlung von Betrieben unterhalb der Schwelle der<br />
Großflächigkeit unter Versorgungsgesichtspunkten problematisch sein.<br />
Problemaufriss<br />
Bei der Entscheidung über einen Standort können die veränderten Einkaufsgewohnheiten <strong>und</strong><br />
Vertriebsformen des Einzelhandels nicht ignoriert werden. Andererseits ist die Gefahr einer<br />
Ausdünnung der verbrauchernahen Versorgung abzuwägen, die insbesondere durch das vorhandene<br />
Zentrengefüge gewährleistet wird. Der Wettbewerb der Anbieter <strong>und</strong> Angebotsformen<br />
untereinander ist dagegen nicht Gegenstand der städtebaulichen Planung. Der<br />
Beschäftigungseffekt von Einzelhandelsansiedlungen wird meist überschätzt.<br />
Für die Begrenzung problematischer Einzelhandelsentwicklungen im Sinne der o.g. Ziele sieht<br />
das BauGB unterschiedliche Regelungsmöglichkeiten vor:<br />
1. Ausschluss bzw. Begrenzung des Einzelhandels an unverträglichen Standorten:<br />
- Im unbeplanten Innenbereich sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, wenn von ihnen<br />
schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in<br />
anderen Gemeinden zu erwarten sind. Von dem Erfordernis des Einfügens kann dann<br />
auch im Einzelfall nicht abgewichen werden (§ 34 Abs. 3 <strong>und</strong> 3a BauGB).<br />
- Großflächiger Einzelhandel mit potenziell problematischen Auswirkungen ist gemäß § 11<br />
Abs. 3 BauNVO nur in Kerngebieten <strong>und</strong> in den <strong>für</strong> sie bestimmten Sondergebieten zulässig.<br />
Sonstiger städtebaulich problematischer Einzelhandel kann durch Festsetzungen in<br />
Bebauungsplänen ausgeschlossen werden, z.B. in Gewerbegebieten.<br />
2. Sicherung der Verträglichkeit von Einzelhandel an gr<strong>und</strong>sätzlich geeigneten Standorten:<br />
- Bei Einzelhandelsprojekten an Standorten, die im Gr<strong>und</strong>satz planerisch geeignet <strong>und</strong><br />
gewollt sind, können durch Festsetzung eines „sonstigen Sondergebiets“ gemäß § 11<br />
BauNVO mit einer geeigneten Zweckbestimmung <strong>und</strong> Regelungen zur Art der Nutzung,<br />
zur Begrenzung der Verkaufsfläche, zum Ausschluss bestimmter Sortimente usw. problematische<br />
Auswirkungen begrenzt werden.<br />
- Weitergehende Regelungen zur „Feinsteuerung“ eines Einzelhandelsprojektes können in<br />
einem städtebaulichen Vertrag, bei Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans<br />
im Vorhaben- <strong>und</strong> Erschließungsplan <strong>und</strong> im Durchführungsvertrag verankert werden.<br />
Außerdem bietet ein vorhabenbezogener Bebauungsplan der Gemeinde die Möglichkeit,<br />
bei einer Änderung des konkreten Vorhabens erneut zu entscheiden.<br />
Planungsrechtlicher<br />
Rahmen<br />
Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die unter Punkt 2 genannten Regelungsmöglichkeiten<br />
zur Sicherung der Verträglichkeit von Einzelhandelsprojekten an Standorten, die<br />
im Gr<strong>und</strong>satz mit den Erfordernissen der Regionalplanung <strong>und</strong> der planerischen Konzeption<br />
der Gemeinde vereinbar sind. Hierzu liegen eine umfangreiche Rechtsprechung sowie ein<br />
breites Spektrum unterschiedlicher Lösungsansätze vor, die hier nur in den Gr<strong>und</strong>zügen<br />
wiedergegeben werden können. Auf Möglichkeiten der Beschränkung von Einzelhandel an<br />
unverträglichen Standorten wird an anderer Stelle eingegangen ( B 1.7 „Kerngebiete“,<br />
B 1.8.1 „Gewerbegebiete / Beschränkung von Einzelhandelsnutzungen“).<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 1 / 7