5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Schutz vor Geruchsimmissionen B 24.2<br />
der Festsetzung nachvollziehbar <strong>und</strong> ein einheitlicher Vollzug der Regelungen vorgezeichnet<br />
wird.<br />
Festgesetzte Kontingente <strong>für</strong> Geruchsemissionen können nicht unmittelbar im Rahmen von<br />
Anlagengenehmigungen vollzogen werden. Für Einzelanlagen müssen vielmehr auf der<br />
Gr<strong>und</strong>lage der zugelassenen Kontingente Einzelberechnungen des Geruchs-<br />
Immissionsverhaltens jeweils durch Fachgutachter nachgewiesen werden; auch hierzu müssen<br />
Methodik <strong>und</strong> Rahmenbedingungen zweifelsfrei der Bebauungsplanbegründung entnommen<br />
werden können. Dies ist zwar insgesamt eine gewisse Erschwernis <strong>für</strong> Bau- <strong>und</strong><br />
Anlagengenehmigungen <strong>und</strong> muss insofern bei der Anwendung des bauleitplanerischen Instruments<br />
Geruchskontingentierung bedacht werden, schließlich sind aber ohnehin verschiedenste<br />
Nachweise in Genehmigungsverfahren nur mit fachgutachterlicher Hilfe zu erstellen.<br />
Um die Regelung flexibler zu gestalten, etwa wenn ein Anlagenbetreiber das seiner Fläche<br />
zugeordnete Geruchskontingent nicht ausschöpft, kann zusätzlich zur o.g. Festsetzung eine<br />
Ausnahmeregelung getroffen werden:<br />
Unmittelbarer Vollzug von<br />
Emissionskontingenten nicht<br />
möglich; Fachgutachten <strong>für</strong><br />
Einzelgenehmigungen<br />
erforderlich<br />
Übertragung von<br />
Teilkontingenten als<br />
Ausnahmeregelung denkbar<br />
Ausnahmsweise kann zugelassen werden, dass die in den vorhergehend genannten<br />
Sondergebieten jeweils zugelassenen Geruchsemissionskontingente im Einzelfall überschritten<br />
werden, wenn sichergestellt ist, dass die Gesamt-Geruchsemission der Sondergebiete<br />
SO 1 bis SO 6 nicht überschritten wird.<br />
Eine solche Übertragung von Geruchsemissionskontingenten muss gr<strong>und</strong>buchlich gesichert<br />
werden.<br />
Die Kontigentierung von Geruchsemissionen kann über die Planung von Neuansiedlungen<br />
emittierender Anlagen hinaus auch als Instrument zur planungsrechtlichen Bewältigung vorhandener<br />
Konfliktsituationen nutzbar gemacht werden.<br />
So bestehen z.B. Situationen, wo Betrieben im Rahmen von Genehmigungen nach dem B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetzes<br />
Geruchsemissionen zugestanden wurden, die <strong>für</strong> sich oder im<br />
Zusammenwirkungen mit genehmigten Geruchsemissionen anderer Betriebe die nunmehr<br />
geltenden Richtwerte der GIRL überschreiten.<br />
Im Rahmen der Überplanung von solchen Anlagen durch einen Bebauungsplan kann z.B.<br />
eine Geruchskontingentierung sinnvoll sein, die zwar höhere Emissionen als in der GIRL vorgesehen<br />
berücksichtigen, aber im Rahmen einer Gesamtkonzeption wenigstens weitere ungeplante<br />
Ansiedlungen geruchsemittierender Anlagen verhindert.<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 10 / 11