5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Festsetzungen B 1.15<br />
MASS DER BAULICHEN NUTZUNG<br />
Durch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden die Dichte <strong>und</strong> oft auch die<br />
Höhenentwicklung der Bebauung bestimmt. Damit werden zugleich wesentliche Rahmenbedingungen<br />
<strong>für</strong> die Auswirkungen der Planung gesetzt: Auf die Wohn- <strong>und</strong> Arbeitsverhältnisse<br />
im Gebiet ebenso wie auf den Naturhaushalt <strong>und</strong> das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild, die<br />
Entwicklung des Verkehrs <strong>und</strong> die Nachfrage nach Einrichtungen der technischen <strong>und</strong> sozialen<br />
<strong>Infrastruktur</strong>. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sind deshalb zwingend <strong>für</strong> das<br />
Zustandekommen eines so genannten „qualifizierten Bebauungsplans“ gemäß § 30 BauGB.<br />
§ 16 BauNVO bestimmt abschließend, mit welchen Maßzahlen das Maß der baulichen<br />
Nutzung bestimmt werden kann:<br />
…<br />
(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung<br />
1. der Gr<strong>und</strong>flächenzahl oder der Größe der Gr<strong>und</strong>flächen der baulichen Anlagen,<br />
2. der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der<br />
Baumasse,<br />
3. der Zahl der Vollgeschosse,<br />
4. der Höhe baulicher Anlagen.<br />
Problemaufriss<br />
Planungsrechtlicher<br />
Rahmen<br />
§ 16 BauNVO<br />
Bestimmung des Maßes der<br />
baulichen Nutzung<br />
(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen:<br />
1. stets die Gr<strong>und</strong>flächenzahl oder der Größe der Gr<strong>und</strong>flächen der baulichen Anlagen,<br />
2. die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung<br />
öffentliche Belange, insbesondere das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.<br />
(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes <strong>für</strong> die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche,<br />
<strong>für</strong> die Zahl der Vollgeschosse <strong>und</strong> die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan<br />
kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse <strong>und</strong> die Höhe<br />
baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.<br />
(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung <strong>für</strong> Teile des Baugebietes, <strong>für</strong> einzelne<br />
Gr<strong>und</strong>stücke oder Gr<strong>und</strong>stücksteile <strong>und</strong> <strong>für</strong> Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt<br />
werden; die Festsetzungen können oberhalb <strong>und</strong> unterhalb der Geländeoberfläche getroffen<br />
werden.<br />
(6) Im Bebauungsplan können nach Art <strong>und</strong> Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten<br />
Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.<br />
Für das Zustandekommen eines „qualifizierten Bebauungsplans“ ist die Festsetzung der<br />
Gr<strong>und</strong>flächenzahl (GRZ) oder der Gr<strong>und</strong>fläche (GR) als Festsetzung des Maßes der baulichen<br />
Nutzung notwendig <strong>und</strong> ausreichend.<br />
Eine Festsetzung zur „dritten Dimension“, d.h. zur Geschosszahl (Z) oder zur Höhe baulicher<br />
Anlagen (H), ist zusätzlich dann erforderlich, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange,<br />
insbesondere das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können. Sie ist nur<br />
dann entbehrlich, wenn durch andere Regelungen, z.B. durch die bauordnungsrechtlichen<br />
Abstandsregelungen, bereits eine Beeinträchtigung dieser Belange ausgeschlossen ist.<br />
Soweit durch Festsetzung der GRZ oder GR, ggf. in Verbindung mit Festsetzungen zur „dritten<br />
Dimension“ <strong>und</strong> zur Gestaltung (z.B. Dachform) die zulässige Gebäudekubatur <strong>und</strong> damit die<br />
Ausnutzung des Gr<strong>und</strong>stücks ausreichend beschrieben ist, kann auf eine zusätzliche<br />
Festsetzung der Geschossflächenzahl (GFZ) oder der Geschossfläche (GF) verzichtet werden.<br />
Die – ggf. auf der Gr<strong>und</strong>lage anderer Festsetzungen rechnerisch zu ermittelnde – GF ist<br />
jedoch ein wichtiger Anhaltspunkt <strong>für</strong> die Abschätzung der Auswirkungen des Bebauungsplans,<br />
z.B. auf die Bevölkerungs- <strong>und</strong> Wohnungsentwicklung, den Verkehr, den Bedarf an<br />
Einrichtungen der sozialen <strong>Infrastruktur</strong> usw. Sie wird weiterhin benötigt, um die Einhaltung der<br />
in § 17 BauNVO festgelegten Höchstwerte zu überprüfen (s.u.).<br />
GRZ / GR Voraussetzung <strong>für</strong><br />
„qualifizierten“ B-Plan<br />
Festsetzung zur „dritten<br />
Dimension“ meist erforderlich<br />
GFZ als Festsetzung oft<br />
verzichtbar, Berechnung<br />
weiterhin notwendig<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 1 / 12