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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Reine Wohngebiete B 1.2<br />

B<br />

Sicherung von Flächen <strong>für</strong> bestimmte Nutzungen<br />

Zur Sicherung des vorhandenen kleinen Ladenzentrums setzt der Bebauungsplan <strong>für</strong> die<br />

betreffende untergeordnete Teilfläche des reinen Wohngebietes gemäß § 1 Abs. 9 i.V.m.<br />

Abs. 8 BauNVO eine entsprechende Nutzungsbindung fest.<br />

Nutzungsbindung <strong>für</strong> Läden<br />

auf einer WR-Teilfläche …<br />

Auf der Teilfläche ABCD… A des reinen Wohngebietes sind nur Läden <strong>und</strong> nicht störende<br />

Handwerksbetriebe zulässig, die zur Deckung des täglichen Bedarfs <strong>für</strong> die Bewohner<br />

des Gebietes dienen.<br />

Die Ladennutzung muss auf nahversorgungsbezogene Läden <strong>und</strong> Handwerksbetriebe beschränkt<br />

bleiben, da andere Einzelhandels- <strong>und</strong> Gewerbenutzungen in einem reinen Wohngebiet<br />

auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden können. In den übrigen Teilen des<br />

reinen Wohngebietes bleiben gebietsversorgende Läden <strong>und</strong> Handwerksbetriebe ausnahmsweise<br />

zulässig. Einer gesonderten Festsetzung im Bebauungsplan bedarf es hier<strong>für</strong> nicht.<br />

Da die Festsetzung einer ausschließlichen Ladennutzung stark in private Nutzungsrechte<br />

eingreift, setzt die Festsetzung eine Übereinkunft mit dem betroffenen Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />

voraus. Die Festlegung auf eine Ladennutzung ist auch damit begründbar, dass nur diese<br />

eine (im Vergleich zum übrigen WR) höhere Gr<strong>und</strong>stücksausnutzung rechtfertigt.<br />

Um eine Nachnutzung leerstehender Läden, die aufgr<strong>und</strong> sich verändernder Einkaufsgewohnheiten<br />

der Bewohner des Baugebietes nicht gr<strong>und</strong>sätzlich ausgeschlossen werden<br />

soll, zu ermöglichen, lässt der Bebauungsplan sonstige in einem WR ausnahmsweise zulassungsfähige<br />

Nutzungen auf der betreffenden Teilfläche ausnahmsweise zu.<br />

… Ausnahmsweise können auf der Teilfläche ABCD…A (des reinen Wohngebietes) Anlagen<br />

<strong>für</strong> soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienende<br />

Anlagen <strong>für</strong> kirchliche, kulturelle <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitliche Zwecke zugelassen werden.<br />

Von einer anfänglich angedachten Überbauung der Läden mit Wohnungen hat die Gemeinde<br />

aufgr<strong>und</strong> der potenziellen Nutzungskonflikte zwischen diesen Nutzungen in einem WR Abstand<br />

genommen. Darüber hinaus hätte die Gemeinde in diesem Fall auf eine planungsrechtliche<br />

Sicherung der Ladennutzungen verzichten müssen, da eine vertikale Gliederung von<br />

reinen Wohngebieten nicht möglich ist.<br />

Auf der Teilfläche ABCD…A des reinen Wohngebietes sind im Erdgeschoss nur Läden<br />

<strong>und</strong> nicht störende Handwerksbetriebe zulässig, die zur Deckung des täglichen Bedarfs <strong>für</strong><br />

die Bewohner des Gebietes dienen.<br />

… kann nicht auf ein<br />

Geschoss begrenzt werden.<br />

unzulässige vertikale<br />

Gliederung<br />

Bei der Festsetzung eines allgemeinen statt eines reinen Wohngebietes wäre eine Beschränkung<br />

der Nutzungsbindung auf die Erdgeschosszone des betreffenden Baugebietsteils auf<br />

der Gr<strong>und</strong>lage von § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 7 <strong>und</strong> 8 BauNVO möglich. Bei einer WA-Festsetzung<br />

könnte die Nutzungsbindung auch auf Einzelhandelsbetriebe ausgedehnt werden, die nicht<br />

nur dem täglichen Bedarf dienen. Eine auf das kleine Ladenzentrum beschränkte WA-Festsetzung<br />

<strong>und</strong> die Beibehaltung der WR-Festsetzung <strong>für</strong> die übrigen Teile des Wohngebietes<br />

sind aber aus rechtssystematischen Gründen ausgeschlossen. Die Festsetzung des gesamten<br />

Wohngebietes oder zumindest großer Teile davon als WA kommt <strong>für</strong> die Gemeinde wegen<br />

der zu erhaltenden Nutzungsstruktur des reinen Wohngebietes nicht in Betracht.<br />

Würde die Gemeinde <strong>für</strong> den Bereich des kleinen Ladenzentrums ein erweitertes Nutzungsspektrum<br />

<strong>für</strong> den Einzelhandel ermöglichen <strong>und</strong> den Standort zwingend vorgeben wollen,<br />

käme <strong>für</strong> die betreffende Fläche auch die Festsetzung des besonderen Nutzungszweck<br />

„Läden“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 9 in Betracht ( B 9). Wäre der Ausbau zu einem Nahversorgungszentrum<br />

geplant, müsste hier<strong>für</strong> ein entsprechendes Sondergebiet nach § 11<br />

BauNVO festgesetzt werden ( B 1.11.1). Aufgr<strong>und</strong> der besonderen Störempfindlichkeit des<br />

reinen Wohngebietes kommt eine Intensivierung der Einzelhandelsnutzung im Beispielfall <strong>für</strong><br />

die Gemeinde jedoch nicht in Betracht.<br />

Festsetzung einer „WA-Insel“<br />

im WR ausgeschlossen<br />

Planungsalternative:<br />

Fläche mit dem besonderem<br />

Nutzungszweck „Läden“<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 4 / 5

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