5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Gewerbegebiete, Einschränkungen des Störpotenzials B 1.8.2<br />
erreicht werden. Durch die Einschränkung der zulässigen Emissionen auf Teilflächen eines<br />
Gewerbegebiets können diese als Pufferzonen fungieren.<br />
Für Gewerbe- <strong>und</strong> Industriegebiete gilt die Besonderheit, dass Festsetzungen zur räumlichen<br />
Gliederung auch <strong>für</strong> mehrere Baugebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen<br />
werden können.<br />
Für die Bebauungsplanung sind vor allem so genannte „eingeschränkte Gewerbegebiete“ von<br />
Bedeutung, bei denen die Zulässigkeit von Betrieben hinsichtlich ihres Störpotenzials bis hin<br />
zur Mischgebietsverträglichkeit geregelt werden kann.<br />
… auch baugebietsübergreifend<br />
möglich<br />
eingeschränkte<br />
Gewerbegebiete<br />
Bei allen Einschränkungen eines Gewerbegebiets muss der Gebietscharakter erhalten<br />
bleiben. Das heißt jedoch nicht, dass das gesamte Spektrum gewerblicher Nutzungen in<br />
einem Gewerbegebiet vorhanden oder zulässig sein muss. Vielmehr kann ein Gewerbegebiet<br />
auch in der Form eingeschränkt werden, dass dort nur Geschäfts-, Büro- <strong>und</strong><br />
Verwaltungsgebäude zulässig sind, sofern dies städtebaulich begründet ist <strong>und</strong> Flächen <strong>für</strong><br />
die übrigen gewerbegebietstypischen Nutzungen an anderer Stelle im Gemeindegebiet<br />
vorhanden sind.<br />
Wohnungen sind mit Ausnahme betriebsbedingter Sonderwohnformen im Sinne des § 8<br />
Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in Gewerbegebieten gr<strong>und</strong>sätzlich unzulässig <strong>und</strong> können auch in<br />
störungsarmen eingeschränkten Gewerbegebieten nicht durch Bebauungsplanfestsetzung <strong>für</strong><br />
allgemein zulässig bzw. ausnahmsweise zulassungsfähig erklärt werden. Auch Asylbewerber<strong>und</strong><br />
Flüchtlingsunterkünfte gehören als Dauerwohnnutzungen nicht in Gewerbegebiete, auch<br />
wenn ihre Zuordnung unter Anlagen <strong>für</strong> soziale Zwecke eine Ausnahmezulässigkeit nicht<br />
ausschließt.<br />
kein Wohnen in<br />
Gewerbegebieten<br />
kleinräumig gegliedertes<br />
Gewerbegebiet<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 2 / 9