5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Festsetzungen B 1.7<br />
KERNGEBIETE<br />
Die Verwendung der Baugebietskategorie Kerngebiet ist nicht auf die Zentren größerer Städte<br />
beschränkt. Auch außerhalb der Stadtkerne können Kerngebiete festgesetzt werden, z.B. im<br />
Zusammenhang mit der (Über-)Planung von örtlichen Nebenzentren. Umgekehrt rechtfertigt<br />
nicht jedes vorhandene örtliche Versorgungszentrum die Festsetzung eines Kerngebiets.<br />
Auch <strong>für</strong> die Stadtkerne von Mittel- <strong>und</strong> Kleinstädten ist die Festsetzung von Kerngebieten<br />
nicht ausgeschlossen. Die Entscheidung <strong>für</strong> eine Baugebietskategorie hängt bei Vorliegen der<br />
Voraussetzungen <strong>für</strong> ein Kerngebiet auch davon ab, ob sich im örtlichen Zentrum großflächige<br />
Einzelhandelsbetriebe ansiedeln sollen, was die Ausweisung eines Kerngebiets oder (bei<br />
feststehenden Standorten) von entsprechenden Sondergebieten voraussetzt.<br />
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen<br />
Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung <strong>und</strong> der Kultur.<br />
(2) Zulässig sind<br />
1. Geschäfts-, Büro- <strong>und</strong> Verwaltungsgebäude,<br />
2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- <strong>und</strong> Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes<br />
<strong>und</strong> Vergnügungsstätten,<br />
3. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,<br />
4. Anlagen <strong>für</strong> kirchliche, kulturelle, soziale, ges<strong>und</strong>heitliche <strong>und</strong> sportliche Zwecke,<br />
<strong>5.</strong> Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern <strong>und</strong> Großgaragen,<br />
6. Wohnungen <strong>für</strong> Aufsichts- <strong>und</strong> Bereitschaftspersonen sowie <strong>für</strong> Betriebsinhaber <strong>und</strong> Betriebsleiter,<br />
7. sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.<br />
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden<br />
1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5 fallen,<br />
2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 <strong>und</strong> 7 fallen.<br />
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen<br />
(§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, daß<br />
1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind<br />
oder<br />
2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschoßfläche oder eine<br />
bestimmte Größe der Geschoßfläche <strong>für</strong> Wohnungen zu verwenden ist.<br />
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der<br />
Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der<br />
Verwaltung <strong>und</strong> der Kultur dient.<br />
Planungsrechtlicher<br />
Rahmen<br />
§ 7 BauNVO<br />
Kerngebiete<br />
Entsprechend ihrer Zweckbestimmung können Kerngebiete nach § 7 BauNVO nur <strong>für</strong> solche<br />
Flächen festgesetzt werden, die vorwiegend durch Handelsbetriebe, zentrale Einrichtungen<br />
von Wirtschaftsunternehmen <strong>und</strong> –verbänden sowie durch größere Verwaltungen <strong>und</strong> Kultureinrichtungen<br />
geprägt sind bzw. die gemäß den Planungszielen durch die genannten Einrichtungen<br />
genutzt werden sollen. Wie die Festsetzung aller Baugebiete mit Ausnahme von<br />
Sondergebieten, insbesondere aber von Dorf- <strong>und</strong> Mischgebieten, setzt die Verwendung der<br />
Baugebietskategorie Kerngebiet eine gewisse Gebietsgröße voraus. Das Baugebiet in seiner<br />
Gesamtheit muss einen Umfang haben, der die Ansiedlung (bzw. das Vorhandensein)<br />
mehrerer der in § 7 Abs. 2 BauNVO genannten Nutzungen ermöglicht. Die Festsetzung<br />
einzelner Gr<strong>und</strong>stücke als Kerngebiet kommt nur dann in Betracht, wenn weitere umliegende<br />
Gründstücke innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs kerngebietstypische Nutzungen<br />
aufweisen <strong>und</strong> diese im Zusammenwirken de facto den Kerngebietscharakter ausmachen.<br />
Problemaufriss<br />
Sollen <strong>für</strong> einzelne Gr<strong>und</strong>stücke außerhalb der örtlichen Zentren kerngebietstypische Nutzungen<br />
wie Einkaufs- oder Verwaltungszentren ermöglicht werden, ohne dass das Umfeld weitere<br />
kerngebietstypische Nutzungen aufweist, kommt hier<strong>für</strong> die Festsetzung eines entsprechenden<br />
sonstigen Sondergebiets ( B 1.11.1) oder eines eingeschränkten Gewerbegebiets<br />
<strong>für</strong> Geschäfts-, Büro- <strong>und</strong> Verwaltungsgebäude ( B 1.8.2) in Betracht.<br />
Mindestgröße des Baugebiets<br />
Festsetzungsalternativen:<br />
Sondergebiete <strong>und</strong> eingeschränkte<br />
Gewerbegebiete<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 1 / 6