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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Sondergebiete <strong>für</strong> Einkaufszentren <strong>und</strong> großflächige Handelsbetriebe<br />

B.1.11.1<br />

bewerten sind <strong>und</strong> bei Änderungen des Projektes, Branchenwechsel oder Sortimentserweiterung<br />

keine Handhabe zur Nachsteuerung bieten.<br />

Die Art der Nutzung kann im sonstigen Sondergebiet differenziert festgesetzt werden. Insbesondere<br />

können die zulässigen Warenangebote (Sortimente) nach Art <strong>und</strong> Umfang<br />

beschränkt werden, um mögliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO zu<br />

begrenzen. Aus der Festsetzung müssen die zulässigen bzw. unzulässigen Sortimente in<br />

hinreichender Bestimmtheit <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Planungsbetroffenen nachvollziehbar hervorgehen;<br />

eine bloß beispielhafte Aufzählung von Nutzungen oder eine Festsetzung etwa von<br />

„Einzelhandelsflächen zur Standortoptimierung“ scheiden damit aus. Voraussetzung ist der<br />

Nachweis der Erforderlichkeit solcher Festsetzungen zur Ordnung der städtebaulichen<br />

Entwicklung. Nur in einfach gelagerten Fällen wird dieser Nachweis ohne ein Einzelhandelsgutachten<br />

zu erbringen sein.<br />

Ziel der Planung ist meist der Ausschluss oder die flächenmäßige Begrenzung (bestimmter)<br />

zentrenrelevanter Sortimente. Dabei kann die Liste zentrenrelevanter <strong>und</strong> nicht-zentenrelevanter<br />

Sortimente im Anhang zum Einzelhandelserlass des Landes Brandenburg eine<br />

Hilfestellung sein. Da die Zentrenverträglichkeit eines Warenangebots nach Art <strong>und</strong> Umfang<br />

jedoch u.a. von der Größe einer Gemeinde <strong>und</strong> ihrer vorhandenen Zentrenausstattung<br />

abhängt, ist stets der konkrete Einzelfall zu beurteilen, so dass ein pauschaler Verweis auf die<br />

o.g. Liste nicht ausreicht.<br />

Der Umfang der zulässigen Einzelhandelsnutzung kann durch Festsetzungen zum Maß der<br />

Nutzung bereits ausreichend bestimmt sein; diese sind auch in sonstigen Sondergebieten in<br />

einer der üblichen Formen zu treffen. Ergänzend kann (als weitere Präzisierung der Art der<br />

Nutzung) die höchstzulässige Größe der betriebsbezogenen Verkaufsfläche insgesamt oder<br />

<strong>für</strong> bestimmte Warengruppen festgesetzt werden. Auch hier bedarf es einer städtebaulichen<br />

Begründung. Da der Begriff der Verkaufsfläche nicht normiert ist, kann er im Bebauungsplan<br />

näher bestimmt werden.<br />

Nicht zulässig ist dagegen die Festsetzung der im Sondergebiet insgesamt realisierbaren<br />

Verkaufsfläche, da dadurch einem so genannten „Windh<strong>und</strong>verfahren“ Vorschub geleistet<br />

würde <strong>und</strong> <strong>für</strong> „zu spät“ kommende Antragsteller möglicherweise kein Einzelhandelskontingent<br />

mehr übrig bliebe. Dies gilt auch, wenn sich das Plangebiet zum Zeitpunkt der Planaufstellung<br />

(noch) in der Hand eines einzigen Eigentümers befindet. Die mögliche Gesamtverkaufsfläche<br />

kann jedoch indirekt durch Festlegung der überbaubaren Gr<strong>und</strong>stücksflächen, Beschränkung<br />

auf das erste Vollgeschoss <strong>und</strong> ähnliche Festsetzungen begrenzt werden. Auch die Festsetzung<br />

einer Verhältniszahl in Analogie zur GFZ (z.B. m 2 Verkaufsfläche je m 2 Gr<strong>und</strong>stücksfläche) ist<br />

nach einem Urteil des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts möglich, sofern dadurch die Ansiedlung<br />

bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen <strong>und</strong> damit die Art der baulichen Nutzung im<br />

Sondergebiet geregelt werden soll. 1 Lediglich wenn nach den Umständen des Einzelfalls<br />

sichergestellt ist, dass nur ein einziges Vorhaben im Sondergebiet realisiert werden kann, ist<br />

ausnahmsweise die Festsetzung einer Gesamtverkaufsfläche möglich.<br />

Neben der Hauptnutzung „Einzelhandel“ (bestimmter Branchen) können im Sondergebiet<br />

andere Nutzungen zugelassen werden, wenn sie mit dessen Zweckbestimmung vereinbar<br />

sind; ggf. ist die Zweckbestimmung entsprechend zu erweitern <strong>und</strong> näher zu erläutern.<br />

Beispielsweise kann es sinnvoll sein, in einem Einkaufszentrum auch Büronutzungen <strong>und</strong>/<br />

oder Wohnnutzungen zuzulassen. Allerdings darf die Zweckbestimmung dadurch nicht soweit<br />

„aufgeweicht“ werden, dass sich das Gebiet nicht mehr wesentlich von einem Kerngebiet<br />

oder einem Mischgebiet unterscheidet.<br />

Beschränkung des<br />

Warenangebots<br />

Ausschluss zentrenrelevanter<br />

Sortimente<br />

Festsetzung einer betriebsbezogenen<br />

Verkaufsfläche<br />

Festsetzung einer<br />

Gesamtverkaufsfläche <strong>für</strong><br />

das SO nicht zulässig<br />

Sonstige Nutzungen<br />

Festsetzungen nach § 1 Abs. 4-10 BauNVO (insbesondere zur Gliederung des Baugebietes)<br />

sind <strong>für</strong> Sondergebiete ausdrücklich ausgeschlossen. Eine notwendige Untergliederung kann<br />

durch Ausweisung mehrerer (Teil-) Sondergebiete (auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 11 BauNVO) mit<br />

1 BVerwG 4 CN 3.07, Urteil vom 3. April 2008<br />

Gliederung durch Festsetzung<br />

von Teil-Sondergebieten<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 3 / 7

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