5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Festsetzungen zur Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche B 30<br />
Verfahren in Frage stellen würde. Die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 5 <strong>und</strong> Abs. 9<br />
BauNVO sind daher nicht gegeben. Statt dessen eröffnet § 9 Abs. 2a BauGB unmittelbar die<br />
Möglichkeit, bestimmte Arten von Nutzungen auszuschließen oder auf den Ausnahmetatbestand<br />
zu beschränken. Als "Arten von Nutzungen" kommen sowohl Einzelhandelsbetriebe<br />
generell als auch bestimmte Typen von Einzelhandelsbetrieben (etwa solche mit zentrenrelevanten<br />
Sortimenten) in Frage. Dabei ist auf in der Realität vorhandene <strong>und</strong> im Einzelfall<br />
nach objektiven Kriterien eindeutig bestimmbare Typen abzustellen. Die Betriebsform (z.B.<br />
Bedienungsladen oder Selbstbedienung, Discounter oder Vollversorger) ist dabei kein<br />
zulässiges Kriterium, sondern dem Wettbewerb zu überlassen. Da die Schwelle der „Zentrenschädlichkeit“<br />
<strong>für</strong> unterschiedliche Sortimente unterschiedlich anzusetzen ist <strong>und</strong> eine<br />
Größenbegrenzung <strong>für</strong> sich genommen nicht eindeutig einen Betriebestyp definiert, wird auch<br />
die folgende Festsetzung einer generellen Größenbegrenzung kaum begründbar sein:<br />
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Einzelhandelsbetriebe mit mehr als<br />
400 m 2 Verkaufsfläche unzulässig.<br />
Vielmehr wäre auf Gr<strong>und</strong>lage der örtlich gegebenen Verhältnisse zu belegen, dass z.B. der<br />
Typ eines „Nahversorgungsladens“ mit einer Größenordnung zwischen 200 <strong>und</strong> 400 m 2 Verkaufsfläche<br />
in der betreffenden Gemeinde eindeutig bestimmbar ist. Wenn Ladengeschäfte<br />
dieses Typs zur verbrauchernahen Versorgung in dem auf Gr<strong>und</strong>lage von § 9 Abs. 2a BauGB<br />
überplanten Gebiet zulässig sein, größere Einzelhandelsbetriebe dagegen auf die zentralen<br />
Versorgungsbereiche verwiesen werden sollen, wäre nachfolgende Festsetzung möglich:<br />
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.<br />
Ausgenommen davon sind Einzelhandelsbetriebe mit überwiegend nahversorgungsrelevanten<br />
Sortimenten <strong>und</strong> weniger als 400 m 2 Verkaufsfläche (Nahversorgungsläden).<br />
Ggf. müssen weitere Ausnahmen formuliert werden (z.B. <strong>für</strong> Kioske, Verkauf im Zusammenhang<br />
mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben, Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten<br />
Sortimenten), um eine Überregelung zu vermeiden.<br />
Analog zu § 1 Abs. 9 BauNVO muss eine Feindifferenzierung der Nutzungsarten durch das<br />
Ziel des Erhalts oder der Entwicklung von zentralen Versorgungsbereichen unter Berücksichtigung<br />
der Belange der verbrauchernahen Versorgung <strong>und</strong> der Innenentwicklung städtebaulich<br />
gerechtfertigt sein. Ausgeschlossene Sortimente müssen auch tatsächlich in der jeweiligen<br />
Gemeinde (oder in Nachbargemeinden) zentrenrelevant sein. Eine diesbezüglich ungeprüfte<br />
Übernahme der im Anhang zum „Einzelhandelserlass“ veröffentlichten Liste zentrenrelevanter<br />
Sortimente ist daher unzulässig:<br />
Im Geltungsbereich sind Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten<br />
gemäß Ziffer I der Anlage zum Einzelhandelserlass vom 10. April 2007 unzulässig.<br />
unzulässige Festsetzung<br />
Allerdings darf die Gemeinde in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB auch solche<br />
„zentrumsbildenden“ Nutzungsarten ausschließen, die in den Zentren bisher nicht oder nur in<br />
geringem Umfang vertreten sind, mit dem Ziel, eventuelle Neuansiedlungen auf die Zentren zu<br />
lenken, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten. 7 Eine Ermittlung der konkreten Zentrenschädlichkeit<br />
der Sortimente, die ausgeschlossen werden sollen, ist in einem solchen Fall<br />
nicht geboten 8 , jedoch muss real die Möglichkeit gegeben sein, die ausgeschlossenen Nutzungen<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich (wenn auch nicht unbedingt jede denkbare einzelne Nutzung) in den zu<br />
entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen planungsrechtskonform unterzubringen.<br />
Ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB kann Festsetzungen <strong>für</strong> Teile des Geltungsbereichs<br />
unterschiedlich treffen, also z.B. <strong>für</strong> bereits gut versorgte Bereiche oder nicht integrierte<br />
Lagen schärfere Nutzungsbeschränkungen vorsehen, als <strong>für</strong> unterversorgte Ortsteile<br />
Festsetzungen <strong>für</strong> Teile des<br />
Geltungsbereichs<br />
7 BVerwG 4 C 21.07, Urteil vom 26.3.2009<br />
8 OVG NRW, 2 a 59/10, Urteil vom 6.9.2011<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 4 / 9