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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Festsetzungen B 1.15<br />

MASS DER BAULICHEN NUTZUNG<br />

Durch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden die Dichte <strong>und</strong> oft auch die<br />

Höhenentwicklung der Bebauung bestimmt. Damit werden zugleich wesentliche Rahmenbedingungen<br />

<strong>für</strong> die Auswirkungen der Planung gesetzt: Auf die Wohn- <strong>und</strong> Arbeitsverhältnisse<br />

im Gebiet ebenso wie auf den Naturhaushalt <strong>und</strong> das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild, die<br />

Entwicklung des Verkehrs <strong>und</strong> die Nachfrage nach Einrichtungen der technischen <strong>und</strong> sozialen<br />

<strong>Infrastruktur</strong>. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sind deshalb zwingend <strong>für</strong> das<br />

Zustandekommen eines so genannten „qualifizierten Bebauungsplans“ gemäß § 30 BauGB.<br />

§ 16 BauNVO bestimmt abschließend, mit welchen Maßzahlen das Maß der baulichen<br />

Nutzung bestimmt werden kann:<br />

…<br />

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung<br />

1. der Gr<strong>und</strong>flächenzahl oder der Größe der Gr<strong>und</strong>flächen der baulichen Anlagen,<br />

2. der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der<br />

Baumasse,<br />

3. der Zahl der Vollgeschosse,<br />

4. der Höhe baulicher Anlagen.<br />

Problemaufriss<br />

Planungsrechtlicher<br />

Rahmen<br />

§ 16 BauNVO<br />

Bestimmung des Maßes der<br />

baulichen Nutzung<br />

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen:<br />

1. stets die Gr<strong>und</strong>flächenzahl oder der Größe der Gr<strong>und</strong>flächen der baulichen Anlagen,<br />

2. die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung<br />

öffentliche Belange, insbesondere das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.<br />

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes <strong>für</strong> die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche,<br />

<strong>für</strong> die Zahl der Vollgeschosse <strong>und</strong> die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan<br />

kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse <strong>und</strong> die Höhe<br />

baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.<br />

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung <strong>für</strong> Teile des Baugebietes, <strong>für</strong> einzelne<br />

Gr<strong>und</strong>stücke oder Gr<strong>und</strong>stücksteile <strong>und</strong> <strong>für</strong> Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt<br />

werden; die Festsetzungen können oberhalb <strong>und</strong> unterhalb der Geländeoberfläche getroffen<br />

werden.<br />

(6) Im Bebauungsplan können nach Art <strong>und</strong> Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten<br />

Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.<br />

Für das Zustandekommen eines „qualifizierten Bebauungsplans“ ist die Festsetzung der<br />

Gr<strong>und</strong>flächenzahl (GRZ) oder der Gr<strong>und</strong>fläche (GR) als Festsetzung des Maßes der baulichen<br />

Nutzung notwendig <strong>und</strong> ausreichend.<br />

Eine Festsetzung zur „dritten Dimension“, d.h. zur Geschosszahl (Z) oder zur Höhe baulicher<br />

Anlagen (H), ist zusätzlich dann erforderlich, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange,<br />

insbesondere das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können. Sie ist nur<br />

dann entbehrlich, wenn durch andere Regelungen, z.B. durch die bauordnungsrechtlichen<br />

Abstandsregelungen, bereits eine Beeinträchtigung dieser Belange ausgeschlossen ist.<br />

Soweit durch Festsetzung der GRZ oder GR, ggf. in Verbindung mit Festsetzungen zur „dritten<br />

Dimension“ <strong>und</strong> zur Gestaltung (z.B. Dachform) die zulässige Gebäudekubatur <strong>und</strong> damit die<br />

Ausnutzung des Gr<strong>und</strong>stücks ausreichend beschrieben ist, kann auf eine zusätzliche<br />

Festsetzung der Geschossflächenzahl (GFZ) oder der Geschossfläche (GF) verzichtet werden.<br />

Die – ggf. auf der Gr<strong>und</strong>lage anderer Festsetzungen rechnerisch zu ermittelnde – GF ist<br />

jedoch ein wichtiger Anhaltspunkt <strong>für</strong> die Abschätzung der Auswirkungen des Bebauungsplans,<br />

z.B. auf die Bevölkerungs- <strong>und</strong> Wohnungsentwicklung, den Verkehr, den Bedarf an<br />

Einrichtungen der sozialen <strong>Infrastruktur</strong> usw. Sie wird weiterhin benötigt, um die Einhaltung der<br />

in § 17 BauNVO festgelegten Höchstwerte zu überprüfen (s.u.).<br />

GRZ / GR Voraussetzung <strong>für</strong><br />

„qualifizierten“ B-Plan<br />

Festsetzung zur „dritten<br />

Dimension“ meist erforderlich<br />

GFZ als Festsetzung oft<br />

verzichtbar, Berechnung<br />

weiterhin notwendig<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 1 / 12

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