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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Schutz vor Geruchsimmissionen B 24.2<br />

der Festsetzung nachvollziehbar <strong>und</strong> ein einheitlicher Vollzug der Regelungen vorgezeichnet<br />

wird.<br />

Festgesetzte Kontingente <strong>für</strong> Geruchsemissionen können nicht unmittelbar im Rahmen von<br />

Anlagengenehmigungen vollzogen werden. Für Einzelanlagen müssen vielmehr auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage der zugelassenen Kontingente Einzelberechnungen des Geruchs-<br />

Immissionsverhaltens jeweils durch Fachgutachter nachgewiesen werden; auch hierzu müssen<br />

Methodik <strong>und</strong> Rahmenbedingungen zweifelsfrei der Bebauungsplanbegründung entnommen<br />

werden können. Dies ist zwar insgesamt eine gewisse Erschwernis <strong>für</strong> Bau- <strong>und</strong><br />

Anlagengenehmigungen <strong>und</strong> muss insofern bei der Anwendung des bauleitplanerischen Instruments<br />

Geruchskontingentierung bedacht werden, schließlich sind aber ohnehin verschiedenste<br />

Nachweise in Genehmigungsverfahren nur mit fachgutachterlicher Hilfe zu erstellen.<br />

Um die Regelung flexibler zu gestalten, etwa wenn ein Anlagenbetreiber das seiner Fläche<br />

zugeordnete Geruchskontingent nicht ausschöpft, kann zusätzlich zur o.g. Festsetzung eine<br />

Ausnahmeregelung getroffen werden:<br />

Unmittelbarer Vollzug von<br />

Emissionskontingenten nicht<br />

möglich; Fachgutachten <strong>für</strong><br />

Einzelgenehmigungen<br />

erforderlich<br />

Übertragung von<br />

Teilkontingenten als<br />

Ausnahmeregelung denkbar<br />

Ausnahmsweise kann zugelassen werden, dass die in den vorhergehend genannten<br />

Sondergebieten jeweils zugelassenen Geruchsemissionskontingente im Einzelfall überschritten<br />

werden, wenn sichergestellt ist, dass die Gesamt-Geruchsemission der Sondergebiete<br />

SO 1 bis SO 6 nicht überschritten wird.<br />

Eine solche Übertragung von Geruchsemissionskontingenten muss gr<strong>und</strong>buchlich gesichert<br />

werden.<br />

Die Kontigentierung von Geruchsemissionen kann über die Planung von Neuansiedlungen<br />

emittierender Anlagen hinaus auch als Instrument zur planungsrechtlichen Bewältigung vorhandener<br />

Konfliktsituationen nutzbar gemacht werden.<br />

So bestehen z.B. Situationen, wo Betrieben im Rahmen von Genehmigungen nach dem B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetzes<br />

Geruchsemissionen zugestanden wurden, die <strong>für</strong> sich oder im<br />

Zusammenwirkungen mit genehmigten Geruchsemissionen anderer Betriebe die nunmehr<br />

geltenden Richtwerte der GIRL überschreiten.<br />

Im Rahmen der Überplanung von solchen Anlagen durch einen Bebauungsplan kann z.B.<br />

eine Geruchskontingentierung sinnvoll sein, die zwar höhere Emissionen als in der GIRL vorgesehen<br />

berücksichtigen, aber im Rahmen einer Gesamtkonzeption wenigstens weitere ungeplante<br />

Ansiedlungen geruchsemittierender Anlagen verhindert.<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 10 / 11

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