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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Gewerbegebiete, Beschränkung der Einzelhandelsnutzungen B 1.8.1<br />

Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten<br />

gemäß Ziffer 1 der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass vom 10. April 2007 unzulässig.<br />

unzulässige Festsetzungen<br />

Im Gewerbegebiet sind als Einzelhandelsbetriebe nur solche mit nicht-zentrenrelevanten<br />

Sortimenten gemäß Ziffer 2 der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass vom 10. April 2007 zulässig.<br />

Die unzulässigen Sortimente sind vielmehr – nötigenfalls in Abwandlung der o.g. Listen - aus der<br />

örtlichen Einzelhandelssituation abzuleiten <strong>und</strong> in der Festsetzung genau zu benennen, z.B.:<br />

Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die<br />

Güter auch an Endverbraucher verkaufen, mit folgenden Sortimenten unzulässig:<br />

- Nahrungsmittel, Getränke <strong>und</strong> Tabakwaren,<br />

- Apotheken, medizinische, orthopädische <strong>und</strong> kosmetische Artikel,<br />

- Textilien,<br />

- Bekleidung,<br />

- Schuhe <strong>und</strong> Lederwaren,<br />

- Beleuchtungsartikel,<br />

- Haushaltsgegenstände aus Metall <strong>und</strong> Kunststoff,<br />

- Keramische Erzeugnisse <strong>und</strong> Glaswaren,<br />

- Holz-, Kork- <strong>und</strong> Korbwaren,<br />

- elektrische Haushalts-, R<strong>und</strong>funk <strong>und</strong> Fernsehgeräte sowie Musikinstrumente,<br />

- Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren <strong>und</strong> Bürobedarf,<br />

- Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen <strong>und</strong><br />

Geschenkartikel,<br />

- Feinmechanische, Foto- <strong>und</strong> optische Erzeugnisse, Computer <strong>und</strong> Software,<br />

- Uhren, Edelmetallwaren <strong>und</strong> Schmuck,<br />

- Spielwaren,<br />

- Antiquitäten <strong>und</strong> Gebrauchtwaren.<br />

zulässige Festsetzung<br />

Die ausgeschlossenen (oder die zulässigen) Sortimente sind einzeln aufzuführen. Sie müssen<br />

noch nicht in der Gemeinde vorhanden sein, sondern können <strong>für</strong> den Fall ihrer Entwicklung<br />

auf die zentralen Versorgungsbereiche gelenkt werden, um diese zu stärken.<br />

Begründung zum Ausschluss<br />

bestimmter Sortimente<br />

In der Begründung ist darzulegen, warum von Einzelhandelsbetrieben mit den aufgeführten<br />

Sortimenten Beeinträchtigungen der örtlichen oder überörtlichen Versorgungsstruktur zu<br />

erwarten sind bzw. warum die übrigen in der Anlage zum Einzelhandelserlass aufgeführten<br />

zentrenrelevanten Sortimente (hier z.B. Kraft- <strong>und</strong> Fahrräder, Teile <strong>und</strong> Zubehör, Heimtextilien<br />

<strong>und</strong> Teppiche sowie Sport- <strong>und</strong> Campingartikel) an diesem Standort verträglich sind.<br />

Sofern die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet ausschließlich<br />

Auswirkungen auf die Nahversorgungsstruktur, z.B. eines nahe gelegenen Wohngebietes<br />

erwarten lässt, eine Schädigung der Zentrenstruktur aufgr<strong>und</strong> der Größe <strong>und</strong> Substanz der<br />

örtlichen Zentren jedoch nicht zu be<strong>für</strong>chten sind, kann der Ausschluss auch auf Einzelhandelsbetriebe<br />

des täglichen Bedarfs beschränkt werden.<br />

Sonderfall: Ausschluss von<br />

nahversorgungsrelevantem<br />

Einzelhandel<br />

Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelbetriebe <strong>für</strong> Waren des täglichen Bedarfs sowie<br />

sonstige Handelsbetriebe, die Güter des täglichen Bedarfs auch an Endverbraucher<br />

verkaufen, unzulässig.<br />

Unzulässig sind Festsetzungen, die sich auf die Größe von Einzelhandelsbetrieben beziehen,<br />

wenn diese nicht zugleich einen bestimmten Betriebstyp definieren, der in der Realität bereits<br />

vorhanden ist <strong>und</strong> sich von anderen Typen ausreichend abgrenzen lässt (dies wäre dann in<br />

der Begründung näher auszuführen).<br />

Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von über<br />

3.000 m² unzulässig.<br />

MIR Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 4 / 5

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