5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Lärmschutzfestsetzungen B 24.1<br />
Dabei hat der „aktive“ Schallschutz durch Maßnahmen <strong>und</strong> Vorkehrungen zur Begrenzung der<br />
Emissionen an der Schallquelle regelmäßig Vorrang gegenüber „passiven“ Maßnahmen am<br />
Ort der störempfindlichen Nutzung.<br />
Die Festsetzung von unbebaubaren Schutzflächen stellt jedoch häufig keine praktikable Lösung<br />
dar, da die erforderlichen Abstände in bebauten Gebieten kaum realisierbar <strong>und</strong> städtebaulich<br />
oft problematisch sind. Im Einzelfall kommen Flächen <strong>für</strong> Aufschüttungen oder Flächen<br />
<strong>für</strong> (Schutz-) Wald in Betracht, auch wenn die lärmmindernde Wirkung von Vegetation<br />
eher gering ist.<br />
Festsetzungen zum Lärmschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können im Bebauungsplan nur<br />
im Hinblick auf bodenrechtlich relevante Flächen, Anlagen oder Einrichtungen getroffen<br />
werden. Festsetzungen etwa zum Einsatz von Fahrzeugen oder beweglichen Maschinen, zum<br />
Verhalten von Personen, zu Betriebsabläufen, Werkstoffen <strong>und</strong> Mengen kommen <strong>für</strong> den<br />
Bebauungsplan nicht in Betracht. Hierzu sind ggf. Regelungen auf anderer Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />
zu treffen. Bauleitplanerische Festsetzungen zum Lärmschutz müssen ferner durch anerkannte<br />
technische Regeln <strong>und</strong> Maßangaben objektiviert sein, dürfen keine produkt- oder herstellerbezogenen<br />
Anforderungen umfassen <strong>und</strong> nicht nur auf den Einzelfall bezogen sein.<br />
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB setzen voraus, dass die zu beurteilenden Emissionen<br />
erhebliche Nachteile oder Belästigungen <strong>für</strong> die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft<br />
hervorrufen können. Bei der Beurteilung wird die Gemeinde sich i.d.R. auf verbindliche<br />
Grenzwerte in Verordnungen oder Richtlinien <strong>und</strong> Orientierungswerte in anerkannten Regelwerken<br />
beziehen. Jedoch kann die Gemeinde unter Berücksichtigung der örtlichen Situation<br />
auch bei geringeren Belastungen von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BauGB<br />
ausgehen <strong>und</strong> entsprechende Lärmschutzfestsetzungen treffen.<br />
Auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können Lärmgrenzwerte nur indirekt über<br />
qualitative Merkmale von im Bebauungsplan benannten Anlagen oder Vorkehrungen festgesetzt<br />
werden. Als Kriterium <strong>für</strong> die Gliederung von Baugebieten nach den besonderen<br />
Eigenschaften von Betrieben <strong>und</strong> Anlagen gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO sind dagegen auch<br />
flächenbezogene Emissionskontingente festsetzbar. ( B 1.8.2 „Gewerbegebiete, Einschränkungen<br />
des Störpotenzials“)<br />
Wenn in einem Bebauungsplan eine Maßnahme zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen,<br />
z.B. eine Lärmschutzwand festgesetzt wird, so haben die begünstigten Bürger einen<br />
Rechtsanspruch auf Durchführung der Maßnahme, jedoch erst dann, wenn die emittierende<br />
Anlage in Betrieb geht.<br />
Sofern die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen nicht auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />
gesetzlicher oder sonstiger (z.B. vertraglicher) Verpflichtungen durch einen Dritten (z.B. den<br />
Straßenbaulastträger oder einen Gewerbetrieb) durchgeführt werden müssen, sind die Kosten<br />
von der Gemeinde zutragen. Gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB kann <strong>für</strong> Lärmschutzmaßnahmen<br />
an Gemeindestraßen jedoch ein Erschließungsbeitrag erhoben werden.<br />
Schutzflächen sowie Flächen <strong>für</strong> Anlagen <strong>und</strong> Vorkehrungen zum Lärmschutz werden in der<br />
Planzeichnung durch das im Anhang zur PlanzV unter Nr. 1<strong>5.</strong>6 aufgeführte Planzeichen umgrenzt.<br />
Die zulässigen Nutzungen sowie die durchzuführenden Maßnahmen werden textlich<br />
festgesetzt. Gleiches gilt <strong>für</strong> die Festsetzung baulicher <strong>und</strong> technischer Lärmschutzvorkehrungen<br />
an baulichen Anlagen. Auf anderer Rechtsgr<strong>und</strong>lage bereits festgesetzte Schutzvorkehrungen<br />
sind gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich in den Bebauungsplan zu übernehmen.<br />
Mit Bezug auf die folgenden Festsetzungsbeispiele ist darauf hinzuweisen, dass diese keine<br />
Allgemeingültigkeit beanspruchen können. Insbesondere bei einem – nicht seltenen – Zusammenwirken<br />
mehrerer Schallquellen aus unterschiedlichen Richtungen <strong>und</strong> bei einer abschnittsweisen<br />
Realisierung von Baugebieten treten sehr komplexe Problemstellungen auf, die<br />
nur mithilfe eines qualifizierten Fachgutachters lösbar sind.<br />
aktiver Schallschutz hat<br />
Vorrang<br />
ausreichende Abstände<br />
häufig nicht realisierbar<br />
bodenrechtlicher Bezug der<br />
Festsetzung erforderlich<br />
Bedeutung von Grenzwerten<br />
keine Festsetzung von<br />
Emissionsgrenzwerten<br />
Anspruch auf Durchführung<br />
festgesetzter Maßnahmen<br />
Finanzierung <strong>und</strong><br />
Refinanzierung<br />
Festsetzungen <strong>und</strong><br />
nachrichtliche Übernahmen<br />
keine Allgemeingültigkeit der<br />
Festsetzungsbeispiele<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 2 / 11