5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Reine Wohngebiete B 1.2<br />
B<br />
Sicherung von Flächen <strong>für</strong> bestimmte Nutzungen<br />
Zur Sicherung des vorhandenen kleinen Ladenzentrums setzt der Bebauungsplan <strong>für</strong> die<br />
betreffende untergeordnete Teilfläche des reinen Wohngebietes gemäß § 1 Abs. 9 i.V.m.<br />
Abs. 8 BauNVO eine entsprechende Nutzungsbindung fest.<br />
Nutzungsbindung <strong>für</strong> Läden<br />
auf einer WR-Teilfläche …<br />
Auf der Teilfläche ABCD… A des reinen Wohngebietes sind nur Läden <strong>und</strong> nicht störende<br />
Handwerksbetriebe zulässig, die zur Deckung des täglichen Bedarfs <strong>für</strong> die Bewohner<br />
des Gebietes dienen.<br />
Die Ladennutzung muss auf nahversorgungsbezogene Läden <strong>und</strong> Handwerksbetriebe beschränkt<br />
bleiben, da andere Einzelhandels- <strong>und</strong> Gewerbenutzungen in einem reinen Wohngebiet<br />
auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden können. In den übrigen Teilen des<br />
reinen Wohngebietes bleiben gebietsversorgende Läden <strong>und</strong> Handwerksbetriebe ausnahmsweise<br />
zulässig. Einer gesonderten Festsetzung im Bebauungsplan bedarf es hier<strong>für</strong> nicht.<br />
Da die Festsetzung einer ausschließlichen Ladennutzung stark in private Nutzungsrechte<br />
eingreift, setzt die Festsetzung eine Übereinkunft mit dem betroffenen Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />
voraus. Die Festlegung auf eine Ladennutzung ist auch damit begründbar, dass nur diese<br />
eine (im Vergleich zum übrigen WR) höhere Gr<strong>und</strong>stücksausnutzung rechtfertigt.<br />
Um eine Nachnutzung leerstehender Läden, die aufgr<strong>und</strong> sich verändernder Einkaufsgewohnheiten<br />
der Bewohner des Baugebietes nicht gr<strong>und</strong>sätzlich ausgeschlossen werden<br />
soll, zu ermöglichen, lässt der Bebauungsplan sonstige in einem WR ausnahmsweise zulassungsfähige<br />
Nutzungen auf der betreffenden Teilfläche ausnahmsweise zu.<br />
… Ausnahmsweise können auf der Teilfläche ABCD…A (des reinen Wohngebietes) Anlagen<br />
<strong>für</strong> soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienende<br />
Anlagen <strong>für</strong> kirchliche, kulturelle <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitliche Zwecke zugelassen werden.<br />
Von einer anfänglich angedachten Überbauung der Läden mit Wohnungen hat die Gemeinde<br />
aufgr<strong>und</strong> der potenziellen Nutzungskonflikte zwischen diesen Nutzungen in einem WR Abstand<br />
genommen. Darüber hinaus hätte die Gemeinde in diesem Fall auf eine planungsrechtliche<br />
Sicherung der Ladennutzungen verzichten müssen, da eine vertikale Gliederung von<br />
reinen Wohngebieten nicht möglich ist.<br />
Auf der Teilfläche ABCD…A des reinen Wohngebietes sind im Erdgeschoss nur Läden<br />
<strong>und</strong> nicht störende Handwerksbetriebe zulässig, die zur Deckung des täglichen Bedarfs <strong>für</strong><br />
die Bewohner des Gebietes dienen.<br />
… kann nicht auf ein<br />
Geschoss begrenzt werden.<br />
unzulässige vertikale<br />
Gliederung<br />
Bei der Festsetzung eines allgemeinen statt eines reinen Wohngebietes wäre eine Beschränkung<br />
der Nutzungsbindung auf die Erdgeschosszone des betreffenden Baugebietsteils auf<br />
der Gr<strong>und</strong>lage von § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 7 <strong>und</strong> 8 BauNVO möglich. Bei einer WA-Festsetzung<br />
könnte die Nutzungsbindung auch auf Einzelhandelsbetriebe ausgedehnt werden, die nicht<br />
nur dem täglichen Bedarf dienen. Eine auf das kleine Ladenzentrum beschränkte WA-Festsetzung<br />
<strong>und</strong> die Beibehaltung der WR-Festsetzung <strong>für</strong> die übrigen Teile des Wohngebietes<br />
sind aber aus rechtssystematischen Gründen ausgeschlossen. Die Festsetzung des gesamten<br />
Wohngebietes oder zumindest großer Teile davon als WA kommt <strong>für</strong> die Gemeinde wegen<br />
der zu erhaltenden Nutzungsstruktur des reinen Wohngebietes nicht in Betracht.<br />
Würde die Gemeinde <strong>für</strong> den Bereich des kleinen Ladenzentrums ein erweitertes Nutzungsspektrum<br />
<strong>für</strong> den Einzelhandel ermöglichen <strong>und</strong> den Standort zwingend vorgeben wollen,<br />
käme <strong>für</strong> die betreffende Fläche auch die Festsetzung des besonderen Nutzungszweck<br />
„Läden“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 9 in Betracht ( B 9). Wäre der Ausbau zu einem Nahversorgungszentrum<br />
geplant, müsste hier<strong>für</strong> ein entsprechendes Sondergebiet nach § 11<br />
BauNVO festgesetzt werden ( B 1.11.1). Aufgr<strong>und</strong> der besonderen Störempfindlichkeit des<br />
reinen Wohngebietes kommt eine Intensivierung der Einzelhandelsnutzung im Beispielfall <strong>für</strong><br />
die Gemeinde jedoch nicht in Betracht.<br />
Festsetzung einer „WA-Insel“<br />
im WR ausgeschlossen<br />
Planungsalternative:<br />
Fläche mit dem besonderem<br />
Nutzungszweck „Läden“<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 4 / 5