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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Lärmschutzfestsetzungen B 24.1<br />

… Ausnahmsweise kann eine Minderung der festgesetzten Bauschalldämmmaße um bis<br />

zu … dB zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren ein geringerer Außenlärmpegel<br />

nachgewiesen wird, als im Bebauungsplan angenommen.<br />

Schallschutzfestsetzungen sollten auch die Bestandsgebäude im Geltungsbereich einbeziehen,<br />

wo sie bei der Gebäudesanierung, bei Umbauten <strong>und</strong> Ausbauten wirksam werden.<br />

Auch kann bei einem Ausbau einer stark befahrenen Straße nicht immer davon ausgegangen<br />

werden, dass die Eigentümer bestehender Gebäude von der Möglichkeit Gebrauch machen,<br />

Schallschutzmaßnahmen am Gebäude auf Kosten des Straßenbaulastträgers durchzuführen.<br />

Ohne Festsetzungen zum passiven Schallschutz im Bebauungsplan sind jedoch Maßnahmen<br />

gegen den Willen des Gebäudeeigentümers nicht durchsetzbar; häufig bewegt erst die<br />

Ankündigung eines entsprechenden Baugebotes gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 2 BauGB „unwillige“<br />

Eigentümer zur Durchführung entsprechender Maßnahmen.<br />

Bei der Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden ist zu berücksichtigen,<br />

dass der angestrebte Schutz nur in Räumen <strong>und</strong> bei geschlossenen Fenstern erreicht werden<br />

kann, während der Aufenthalt im Freien (z.B. auf Balkonen oder Terrassen) von diesen Maßnahmen<br />

nicht profitiert. Unabhängig vom erforderlichen Lärmschutz in Räumen sollten daher<br />

stets auch außenraumwirksame Maßnahmen wie Vergrößerung des Abstandes zwischen<br />

Fahrbahn <strong>und</strong> Gebäude oder abschirmende Pflanzungen geprüft werden, auch wenn sich<br />

hierdurch kein den Richtwerten genügender Schutz erreichen lässt.<br />

Festsetzung auch <strong>für</strong><br />

Bestandsgebäude<br />

<strong>Ergänzung</strong> durch außenraumwirksame<br />

Maßnahmen<br />

An eine stark befahrende Straße heranrückende Wohnbebauung<br />

Bei der Neuplanung störungsempfindlicher Nutzungen im Einwirkungsbereich einer stark befahrenen<br />

Straße sind lärmschützende Aspekte bereits bei der Entwicklung der Bebauungskonzeption<br />

zu berücksichtigen.<br />

Fallbeispiel 3: Die Gemeinde X plant ein neues Wohngebiet auf einer früheren Gewerbefläche<br />

an einer innerörtlichen Verkehrsstraße. Im Vorfeld prüft sie die verschiedenen Möglichkeiten, die<br />

ansonsten günstig gelegene Fläche so zu entwickeln, dass das Baugebiet ein „Gesicht“ zur<br />

Straße zeigt, ohne dass künftigen Bewohnern unvertretbare Lärmbelastungen zugemutet werden.<br />

Im Gr<strong>und</strong>satz gelten zunächst die gleichen Regeln <strong>und</strong> Festsetzungsmöglichkeiten <strong>für</strong> Maßnahmen<br />

des aktiven Lärmschutzes, wie bei einem Straßenneubau (s. Fallbeispiel 1), mit dem<br />

Unterschied, dass hier die Gemeinde die Kosten übernehmen müsste, soweit diese nicht über<br />

Erschließungsbeiträge weitergegeben werden können. Bei nicht allzu großen Überschreitungen<br />

der Richtwerte kommen alternativ jedoch auch andere Möglichkeiten in Frage, die – ggf.<br />

in Kombination mit passiven Maßnahmen an den neuen Gebäuden, vermeiden, dass das<br />

Baugebiet hinter Wällen <strong>und</strong> Wänden verschwindet.<br />

So kann die Herstellung einer geschlossenen Randbebauung entlang der Straße deren rückwärtige<br />

Innen- <strong>und</strong> Außenräume sowie die dahinter liegenden Baugr<strong>und</strong>stücke gegen Lärm<br />

abschirmen. Dies können Geschosswohnhäuser sein, z.B. in Verbindung mit straßenseitigen<br />

Laden- oder Büronutzungen, geschlossenen Laubengängen oder Wintergärten, aber auch<br />

längere Reihenhauszeilen. Doppel- <strong>und</strong> Einzelhäuser können durch Grenzgaragen miteinander<br />

verkettet werden ( B 2.1 „Abweichende Bauweise“). Die Gemeinde müsste allerdings<br />

sicherstellen, dass die abschirmende Bebauung auch tatsächlich in einem ersten Schritt<br />

realisiert wird, z.B. durch städtebaulichen Vertrag, ggf. auch durch eine Festsetzung nach § 9<br />

Abs. 2 BauGB (Bedingung).<br />

An der Rückseite einer geschlossenen Bebauung ist die Lärmbelastung um bis zu 15 dB <strong>und</strong><br />

bei einer offenen Bebauung immer noch um etwa 5 dB geringer, als an der lärmzugewandten<br />

Seite. Insbesondere bei günstiger Ausrichtung zu den Himmelsrichtungen sollten ruhebedürftige<br />

Wohn- <strong>und</strong> Schlafräume daher zur lärmabgewandten Gebäudeseite angeordnet werden.<br />

Dies kann durch folgende Festsetzung erreicht werden:<br />

Lärmschutzwände <strong>und</strong><br />

–wälle innerorts meist<br />

problematisch<br />

lärmabschirmende<br />

Bebauungsstrukturen<br />

Orientierung,<br />

Gr<strong>und</strong>rissausrichtung<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 6 / 11

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