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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Gewerbegebiete, Beschränkung der Einzelhandelsnutzungen B 1.8.1<br />

ANWENDUNGSFÄLLE UND FESTSETZUNGSBEISPIELE<br />

A<br />

Neuaufstellung von GE-Bebauungsplänen<br />

Fallbeispiel 1: Die Gemeinde X plant am Rand des Siedlungsbereichs ein neues Gewerbegebiet.<br />

Zum Schutz des Stadtzentrums <strong>und</strong> der Nahversorgungseinrichtungen in den Wohngebieten<br />

soll die Ansiedlung von zentren- <strong>und</strong> nahversorgungsschädlichen Einzelhandelsbetrieben<br />

im Gewerbegebiet verhindert werden.<br />

Die Ansiedlung zentrenschädlicher Einzelhandelsbetriebe in einem Gewerbegebiet kann<br />

pauschal durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO erreicht<br />

werden. Eine solche <strong>und</strong>ifferenzierte Regelung ist in der Abwägung mit den Belangen<br />

der Wirtschaft jedoch nur in Ausnahmefällen zu rechtfertigen, da sie auch <strong>für</strong> die<br />

Nahversorgung <strong>und</strong> die Zentrenentwicklung unschädliche Betriebstypen ausschließt. Sie<br />

kommt in der Regel nur <strong>für</strong> kleinere Gebiete oder <strong>für</strong> Gebietsteile in Betracht, z.B. weil die<br />

Fläche der Ansiedlung von Betrieben des produzierenden Gewerbes vorbehalten sein soll:<br />

Neuplanung eines<br />

Gewerbegebietes<br />

Variante 1: Ausschluss aller<br />

Einzelhandelsbetriebe<br />

In dem Teil des Gewerbegebietes mit der Bezeichnung GE 2 sind Einzelhandelsbetriebe<br />

sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen,<br />

unzulässig.<br />

Falls in der Gemeinde noch weitere Gewerbegebiete vorhanden sind, kommt auch eine baugebietsübergreifende<br />

Gliederung nach der Art der zulässigen Nutzung oder nach der Art der<br />

Betriebe <strong>und</strong> deren Eigenschaften im Verhältnis zueinander gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO<br />

in Frage. Danach kann z.B. die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet<br />

mit potenziell zentrumsergänzenden Funktionen zugelassen, in anderen Gewerbegebieten<br />

dagegen ausgeschlossen werden. Eine solche baugebietsübergreifende Gliederung<br />

von Gewerbegebieten setzt ein gesamtstädtisches Gewerbeentwicklungskonzept oder eine<br />

entsprechende Vertiefung <strong>und</strong> Darstellung auf der Ebene des Flächennutzungsplans voraus.<br />

Prinzipiell möglich ist die Beschränkung von Einzelhandelsbetrieben auf die Ausnahmezulässigkeit<br />

gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO. In der Begründung sind dann die Kriterien <strong>für</strong> die ausnahmsweise<br />

Zulässigkeit eines (nicht großflächigen) Einzelhandelsbetriebs darzulegen.<br />

Im Gewerbegebiet können Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe,<br />

die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, nur ausnahmsweise zugelassen werden.<br />

Gliederung eines Gewerbegebietes<br />

in Teilbereiche unterschiedlicher<br />

Zulässigkeit von<br />

Einzelhandelsbetrieben<br />

Variante 2:<br />

Einzelhandelsbetriebe nur<br />

ausnahmsweise zulässig<br />

Vor dem Hintergr<strong>und</strong> des Planungsziels, lediglich die Ansiedlung von nahversorgungs- <strong>und</strong><br />

zentrenschädlichen Einzelhandelsbetrieben verhindern zu wollen, ist diese Festsetzung<br />

jedoch angreifbar, da auch Einzelhandelsbetriebe mit unstreitig zentrenverträglichen Sortimenten<br />

eine (kostenpflichtige) Ausnahmegenehmigung beantragen müssen.<br />

Zielgenauer ist eine nach Angebotssortimenten differenzierte Beschränkung auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />

von § 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BauNVO 1 . Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit<br />

bestimmten (zentrenschädlichen) Sortimenten setzt dabei regelmäßig eine Auseinandersetzung<br />

mit der örtlichen Versorgungsstruktur voraus, deren Ergebnisse in der Begründung des<br />

Bebauungsplans nachvollziehbar darzustellen sind. Die in der Anlage zum Einzelhandelserlass<br />

2 aufgeführten Listen der zentrenrelevanten <strong>und</strong> nicht-zentrenrelevanten Sortimente sollte<br />

dabei als Orientierung dienen. Eine pauschale, nicht schlüssig aus der örtlichen Situation<br />

abgeleitete Übernahme der Listen in die Festsetzung wäre jedoch problematisch, da sie den<br />

abwägungsrelevanten Belangen der Wirtschaft nicht das ihnen zukommende Gewicht beimisst:<br />

Variante 3:<br />

Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben<br />

mit<br />

bestimmten Sortimenten<br />

1 Das OVG NRW hat in einem Beschluss vom 1.10.1996 ausgeführt, dass Einzelhandelsbetriebe, differenziert<br />

nach bestimmten Branchen <strong>und</strong> Sortimenten als Anlagentypen gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen<br />

werden können.<br />

2 Bauplanungsrechtliche Beurteilung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben (Einzelhandelserlass).<br />

R<strong>und</strong>erlass Nr. 23/1/2007 des <strong>Ministerium</strong>s <strong>für</strong> <strong>Infrastruktur</strong> <strong>und</strong> Raumordnung vom 10. April 2007 (ABl. 2007,<br />

S. 1031)<br />

MIR Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 3 / 5

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