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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Sondergebiete <strong>für</strong> Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien B 1.11.2<br />

(3) In den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des Baugesetzbuchs wird die Baugenehmigung<br />

erst erteilt, wenn der Bauaufsichtsbehörde die Verpflichtungserklärung nach § 35<br />

Abs. 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs vorliegt <strong>und</strong> ihr <strong>für</strong> die Einhaltung der Rückbauverpflichtung<br />

Sicherheit in Höhe der Kosten der Beseitigung der baulichen Anlage oder<br />

gleichwertige Sicherheit geleistet ist.<br />

Die Einhaltung dieser Rückbauverpflichtung soll durch die Baugenehmigungsbehörde in<br />

geeigneter Weise sichergestellt werden. Die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Rückbauverpflichtung<br />

gilt jedoch nur <strong>für</strong> solche Anlagen, die auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 35 Abs. 1 Nr. 5<br />

<strong>und</strong> 6 BauGB errichtet werden. Im Falle der Aufstellung von Bebauungsplänen <strong>für</strong> Windparks<br />

<strong>und</strong> Biomasseanlagen sollten entsprechende Rückbauverpflichtungen deshalb in städtebauliche<br />

Verträge aufgenommen <strong>und</strong> ggf. entsprechende finanzielle Sicherheiten eingefordert<br />

werden.<br />

§ 67 Abs 3 BbgBO<br />

… ggf. in städtebaulichen<br />

Verträgen verankern<br />

Im Rahmen der Umweltprüfung sind neben möglichen negativen Auswirkungen auch die positiven<br />

Aspekte der Nutzung erneuerbarer Energien darzulegen. Dabei können auch übergeordnete<br />

klimatische Belange in die Abwägung eingestellt werden, z.B. die Bedeutung der<br />

Wind- <strong>und</strong> Solarenergie <strong>für</strong> die CO 2 -Reduzierung <strong>und</strong> damit <strong>für</strong> die Erfüllung der deutschen<br />

Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll. Dies entspricht der Wertung des B<strong>und</strong>esgesetzgebers,<br />

die in der Privilegierung von Windenergieanlagen <strong>und</strong> bestimmter<br />

Biomassenanlagen (s.o.) im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB ihren Ausdruck findet.<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 6 / 12

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