5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Gewerbegebiete, Beschränkung der Einzelhandelsnutzungen B 1.8.1<br />
Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten<br />
gemäß Ziffer 1 der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass vom 10. April 2007 unzulässig.<br />
unzulässige Festsetzungen<br />
Im Gewerbegebiet sind als Einzelhandelsbetriebe nur solche mit nicht-zentrenrelevanten<br />
Sortimenten gemäß Ziffer 2 der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass vom 10. April 2007 zulässig.<br />
Die unzulässigen Sortimente sind vielmehr – nötigenfalls in Abwandlung der o.g. Listen - aus der<br />
örtlichen Einzelhandelssituation abzuleiten <strong>und</strong> in der Festsetzung genau zu benennen, z.B.:<br />
Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die<br />
Güter auch an Endverbraucher verkaufen, mit folgenden Sortimenten unzulässig:<br />
- Nahrungsmittel, Getränke <strong>und</strong> Tabakwaren,<br />
- Apotheken, medizinische, orthopädische <strong>und</strong> kosmetische Artikel,<br />
- Textilien,<br />
- Bekleidung,<br />
- Schuhe <strong>und</strong> Lederwaren,<br />
- Beleuchtungsartikel,<br />
- Haushaltsgegenstände aus Metall <strong>und</strong> Kunststoff,<br />
- Keramische Erzeugnisse <strong>und</strong> Glaswaren,<br />
- Holz-, Kork- <strong>und</strong> Korbwaren,<br />
- elektrische Haushalts-, R<strong>und</strong>funk <strong>und</strong> Fernsehgeräte sowie Musikinstrumente,<br />
- Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren <strong>und</strong> Bürobedarf,<br />
- Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen <strong>und</strong><br />
Geschenkartikel,<br />
- Feinmechanische, Foto- <strong>und</strong> optische Erzeugnisse, Computer <strong>und</strong> Software,<br />
- Uhren, Edelmetallwaren <strong>und</strong> Schmuck,<br />
- Spielwaren,<br />
- Antiquitäten <strong>und</strong> Gebrauchtwaren.<br />
zulässige Festsetzung<br />
Die ausgeschlossenen (oder die zulässigen) Sortimente sind einzeln aufzuführen. Sie müssen<br />
noch nicht in der Gemeinde vorhanden sein, sondern können <strong>für</strong> den Fall ihrer Entwicklung<br />
auf die zentralen Versorgungsbereiche gelenkt werden, um diese zu stärken.<br />
Begründung zum Ausschluss<br />
bestimmter Sortimente<br />
In der Begründung ist darzulegen, warum von Einzelhandelsbetrieben mit den aufgeführten<br />
Sortimenten Beeinträchtigungen der örtlichen oder überörtlichen Versorgungsstruktur zu<br />
erwarten sind bzw. warum die übrigen in der Anlage zum Einzelhandelserlass aufgeführten<br />
zentrenrelevanten Sortimente (hier z.B. Kraft- <strong>und</strong> Fahrräder, Teile <strong>und</strong> Zubehör, Heimtextilien<br />
<strong>und</strong> Teppiche sowie Sport- <strong>und</strong> Campingartikel) an diesem Standort verträglich sind.<br />
Sofern die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet ausschließlich<br />
Auswirkungen auf die Nahversorgungsstruktur, z.B. eines nahe gelegenen Wohngebietes<br />
erwarten lässt, eine Schädigung der Zentrenstruktur aufgr<strong>und</strong> der Größe <strong>und</strong> Substanz der<br />
örtlichen Zentren jedoch nicht zu be<strong>für</strong>chten sind, kann der Ausschluss auch auf Einzelhandelsbetriebe<br />
des täglichen Bedarfs beschränkt werden.<br />
Sonderfall: Ausschluss von<br />
nahversorgungsrelevantem<br />
Einzelhandel<br />
Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelbetriebe <strong>für</strong> Waren des täglichen Bedarfs sowie<br />
sonstige Handelsbetriebe, die Güter des täglichen Bedarfs auch an Endverbraucher<br />
verkaufen, unzulässig.<br />
Unzulässig sind Festsetzungen, die sich auf die Größe von Einzelhandelsbetrieben beziehen,<br />
wenn diese nicht zugleich einen bestimmten Betriebstyp definieren, der in der Realität bereits<br />
vorhanden ist <strong>und</strong> sich von anderen Typen ausreichend abgrenzen lässt (dies wäre dann in<br />
der Begründung näher auszuführen).<br />
Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von über<br />
3.000 m² unzulässig.<br />
MIR Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 4 / 5