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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Lärmschutzfestsetzungen B 24.1<br />

Dabei hat der „aktive“ Schallschutz durch Maßnahmen <strong>und</strong> Vorkehrungen zur Begrenzung der<br />

Emissionen an der Schallquelle regelmäßig Vorrang gegenüber „passiven“ Maßnahmen am<br />

Ort der störempfindlichen Nutzung.<br />

Die Festsetzung von unbebaubaren Schutzflächen stellt jedoch häufig keine praktikable Lösung<br />

dar, da die erforderlichen Abstände in bebauten Gebieten kaum realisierbar <strong>und</strong> städtebaulich<br />

oft problematisch sind. Im Einzelfall kommen Flächen <strong>für</strong> Aufschüttungen oder Flächen<br />

<strong>für</strong> (Schutz-) Wald in Betracht, auch wenn die lärmmindernde Wirkung von Vegetation<br />

eher gering ist.<br />

Festsetzungen zum Lärmschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können im Bebauungsplan nur<br />

im Hinblick auf bodenrechtlich relevante Flächen, Anlagen oder Einrichtungen getroffen<br />

werden. Festsetzungen etwa zum Einsatz von Fahrzeugen oder beweglichen Maschinen, zum<br />

Verhalten von Personen, zu Betriebsabläufen, Werkstoffen <strong>und</strong> Mengen kommen <strong>für</strong> den<br />

Bebauungsplan nicht in Betracht. Hierzu sind ggf. Regelungen auf anderer Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

zu treffen. Bauleitplanerische Festsetzungen zum Lärmschutz müssen ferner durch anerkannte<br />

technische Regeln <strong>und</strong> Maßangaben objektiviert sein, dürfen keine produkt- oder herstellerbezogenen<br />

Anforderungen umfassen <strong>und</strong> nicht nur auf den Einzelfall bezogen sein.<br />

Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB setzen voraus, dass die zu beurteilenden Emissionen<br />

erhebliche Nachteile oder Belästigungen <strong>für</strong> die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft<br />

hervorrufen können. Bei der Beurteilung wird die Gemeinde sich i.d.R. auf verbindliche<br />

Grenzwerte in Verordnungen oder Richtlinien <strong>und</strong> Orientierungswerte in anerkannten Regelwerken<br />

beziehen. Jedoch kann die Gemeinde unter Berücksichtigung der örtlichen Situation<br />

auch bei geringeren Belastungen von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BauGB<br />

ausgehen <strong>und</strong> entsprechende Lärmschutzfestsetzungen treffen.<br />

Auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können Lärmgrenzwerte nur indirekt über<br />

qualitative Merkmale von im Bebauungsplan benannten Anlagen oder Vorkehrungen festgesetzt<br />

werden. Als Kriterium <strong>für</strong> die Gliederung von Baugebieten nach den besonderen<br />

Eigenschaften von Betrieben <strong>und</strong> Anlagen gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO sind dagegen auch<br />

flächenbezogene Emissionskontingente festsetzbar. ( B 1.8.2 „Gewerbegebiete, Einschränkungen<br />

des Störpotenzials“)<br />

Wenn in einem Bebauungsplan eine Maßnahme zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen,<br />

z.B. eine Lärmschutzwand festgesetzt wird, so haben die begünstigten Bürger einen<br />

Rechtsanspruch auf Durchführung der Maßnahme, jedoch erst dann, wenn die emittierende<br />

Anlage in Betrieb geht.<br />

Sofern die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen nicht auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />

gesetzlicher oder sonstiger (z.B. vertraglicher) Verpflichtungen durch einen Dritten (z.B. den<br />

Straßenbaulastträger oder einen Gewerbetrieb) durchgeführt werden müssen, sind die Kosten<br />

von der Gemeinde zutragen. Gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB kann <strong>für</strong> Lärmschutzmaßnahmen<br />

an Gemeindestraßen jedoch ein Erschließungsbeitrag erhoben werden.<br />

Schutzflächen sowie Flächen <strong>für</strong> Anlagen <strong>und</strong> Vorkehrungen zum Lärmschutz werden in der<br />

Planzeichnung durch das im Anhang zur PlanzV unter Nr. 1<strong>5.</strong>6 aufgeführte Planzeichen umgrenzt.<br />

Die zulässigen Nutzungen sowie die durchzuführenden Maßnahmen werden textlich<br />

festgesetzt. Gleiches gilt <strong>für</strong> die Festsetzung baulicher <strong>und</strong> technischer Lärmschutzvorkehrungen<br />

an baulichen Anlagen. Auf anderer Rechtsgr<strong>und</strong>lage bereits festgesetzte Schutzvorkehrungen<br />

sind gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich in den Bebauungsplan zu übernehmen.<br />

Mit Bezug auf die folgenden Festsetzungsbeispiele ist darauf hinzuweisen, dass diese keine<br />

Allgemeingültigkeit beanspruchen können. Insbesondere bei einem – nicht seltenen – Zusammenwirken<br />

mehrerer Schallquellen aus unterschiedlichen Richtungen <strong>und</strong> bei einer abschnittsweisen<br />

Realisierung von Baugebieten treten sehr komplexe Problemstellungen auf, die<br />

nur mithilfe eines qualifizierten Fachgutachters lösbar sind.<br />

aktiver Schallschutz hat<br />

Vorrang<br />

ausreichende Abstände<br />

häufig nicht realisierbar<br />

bodenrechtlicher Bezug der<br />

Festsetzung erforderlich<br />

Bedeutung von Grenzwerten<br />

keine Festsetzung von<br />

Emissionsgrenzwerten<br />

Anspruch auf Durchführung<br />

festgesetzter Maßnahmen<br />

Finanzierung <strong>und</strong><br />

Refinanzierung<br />

Festsetzungen <strong>und</strong><br />

nachrichtliche Übernahmen<br />

keine Allgemeingültigkeit der<br />

Festsetzungsbeispiele<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 2 / 11

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