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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Festsetzungen B 30<br />

FESTSETZUNGEN ZUR ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG<br />

ZENTRALER VERSORGUNGSBEREICHE<br />

Der anhaltende Strukturwandel im Einzelhandel hat - auch aufgr<strong>und</strong> heutiger K<strong>und</strong>enpräferenzen<br />

- dazu geführt, dass sich Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten häufig<br />

außerhalb der städtischen Zentren auf kostengünstigen, mit dem Auto gut erreichbaren Flächen,<br />

z.B. an Ausfallstraßen oder in peripheren gewerblich geprägten Lagen ansiedeln. Dies<br />

gilt <strong>für</strong> Betriebe der Nahversorgung mit Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere <strong>für</strong><br />

Lebensmittel-Discounter, Drogerie- <strong>und</strong> Getränke-Fachmärkte, ebenso wie <strong>für</strong> den Fachhandel<br />

mit Waren des periodischen Bedarfs wie Bekleidungs-Discounter, Elektro-Fachmärkte<br />

oder Hersteller-Direktverkaufszentren <strong>und</strong> nicht zuletzt <strong>für</strong> großflächige Möbelhäuser, Baumärkte<br />

<strong>und</strong> Gartencenter mit zentrentypischen Randsortimenten, die allein bereits oft die<br />

Verkaufsfläche eines vergleichbaren innerstädtischen Fachgeschäftes erreichen.<br />

Solche Ansiedlungen können die Funktionsfähigkeit der gewachsenen zentralen Versorgungsbereiche<br />

erheblich beeinträchtigen, indem sie K<strong>und</strong>en von dort abziehen <strong>und</strong> damit die<br />

Tragfähigkeit dieser Zentren <strong>für</strong> ein ihrer Funktionsstufe entsprechendes Waren- <strong>und</strong> Dienstleistungsangebot<br />

in Frage stellen. Eine solche "Ausdünnung" vorhandener Zentren hat<br />

bekanntermaßen problematische städtebauliche Auswirkungen (Leerstand, Beeinträchtigung<br />

des Ortsbildes, Identitätsverlust). Da die traditionellen Zentrumslagen <strong>für</strong> den größeren Teil der<br />

Bevölkerung zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln besser erreichbar<br />

sind als die neuen, eher autoorientierten Standorte, wird zugleich die verbrauchernahe<br />

Versorgung der weniger mobilen Bevölkerungsteile eingeschränkt <strong>und</strong> der Kfz-Verkehr mit<br />

seinen problematischen Folgewirkungen verstärkt.<br />

Der Gesetzgeber hat dieser Problematik Rechnung getragen, indem er die Erhaltung <strong>und</strong><br />

Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche als eigenständigen, allgemein in der Bauleitplanung<br />

zu berücksichtigenden Belang in die BauGB-Novelle 2007 aufgenommen hat (§ 1<br />

Abs. 6 Nr. 4 BauGB).<br />

Die Instrumente zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung auf den unterschiedlichen<br />

Planungsebenen sind im Einzelhandelserlass des Landes Brandenburg 1 ausführlich dargestellt.<br />

Die vorliegende Arbeithilfe konzentriert sich auf die Instrumente der Bebauungsplanung.<br />

Festsetzungsbeispiele <strong>für</strong> die Begrenzung des Einzelhandels auf ein zentrenverträgliches Maß<br />

finden sich baugebietsbezogen u.a. in den Ausführungen zu Gewerbegebieten ( B 1.8.1),<br />

zu Kerngebieten ( B 1.7) <strong>und</strong> zu Sondergebieten ( B 1.11.1).<br />

Für den unbeplanten Innenbereich hatte der Gesetzgeber bereits mit der Änderung des<br />

Baugesetzbuches durch das EAG Bau 2004 die Möglichkeiten der Gemeinde verbessert, die<br />

Ansiedlung auch von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben zu steuern oder auszuschließen.<br />

Solche Vorhaben sind gemäß § 34 Abs. 3 BauGB nur dann zulässig, wenn von<br />

ihnen - unabhängig von ihrer Größe - keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche<br />

in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind. 2 Da sich<br />

jedoch der Nachweis der „Zentrenschädlichkeit“ eines Projektes im Baugenehmigungsverfahren<br />

mit seinen engen Fristen oft nur schwer führen lässt, eröffnete die BauGB-Novelle<br />

2007 zusätzlich die Möglichkeit, <strong>für</strong> im Zusammenhang bebaute Ortsteile die (Un-)Zulässigkeit<br />

von Einzelhandelsbetrieben (ggf. bestimmter Art) in einem einfachen Bebauungsplan zu<br />

regeln, ohne dass es hierzu der Festsetzung eines Baugebietes bedarf. Dabei wurde erstmals<br />

Bezug auf diesbezügliche städtebauliche Entwicklungskonzepte genommen:<br />

Problemaufriss<br />

zentrenrelevante Sortimente<br />

an nicht integrierten<br />

Standorten...<br />

...beeinträchtigen zentrale<br />

Versorgungsbereiche sowie<br />

die verbrauchernahe<br />

Versorgung<br />

in der Bauleitplanung zu<br />

berücksichtigender Belang<br />

Steuerungsmöglichkeiten auf<br />

unterschiedlichen Ebenen<br />

Planungsrechtlicher<br />

Rahmen<br />

einfacher Bebauungsplan <strong>für</strong><br />

§-34-Gebiete<br />

1 Bauplanungsrechtliche Beurteilung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben – Einzelhandelserlass -, R<strong>und</strong>erlass<br />

Nr. 23/1/2007 des <strong>Ministerium</strong>s <strong>für</strong> <strong>Infrastruktur</strong> <strong>und</strong> Raumordnung vom 10. April 2007 (ABl. 2007, S. 1031)<br />

2 Der 2007 in das Baugesetzbuch aufgenommene § 34 Abs. 3a, der <strong>für</strong> die Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung<br />

<strong>und</strong> Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebes in Einzelfällen<br />

ein Abweichen vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung ermöglicht, findet keine<br />

Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen<br />

oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben können.<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 1 / 9

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