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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Festsetzungen zur Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche B 30<br />

Verfahren in Frage stellen würde. Die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 5 <strong>und</strong> Abs. 9<br />

BauNVO sind daher nicht gegeben. Statt dessen eröffnet § 9 Abs. 2a BauGB unmittelbar die<br />

Möglichkeit, bestimmte Arten von Nutzungen auszuschließen oder auf den Ausnahmetatbestand<br />

zu beschränken. Als "Arten von Nutzungen" kommen sowohl Einzelhandelsbetriebe<br />

generell als auch bestimmte Typen von Einzelhandelsbetrieben (etwa solche mit zentrenrelevanten<br />

Sortimenten) in Frage. Dabei ist auf in der Realität vorhandene <strong>und</strong> im Einzelfall<br />

nach objektiven Kriterien eindeutig bestimmbare Typen abzustellen. Die Betriebsform (z.B.<br />

Bedienungsladen oder Selbstbedienung, Discounter oder Vollversorger) ist dabei kein<br />

zulässiges Kriterium, sondern dem Wettbewerb zu überlassen. Da die Schwelle der „Zentrenschädlichkeit“<br />

<strong>für</strong> unterschiedliche Sortimente unterschiedlich anzusetzen ist <strong>und</strong> eine<br />

Größenbegrenzung <strong>für</strong> sich genommen nicht eindeutig einen Betriebestyp definiert, wird auch<br />

die folgende Festsetzung einer generellen Größenbegrenzung kaum begründbar sein:<br />

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Einzelhandelsbetriebe mit mehr als<br />

400 m 2 Verkaufsfläche unzulässig.<br />

Vielmehr wäre auf Gr<strong>und</strong>lage der örtlich gegebenen Verhältnisse zu belegen, dass z.B. der<br />

Typ eines „Nahversorgungsladens“ mit einer Größenordnung zwischen 200 <strong>und</strong> 400 m 2 Verkaufsfläche<br />

in der betreffenden Gemeinde eindeutig bestimmbar ist. Wenn Ladengeschäfte<br />

dieses Typs zur verbrauchernahen Versorgung in dem auf Gr<strong>und</strong>lage von § 9 Abs. 2a BauGB<br />

überplanten Gebiet zulässig sein, größere Einzelhandelsbetriebe dagegen auf die zentralen<br />

Versorgungsbereiche verwiesen werden sollen, wäre nachfolgende Festsetzung möglich:<br />

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.<br />

Ausgenommen davon sind Einzelhandelsbetriebe mit überwiegend nahversorgungsrelevanten<br />

Sortimenten <strong>und</strong> weniger als 400 m 2 Verkaufsfläche (Nahversorgungsläden).<br />

Ggf. müssen weitere Ausnahmen formuliert werden (z.B. <strong>für</strong> Kioske, Verkauf im Zusammenhang<br />

mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben, Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten<br />

Sortimenten), um eine Überregelung zu vermeiden.<br />

Analog zu § 1 Abs. 9 BauNVO muss eine Feindifferenzierung der Nutzungsarten durch das<br />

Ziel des Erhalts oder der Entwicklung von zentralen Versorgungsbereichen unter Berücksichtigung<br />

der Belange der verbrauchernahen Versorgung <strong>und</strong> der Innenentwicklung städtebaulich<br />

gerechtfertigt sein. Ausgeschlossene Sortimente müssen auch tatsächlich in der jeweiligen<br />

Gemeinde (oder in Nachbargemeinden) zentrenrelevant sein. Eine diesbezüglich ungeprüfte<br />

Übernahme der im Anhang zum „Einzelhandelserlass“ veröffentlichten Liste zentrenrelevanter<br />

Sortimente ist daher unzulässig:<br />

Im Geltungsbereich sind Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten<br />

gemäß Ziffer I der Anlage zum Einzelhandelserlass vom 10. April 2007 unzulässig.<br />

unzulässige Festsetzung<br />

Allerdings darf die Gemeinde in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB auch solche<br />

„zentrumsbildenden“ Nutzungsarten ausschließen, die in den Zentren bisher nicht oder nur in<br />

geringem Umfang vertreten sind, mit dem Ziel, eventuelle Neuansiedlungen auf die Zentren zu<br />

lenken, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten. 7 Eine Ermittlung der konkreten Zentrenschädlichkeit<br />

der Sortimente, die ausgeschlossen werden sollen, ist in einem solchen Fall<br />

nicht geboten 8 , jedoch muss real die Möglichkeit gegeben sein, die ausgeschlossenen Nutzungen<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich (wenn auch nicht unbedingt jede denkbare einzelne Nutzung) in den zu<br />

entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen planungsrechtskonform unterzubringen.<br />

Ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB kann Festsetzungen <strong>für</strong> Teile des Geltungsbereichs<br />

unterschiedlich treffen, also z.B. <strong>für</strong> bereits gut versorgte Bereiche oder nicht integrierte<br />

Lagen schärfere Nutzungsbeschränkungen vorsehen, als <strong>für</strong> unterversorgte Ortsteile<br />

Festsetzungen <strong>für</strong> Teile des<br />

Geltungsbereichs<br />

7 BVerwG 4 C 21.07, Urteil vom 26.3.2009<br />

8 OVG NRW, 2 a 59/10, Urteil vom 6.9.2011<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 4 / 9

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