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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Gewerbegebiete, Einschränkungen des Störpotenzials B 1.8.2<br />

erreicht werden. Durch die Einschränkung der zulässigen Emissionen auf Teilflächen eines<br />

Gewerbegebiets können diese als Pufferzonen fungieren.<br />

Für Gewerbe- <strong>und</strong> Industriegebiete gilt die Besonderheit, dass Festsetzungen zur räumlichen<br />

Gliederung auch <strong>für</strong> mehrere Baugebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen<br />

werden können.<br />

Für die Bebauungsplanung sind vor allem so genannte „eingeschränkte Gewerbegebiete“ von<br />

Bedeutung, bei denen die Zulässigkeit von Betrieben hinsichtlich ihres Störpotenzials bis hin<br />

zur Mischgebietsverträglichkeit geregelt werden kann.<br />

… auch baugebietsübergreifend<br />

möglich<br />

eingeschränkte<br />

Gewerbegebiete<br />

Bei allen Einschränkungen eines Gewerbegebiets muss der Gebietscharakter erhalten<br />

bleiben. Das heißt jedoch nicht, dass das gesamte Spektrum gewerblicher Nutzungen in<br />

einem Gewerbegebiet vorhanden oder zulässig sein muss. Vielmehr kann ein Gewerbegebiet<br />

auch in der Form eingeschränkt werden, dass dort nur Geschäfts-, Büro- <strong>und</strong><br />

Verwaltungsgebäude zulässig sind, sofern dies städtebaulich begründet ist <strong>und</strong> Flächen <strong>für</strong><br />

die übrigen gewerbegebietstypischen Nutzungen an anderer Stelle im Gemeindegebiet<br />

vorhanden sind.<br />

Wohnungen sind mit Ausnahme betriebsbedingter Sonderwohnformen im Sinne des § 8<br />

Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in Gewerbegebieten gr<strong>und</strong>sätzlich unzulässig <strong>und</strong> können auch in<br />

störungsarmen eingeschränkten Gewerbegebieten nicht durch Bebauungsplanfestsetzung <strong>für</strong><br />

allgemein zulässig bzw. ausnahmsweise zulassungsfähig erklärt werden. Auch Asylbewerber<strong>und</strong><br />

Flüchtlingsunterkünfte gehören als Dauerwohnnutzungen nicht in Gewerbegebiete, auch<br />

wenn ihre Zuordnung unter Anlagen <strong>für</strong> soziale Zwecke eine Ausnahmezulässigkeit nicht<br />

ausschließt.<br />

kein Wohnen in<br />

Gewerbegebieten<br />

kleinräumig gegliedertes<br />

Gewerbegebiet<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 2 / 9

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