5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Sondergebiete <strong>für</strong> Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien B 1.11.2<br />
C<br />
Solarparks<br />
Fallbeispiel: In der Gemeinde X ist auf der Fläche eines ehemaligen Militärflughafens die<br />
Errichtung eines Photovoltaik-Kraftwerks mit einer Leistung von bis zu 40 Megawatt geplant. Mit<br />
dieser elektrischen Leistung kann der Stromverbrauch von etwa 20.000 Einwohnern gedeckt<br />
werden. Da das örtliche Stromnetz nur einen kleinen Teil der voraussichtlichen Kapazität<br />
aufnehmen kann, soll der größte Teil über ein neu zu verlegendes Erdkabel in das Hochspannungsnetz<br />
eingespeist werden. Hierzu muss vor Ort eine Umspannstation errichtet werden.<br />
Die planungsrechtliche Zulassung des geplanten Solarparks setzt die Aufstellung eines<br />
Bebauungsplans voraus. Aufgr<strong>und</strong> des unmittelbaren Projektbezuges entscheidet sich die<br />
Gemeinde <strong>für</strong> einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Darin wird die Fläche <strong>für</strong> die geplanten<br />
Photovoltaik-Freiflächenanlagen als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Solarpark<br />
festgesetzt. Die SO-Fläche schließt auch das geplante Umspannwerk ein, das auch in<br />
der textlichen Festsetzung der zulässigen Nutzungen <strong>und</strong> Anlagen Berücksichtigung findet:<br />
Solarpark<br />
Aufstellung eines<br />
Bebauungsplans erforderlich<br />
Sondergebiet „Solarpark“ mit Baugrenzen<br />
<strong>für</strong> Wartungs- <strong>und</strong><br />
Transformatorengebäude<br />
Das Sondergebiet Solarpark dient der Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen.<br />
Zulässig sind ausschließlich:<br />
- Solarmodule (Photovoltaikanlagen),<br />
- Betriebs- <strong>und</strong> Transformatorengebäude, die der Zweckbestimmung des Sondergebietes<br />
dienen.<br />
Ergänzend kann aus Gründen des Landschaftsbildes eine Höhe der Anlagen in Verbindung mit<br />
einem Nutzungsmaß (GR, bezogen auf die überdeckte Fläche) festgesetzt werden.<br />
Ziel des Bebauungsplans ist neben der Schaffung von Planungsrecht <strong>für</strong> den Solarpark auch<br />
die naturverträgliche Ausgestaltung der Anlage. Einen Orientierungsrahmen da<strong>für</strong> bietet der<br />
Kriterienkatalog, auf den sich die Unternehmensvereinbarung Solarwirtschaft (UVS) <strong>und</strong> der<br />
Naturschutzb<strong>und</strong> Deutschland (NABU) im Oktober 2005 verständigt haben. Darin sind u.a.<br />
folgende Kriterien genannt, die in Bebauungsplanfestsetzungen oder vertraglichen Regelungen<br />
umgesetzt werden können.<br />
- maximal 5 % Gesamtversiegelung,<br />
- maximal 50 % Anteil der die Horizontale überdeckenden Modulfläche an der Gesamtfläche,<br />
- maximal 5 m Tiefe der Modulreihen,<br />
- Regenwasserabfluss <strong>und</strong> ortsnahe Versickerung bei Modultiefen über 3 m,<br />
- Ableitung des Stroms möglicht nicht über neue Freileitungen,<br />
- extensiver Bewuchs unter den aufgeständerten Modulen,<br />
- extensive Pflege durch Schafbeweidung oder Mahd,<br />
- randliche Eingrünung zur landschaftlichen Einbindung<br />
- regelmäßige Dokumentation der Auswirkungen auf den Naturhaushalt (Monitoring).<br />
Die Gemeinde prüft, welche dieser Vorschläge sie in ihren Bebauungsplan übernehmen will.<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 11 / 12