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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Sondergebiete <strong>für</strong> Einkaufszentren <strong>und</strong> großflächige Handelsbetriebe<br />

B.1.11.1<br />

verträglich abzuwickeln wäre. Die unter Nr. 1 der Festsetzung zugelassenen Warenangebote<br />

gehören nach dem Anhang zum Einzelhandelserlass nicht zu den zentrenrelevanten<br />

Sortimenten <strong>und</strong> werden deshalb in ihrer Verkaufsfläche nicht weiter eingeschränkt. Die unter<br />

Nr. 2. zugelassenen Waren werden nach Art <strong>und</strong> Umfang soweit beschränkt, dass nach den<br />

Ergebnissen des Einzelhandelsgutachtens ein Abwandern entsprechender Angebote aus<br />

dem Stadtzentrum <strong>und</strong> insofern eine Beeinträchtigung der verbrauchernahen Versorgung<br />

nicht zu be<strong>für</strong>chten ist. Unter Nr. 3 wird in begrenztem Umfang auch der Handel mit sonstiger,<br />

nicht baumarkttypischer „Aktionsware“ zugelassen, um den Belangen einer wirtschaftlichen<br />

Betriebsführung Rechnung zu tragen.<br />

Zu Nr. 2 wäre alternativ auch der Ausschluss von bestimmten Sortimenten möglich:<br />

… Auf einer Verkaufsfläche von höchstens 1.000 m² dürfen branchenübliche Randsortimente<br />

gehandelt werden. Ausgeschlossen sind folgende Warengruppen: Nahrungsmittel,<br />

Getränke <strong>und</strong> Tabakwaren, Textilien, Bekleidung, Schuhe <strong>und</strong> Lederwaren (…).<br />

Ausschluss zentrenrelevanter<br />

Sortimente<br />

Eine Präzisierung des Begriffs der Verkaufsfläche ist angeraten, z.B.:<br />

Erläuterung: Verkaufsfläche<br />

… Verkaufsflächen im Sinne dieser Festsetzung sind Flächen, die dem Verkauf dienen,<br />

einschließlich von nicht nur kurzfristig genutzten Flächen außerhalb von Gebäuden, sowie<br />

einschließlich der Standflächen <strong>für</strong> Verkaufsregale <strong>und</strong> Einrichtungsgegenstände, der<br />

Kassenzonen <strong>und</strong> Vorkassenbereiche, sowie von Flächen <strong>für</strong> Auslagen <strong>und</strong> Ausstellungen<br />

<strong>und</strong> von Verkehrs- <strong>und</strong> Lagerflächen, soweit sie den K<strong>und</strong>en zugänglich sind.<br />

Auch in dieser Variante werden Festsetzungen zur Begrenzung sonstiger Auswirkungen, z.B.<br />

auf die Umwelt, den Verkehr, das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild, erforderlich sein.<br />

Sondergebiet mit Festsetzungen<br />

zur Begrenzung sonstiger<br />

Auswirkungen<br />

B<br />

Großflächige Betriebe mit zentrenrelevantem Sortiment<br />

Zunehmend drängen großflächige Anbieter auch mit zentrenrelevanten Sortimenten auf Standorte<br />

außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche. Dazu gehören spezialisierte Fachmärkte<br />

(z.B. Schuhmärkte, Spielzeugmärkte), Einrichtungshäuser mit großem Randsortiment <strong>und</strong><br />

Factory-Outlet-Center ebenso wie Verbrauchermärkte <strong>und</strong> SB-Warenhäuser. Die Vereinbarkeit<br />

mit den Erfordernissen der Raumordnung muss nötigenfalls einzelfallbezogen in einem Raumordnungsverfahren<br />

geklärt werden. Wenn diese (ggf. unter einschränkenden Bedingungen)<br />

gegeben ist, wird regelmäßig die Festsetzung eines Sondergebietes erforderlich.<br />

Fallbeispiel 2: Ein SB-Warenhaus mit 4.500 m 2 Verkaufsfläche <strong>und</strong> 250 Parkplätzen will sich<br />

auf einem innenstadtnahen früheren Gewerbegelände mit einem Bestand an denkmalgeschützten<br />

Gebäuden ansiedeln. Auf der Gr<strong>und</strong>lage ihres Einzelhandelskonzeptes be<strong>für</strong>wortet<br />

die Gemeinde zur Stärkung ihrer Funktion als Mittelzentrum einen Betrieb mit entsprechend<br />

breitem Warenangebot (einschließlich Lebensmitteln) in einer modernen Betriebsform,<br />

zumal geeignete Flächen im kleinteiligen historischen Stadtzentrum nicht verfügbar sind.<br />

Sie stellt jedoch detaillierte Anforderungen an die Gestaltung <strong>und</strong> Einfügung des Vorhabens<br />

<strong>und</strong> lehnt die Entwicklung eines spezialisierten Fachmarktes, eine Vergrößerung der Verkaufsfläche<br />

oder die Ansiedlung weiterer Betriebe ab.<br />

Um ihre besonderen Anforderungen an die Gestaltung dieses sensiblen Standortes umsetzen<br />

zu können, vereinbart die Gemeinde mit dem Investor die Aufstellung eines vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplans. Dieser enthält selbst zunächst nur wenige Rahmenfestsetzungen<br />

zu Art <strong>und</strong> Maß der Nutzung:<br />

neue Vertriebsformen<br />

SB-Warenhaus am<br />

Innenstadtrand<br />

Entscheidung <strong>für</strong> vorhabenbezogenen<br />

B-Plan<br />

Das Sondergebiet „SB-Warenhaus“ dient der Unterbringung eines großflächigen<br />

Einzelhandelsbetriebs mit einem breiten Warensortiment. Zulässig ist ein Betrieb des<br />

Einzelhandels mit insgesamt höchstens 4.500 m² Verkaufsfläche, davon mindestens 40 %<br />

<strong>für</strong> Lebensmittel <strong>und</strong> mindestens 40 % <strong>für</strong> Non-Food-Artikel.<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 6 / 7

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