5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Festsetzungen B 30<br />
FESTSETZUNGEN ZUR ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG<br />
ZENTRALER VERSORGUNGSBEREICHE<br />
Der anhaltende Strukturwandel im Einzelhandel hat - auch aufgr<strong>und</strong> heutiger K<strong>und</strong>enpräferenzen<br />
- dazu geführt, dass sich Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten häufig<br />
außerhalb der städtischen Zentren auf kostengünstigen, mit dem Auto gut erreichbaren Flächen,<br />
z.B. an Ausfallstraßen oder in peripheren gewerblich geprägten Lagen ansiedeln. Dies<br />
gilt <strong>für</strong> Betriebe der Nahversorgung mit Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere <strong>für</strong><br />
Lebensmittel-Discounter, Drogerie- <strong>und</strong> Getränke-Fachmärkte, ebenso wie <strong>für</strong> den Fachhandel<br />
mit Waren des periodischen Bedarfs wie Bekleidungs-Discounter, Elektro-Fachmärkte<br />
oder Hersteller-Direktverkaufszentren <strong>und</strong> nicht zuletzt <strong>für</strong> großflächige Möbelhäuser, Baumärkte<br />
<strong>und</strong> Gartencenter mit zentrentypischen Randsortimenten, die allein bereits oft die<br />
Verkaufsfläche eines vergleichbaren innerstädtischen Fachgeschäftes erreichen.<br />
Solche Ansiedlungen können die Funktionsfähigkeit der gewachsenen zentralen Versorgungsbereiche<br />
erheblich beeinträchtigen, indem sie K<strong>und</strong>en von dort abziehen <strong>und</strong> damit die<br />
Tragfähigkeit dieser Zentren <strong>für</strong> ein ihrer Funktionsstufe entsprechendes Waren- <strong>und</strong> Dienstleistungsangebot<br />
in Frage stellen. Eine solche "Ausdünnung" vorhandener Zentren hat<br />
bekanntermaßen problematische städtebauliche Auswirkungen (Leerstand, Beeinträchtigung<br />
des Ortsbildes, Identitätsverlust). Da die traditionellen Zentrumslagen <strong>für</strong> den größeren Teil der<br />
Bevölkerung zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln besser erreichbar<br />
sind als die neuen, eher autoorientierten Standorte, wird zugleich die verbrauchernahe<br />
Versorgung der weniger mobilen Bevölkerungsteile eingeschränkt <strong>und</strong> der Kfz-Verkehr mit<br />
seinen problematischen Folgewirkungen verstärkt.<br />
Der Gesetzgeber hat dieser Problematik Rechnung getragen, indem er die Erhaltung <strong>und</strong><br />
Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche als eigenständigen, allgemein in der Bauleitplanung<br />
zu berücksichtigenden Belang in die BauGB-Novelle 2007 aufgenommen hat (§ 1<br />
Abs. 6 Nr. 4 BauGB).<br />
Die Instrumente zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung auf den unterschiedlichen<br />
Planungsebenen sind im Einzelhandelserlass des Landes Brandenburg 1 ausführlich dargestellt.<br />
Die vorliegende Arbeithilfe konzentriert sich auf die Instrumente der Bebauungsplanung.<br />
Festsetzungsbeispiele <strong>für</strong> die Begrenzung des Einzelhandels auf ein zentrenverträgliches Maß<br />
finden sich baugebietsbezogen u.a. in den Ausführungen zu Gewerbegebieten ( B 1.8.1),<br />
zu Kerngebieten ( B 1.7) <strong>und</strong> zu Sondergebieten ( B 1.11.1).<br />
Für den unbeplanten Innenbereich hatte der Gesetzgeber bereits mit der Änderung des<br />
Baugesetzbuches durch das EAG Bau 2004 die Möglichkeiten der Gemeinde verbessert, die<br />
Ansiedlung auch von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben zu steuern oder auszuschließen.<br />
Solche Vorhaben sind gemäß § 34 Abs. 3 BauGB nur dann zulässig, wenn von<br />
ihnen - unabhängig von ihrer Größe - keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche<br />
in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind. 2 Da sich<br />
jedoch der Nachweis der „Zentrenschädlichkeit“ eines Projektes im Baugenehmigungsverfahren<br />
mit seinen engen Fristen oft nur schwer führen lässt, eröffnete die BauGB-Novelle<br />
2007 zusätzlich die Möglichkeit, <strong>für</strong> im Zusammenhang bebaute Ortsteile die (Un-)Zulässigkeit<br />
von Einzelhandelsbetrieben (ggf. bestimmter Art) in einem einfachen Bebauungsplan zu<br />
regeln, ohne dass es hierzu der Festsetzung eines Baugebietes bedarf. Dabei wurde erstmals<br />
Bezug auf diesbezügliche städtebauliche Entwicklungskonzepte genommen:<br />
Problemaufriss<br />
zentrenrelevante Sortimente<br />
an nicht integrierten<br />
Standorten...<br />
...beeinträchtigen zentrale<br />
Versorgungsbereiche sowie<br />
die verbrauchernahe<br />
Versorgung<br />
in der Bauleitplanung zu<br />
berücksichtigender Belang<br />
Steuerungsmöglichkeiten auf<br />
unterschiedlichen Ebenen<br />
Planungsrechtlicher<br />
Rahmen<br />
einfacher Bebauungsplan <strong>für</strong><br />
§-34-Gebiete<br />
1 Bauplanungsrechtliche Beurteilung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben – Einzelhandelserlass -, R<strong>und</strong>erlass<br />
Nr. 23/1/2007 des <strong>Ministerium</strong>s <strong>für</strong> <strong>Infrastruktur</strong> <strong>und</strong> Raumordnung vom 10. April 2007 (ABl. 2007, S. 1031)<br />
2 Der 2007 in das Baugesetzbuch aufgenommene § 34 Abs. 3a, der <strong>für</strong> die Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung<br />
<strong>und</strong> Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebes in Einzelfällen<br />
ein Abweichen vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung ermöglicht, findet keine<br />
Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen<br />
oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben können.<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 1 / 9