5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Gewerbegebiete, Beschränkung der Einzelhandelsnutzungen B 1.8.1<br />
ANWENDUNGSFÄLLE UND FESTSETZUNGSBEISPIELE<br />
A<br />
Neuaufstellung von GE-Bebauungsplänen<br />
Fallbeispiel 1: Die Gemeinde X plant am Rand des Siedlungsbereichs ein neues Gewerbegebiet.<br />
Zum Schutz des Stadtzentrums <strong>und</strong> der Nahversorgungseinrichtungen in den Wohngebieten<br />
soll die Ansiedlung von zentren- <strong>und</strong> nahversorgungsschädlichen Einzelhandelsbetrieben<br />
im Gewerbegebiet verhindert werden.<br />
Die Ansiedlung zentrenschädlicher Einzelhandelsbetriebe in einem Gewerbegebiet kann<br />
pauschal durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO erreicht<br />
werden. Eine solche <strong>und</strong>ifferenzierte Regelung ist in der Abwägung mit den Belangen<br />
der Wirtschaft jedoch nur in Ausnahmefällen zu rechtfertigen, da sie auch <strong>für</strong> die<br />
Nahversorgung <strong>und</strong> die Zentrenentwicklung unschädliche Betriebstypen ausschließt. Sie<br />
kommt in der Regel nur <strong>für</strong> kleinere Gebiete oder <strong>für</strong> Gebietsteile in Betracht, z.B. weil die<br />
Fläche der Ansiedlung von Betrieben des produzierenden Gewerbes vorbehalten sein soll:<br />
Neuplanung eines<br />
Gewerbegebietes<br />
Variante 1: Ausschluss aller<br />
Einzelhandelsbetriebe<br />
In dem Teil des Gewerbegebietes mit der Bezeichnung GE 2 sind Einzelhandelsbetriebe<br />
sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen,<br />
unzulässig.<br />
Falls in der Gemeinde noch weitere Gewerbegebiete vorhanden sind, kommt auch eine baugebietsübergreifende<br />
Gliederung nach der Art der zulässigen Nutzung oder nach der Art der<br />
Betriebe <strong>und</strong> deren Eigenschaften im Verhältnis zueinander gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO<br />
in Frage. Danach kann z.B. die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet<br />
mit potenziell zentrumsergänzenden Funktionen zugelassen, in anderen Gewerbegebieten<br />
dagegen ausgeschlossen werden. Eine solche baugebietsübergreifende Gliederung<br />
von Gewerbegebieten setzt ein gesamtstädtisches Gewerbeentwicklungskonzept oder eine<br />
entsprechende Vertiefung <strong>und</strong> Darstellung auf der Ebene des Flächennutzungsplans voraus.<br />
Prinzipiell möglich ist die Beschränkung von Einzelhandelsbetrieben auf die Ausnahmezulässigkeit<br />
gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO. In der Begründung sind dann die Kriterien <strong>für</strong> die ausnahmsweise<br />
Zulässigkeit eines (nicht großflächigen) Einzelhandelsbetriebs darzulegen.<br />
Im Gewerbegebiet können Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe,<br />
die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, nur ausnahmsweise zugelassen werden.<br />
Gliederung eines Gewerbegebietes<br />
in Teilbereiche unterschiedlicher<br />
Zulässigkeit von<br />
Einzelhandelsbetrieben<br />
Variante 2:<br />
Einzelhandelsbetriebe nur<br />
ausnahmsweise zulässig<br />
Vor dem Hintergr<strong>und</strong> des Planungsziels, lediglich die Ansiedlung von nahversorgungs- <strong>und</strong><br />
zentrenschädlichen Einzelhandelsbetrieben verhindern zu wollen, ist diese Festsetzung<br />
jedoch angreifbar, da auch Einzelhandelsbetriebe mit unstreitig zentrenverträglichen Sortimenten<br />
eine (kostenpflichtige) Ausnahmegenehmigung beantragen müssen.<br />
Zielgenauer ist eine nach Angebotssortimenten differenzierte Beschränkung auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />
von § 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BauNVO 1 . Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit<br />
bestimmten (zentrenschädlichen) Sortimenten setzt dabei regelmäßig eine Auseinandersetzung<br />
mit der örtlichen Versorgungsstruktur voraus, deren Ergebnisse in der Begründung des<br />
Bebauungsplans nachvollziehbar darzustellen sind. Die in der Anlage zum Einzelhandelserlass<br />
2 aufgeführten Listen der zentrenrelevanten <strong>und</strong> nicht-zentrenrelevanten Sortimente sollte<br />
dabei als Orientierung dienen. Eine pauschale, nicht schlüssig aus der örtlichen Situation<br />
abgeleitete Übernahme der Listen in die Festsetzung wäre jedoch problematisch, da sie den<br />
abwägungsrelevanten Belangen der Wirtschaft nicht das ihnen zukommende Gewicht beimisst:<br />
Variante 3:<br />
Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben<br />
mit<br />
bestimmten Sortimenten<br />
1 Das OVG NRW hat in einem Beschluss vom 1.10.1996 ausgeführt, dass Einzelhandelsbetriebe, differenziert<br />
nach bestimmten Branchen <strong>und</strong> Sortimenten als Anlagentypen gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen<br />
werden können.<br />
2 Bauplanungsrechtliche Beurteilung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben (Einzelhandelserlass).<br />
R<strong>und</strong>erlass Nr. 23/1/2007 des <strong>Ministerium</strong>s <strong>für</strong> <strong>Infrastruktur</strong> <strong>und</strong> Raumordnung vom 10. April 2007 (ABl. 2007,<br />
S. 1031)<br />
MIR Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 3 / 5