5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Sondergebiete <strong>für</strong> Einkaufszentren <strong>und</strong> großflächige Handelsbetriebe<br />
B.1.11.1<br />
verträglich abzuwickeln wäre. Die unter Nr. 1 der Festsetzung zugelassenen Warenangebote<br />
gehören nach dem Anhang zum Einzelhandelserlass nicht zu den zentrenrelevanten<br />
Sortimenten <strong>und</strong> werden deshalb in ihrer Verkaufsfläche nicht weiter eingeschränkt. Die unter<br />
Nr. 2. zugelassenen Waren werden nach Art <strong>und</strong> Umfang soweit beschränkt, dass nach den<br />
Ergebnissen des Einzelhandelsgutachtens ein Abwandern entsprechender Angebote aus<br />
dem Stadtzentrum <strong>und</strong> insofern eine Beeinträchtigung der verbrauchernahen Versorgung<br />
nicht zu be<strong>für</strong>chten ist. Unter Nr. 3 wird in begrenztem Umfang auch der Handel mit sonstiger,<br />
nicht baumarkttypischer „Aktionsware“ zugelassen, um den Belangen einer wirtschaftlichen<br />
Betriebsführung Rechnung zu tragen.<br />
Zu Nr. 2 wäre alternativ auch der Ausschluss von bestimmten Sortimenten möglich:<br />
… Auf einer Verkaufsfläche von höchstens 1.000 m² dürfen branchenübliche Randsortimente<br />
gehandelt werden. Ausgeschlossen sind folgende Warengruppen: Nahrungsmittel,<br />
Getränke <strong>und</strong> Tabakwaren, Textilien, Bekleidung, Schuhe <strong>und</strong> Lederwaren (…).<br />
Ausschluss zentrenrelevanter<br />
Sortimente<br />
Eine Präzisierung des Begriffs der Verkaufsfläche ist angeraten, z.B.:<br />
Erläuterung: Verkaufsfläche<br />
… Verkaufsflächen im Sinne dieser Festsetzung sind Flächen, die dem Verkauf dienen,<br />
einschließlich von nicht nur kurzfristig genutzten Flächen außerhalb von Gebäuden, sowie<br />
einschließlich der Standflächen <strong>für</strong> Verkaufsregale <strong>und</strong> Einrichtungsgegenstände, der<br />
Kassenzonen <strong>und</strong> Vorkassenbereiche, sowie von Flächen <strong>für</strong> Auslagen <strong>und</strong> Ausstellungen<br />
<strong>und</strong> von Verkehrs- <strong>und</strong> Lagerflächen, soweit sie den K<strong>und</strong>en zugänglich sind.<br />
Auch in dieser Variante werden Festsetzungen zur Begrenzung sonstiger Auswirkungen, z.B.<br />
auf die Umwelt, den Verkehr, das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild, erforderlich sein.<br />
Sondergebiet mit Festsetzungen<br />
zur Begrenzung sonstiger<br />
Auswirkungen<br />
B<br />
Großflächige Betriebe mit zentrenrelevantem Sortiment<br />
Zunehmend drängen großflächige Anbieter auch mit zentrenrelevanten Sortimenten auf Standorte<br />
außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche. Dazu gehören spezialisierte Fachmärkte<br />
(z.B. Schuhmärkte, Spielzeugmärkte), Einrichtungshäuser mit großem Randsortiment <strong>und</strong><br />
Factory-Outlet-Center ebenso wie Verbrauchermärkte <strong>und</strong> SB-Warenhäuser. Die Vereinbarkeit<br />
mit den Erfordernissen der Raumordnung muss nötigenfalls einzelfallbezogen in einem Raumordnungsverfahren<br />
geklärt werden. Wenn diese (ggf. unter einschränkenden Bedingungen)<br />
gegeben ist, wird regelmäßig die Festsetzung eines Sondergebietes erforderlich.<br />
Fallbeispiel 2: Ein SB-Warenhaus mit 4.500 m 2 Verkaufsfläche <strong>und</strong> 250 Parkplätzen will sich<br />
auf einem innenstadtnahen früheren Gewerbegelände mit einem Bestand an denkmalgeschützten<br />
Gebäuden ansiedeln. Auf der Gr<strong>und</strong>lage ihres Einzelhandelskonzeptes be<strong>für</strong>wortet<br />
die Gemeinde zur Stärkung ihrer Funktion als Mittelzentrum einen Betrieb mit entsprechend<br />
breitem Warenangebot (einschließlich Lebensmitteln) in einer modernen Betriebsform,<br />
zumal geeignete Flächen im kleinteiligen historischen Stadtzentrum nicht verfügbar sind.<br />
Sie stellt jedoch detaillierte Anforderungen an die Gestaltung <strong>und</strong> Einfügung des Vorhabens<br />
<strong>und</strong> lehnt die Entwicklung eines spezialisierten Fachmarktes, eine Vergrößerung der Verkaufsfläche<br />
oder die Ansiedlung weiterer Betriebe ab.<br />
Um ihre besonderen Anforderungen an die Gestaltung dieses sensiblen Standortes umsetzen<br />
zu können, vereinbart die Gemeinde mit dem Investor die Aufstellung eines vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplans. Dieser enthält selbst zunächst nur wenige Rahmenfestsetzungen<br />
zu Art <strong>und</strong> Maß der Nutzung:<br />
neue Vertriebsformen<br />
SB-Warenhaus am<br />
Innenstadtrand<br />
Entscheidung <strong>für</strong> vorhabenbezogenen<br />
B-Plan<br />
Das Sondergebiet „SB-Warenhaus“ dient der Unterbringung eines großflächigen<br />
Einzelhandelsbetriebs mit einem breiten Warensortiment. Zulässig ist ein Betrieb des<br />
Einzelhandels mit insgesamt höchstens 4.500 m² Verkaufsfläche, davon mindestens 40 %<br />
<strong>für</strong> Lebensmittel <strong>und</strong> mindestens 40 % <strong>für</strong> Non-Food-Artikel.<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 6 / 7