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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Festsetzungen B 1.7<br />

KERNGEBIETE<br />

Die Verwendung der Baugebietskategorie Kerngebiet ist nicht auf die Zentren größerer Städte<br />

beschränkt. Auch außerhalb der Stadtkerne können Kerngebiete festgesetzt werden, z.B. im<br />

Zusammenhang mit der (Über-)Planung von örtlichen Nebenzentren. Umgekehrt rechtfertigt<br />

nicht jedes vorhandene örtliche Versorgungszentrum die Festsetzung eines Kerngebiets.<br />

Auch <strong>für</strong> die Stadtkerne von Mittel- <strong>und</strong> Kleinstädten ist die Festsetzung von Kerngebieten<br />

nicht ausgeschlossen. Die Entscheidung <strong>für</strong> eine Baugebietskategorie hängt bei Vorliegen der<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> ein Kerngebiet auch davon ab, ob sich im örtlichen Zentrum großflächige<br />

Einzelhandelsbetriebe ansiedeln sollen, was die Ausweisung eines Kerngebiets oder (bei<br />

feststehenden Standorten) von entsprechenden Sondergebieten voraussetzt.<br />

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen<br />

Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung <strong>und</strong> der Kultur.<br />

(2) Zulässig sind<br />

1. Geschäfts-, Büro- <strong>und</strong> Verwaltungsgebäude,<br />

2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- <strong>und</strong> Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes<br />

<strong>und</strong> Vergnügungsstätten,<br />

3. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,<br />

4. Anlagen <strong>für</strong> kirchliche, kulturelle, soziale, ges<strong>und</strong>heitliche <strong>und</strong> sportliche Zwecke,<br />

<strong>5.</strong> Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern <strong>und</strong> Großgaragen,<br />

6. Wohnungen <strong>für</strong> Aufsichts- <strong>und</strong> Bereitschaftspersonen sowie <strong>für</strong> Betriebsinhaber <strong>und</strong> Betriebsleiter,<br />

7. sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.<br />

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden<br />

1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5 fallen,<br />

2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 <strong>und</strong> 7 fallen.<br />

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen<br />

(§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, daß<br />

1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind<br />

oder<br />

2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschoßfläche oder eine<br />

bestimmte Größe der Geschoßfläche <strong>für</strong> Wohnungen zu verwenden ist.<br />

Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der<br />

Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der<br />

Verwaltung <strong>und</strong> der Kultur dient.<br />

Planungsrechtlicher<br />

Rahmen<br />

§ 7 BauNVO<br />

Kerngebiete<br />

Entsprechend ihrer Zweckbestimmung können Kerngebiete nach § 7 BauNVO nur <strong>für</strong> solche<br />

Flächen festgesetzt werden, die vorwiegend durch Handelsbetriebe, zentrale Einrichtungen<br />

von Wirtschaftsunternehmen <strong>und</strong> –verbänden sowie durch größere Verwaltungen <strong>und</strong> Kultureinrichtungen<br />

geprägt sind bzw. die gemäß den Planungszielen durch die genannten Einrichtungen<br />

genutzt werden sollen. Wie die Festsetzung aller Baugebiete mit Ausnahme von<br />

Sondergebieten, insbesondere aber von Dorf- <strong>und</strong> Mischgebieten, setzt die Verwendung der<br />

Baugebietskategorie Kerngebiet eine gewisse Gebietsgröße voraus. Das Baugebiet in seiner<br />

Gesamtheit muss einen Umfang haben, der die Ansiedlung (bzw. das Vorhandensein)<br />

mehrerer der in § 7 Abs. 2 BauNVO genannten Nutzungen ermöglicht. Die Festsetzung<br />

einzelner Gr<strong>und</strong>stücke als Kerngebiet kommt nur dann in Betracht, wenn weitere umliegende<br />

Gründstücke innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs kerngebietstypische Nutzungen<br />

aufweisen <strong>und</strong> diese im Zusammenwirken de facto den Kerngebietscharakter ausmachen.<br />

Problemaufriss<br />

Sollen <strong>für</strong> einzelne Gr<strong>und</strong>stücke außerhalb der örtlichen Zentren kerngebietstypische Nutzungen<br />

wie Einkaufs- oder Verwaltungszentren ermöglicht werden, ohne dass das Umfeld weitere<br />

kerngebietstypische Nutzungen aufweist, kommt hier<strong>für</strong> die Festsetzung eines entsprechenden<br />

sonstigen Sondergebiets ( B 1.11.1) oder eines eingeschränkten Gewerbegebiets<br />

<strong>für</strong> Geschäfts-, Büro- <strong>und</strong> Verwaltungsgebäude ( B 1.8.2) in Betracht.<br />

Mindestgröße des Baugebiets<br />

Festsetzungsalternativen:<br />

Sondergebiete <strong>und</strong> eingeschränkte<br />

Gewerbegebiete<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 1 / 6

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