5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Maß der baulichen Nutzung B 1.15<br />
setzung kann durch ergänzende Festsetzungen zur Begrenzung der Zulässigkeit von ebenerdigen<br />
Garagen <strong>und</strong> Stellplätzen verbessert werden ( B. 1.12 „Stellplätze <strong>und</strong> Garagen“).<br />
Da die durch § 19 Abs. 4 BauNVO eingeräumte Überschreitung der zulässigen Gr<strong>und</strong>fläche<br />
durch Garagen, Nebenanlagen usw. (im Beispiel bis zu einer GRZ von 0,8) auf den Eckgr<strong>und</strong>stücken<br />
nicht ausreicht, wird <strong>für</strong> diese nach § 19 Abs. 4 abweichend festgesetzt:<br />
Abweichende Bestimmung<br />
<strong>für</strong> Nebenanlagen<br />
Im besonderen Wohngebiet kann ausnahmsweise <strong>für</strong> Eckgr<strong>und</strong>stücke eine Überschreitung<br />
der zulässigen Gr<strong>und</strong>fläche durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO aufgeführten<br />
Gr<strong>und</strong>flächen (durch die Gr<strong>und</strong>flächen von Garagen- <strong>und</strong> Stellplätzen mit ihren<br />
Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO <strong>und</strong> baulichen Anlagen unterhalb der<br />
Geländeoberfläche, durch die das Gr<strong>und</strong>stück lediglich unterbaut wird) bis zu einer Gr<strong>und</strong>flächenzahl<br />
von 0,9 zugelassen werden.<br />
Fallbeispiel 2: In einem neu geplanten Wohngebiet sollen sowohl konventionelle Einzelhäuser<br />
als auch Doppel- <strong>und</strong> Reihenhäuser ermöglicht werden. Dabei soll künftigen Investoren<br />
freigestellt bleiben, ob sie – je nach Markteinschätzung – Einzel-, Doppel- oder Reihenhäuser<br />
errichten. Zur Minderung des Eingriffs soll die Versiegelung durch Stellplätze, Nebenanlagen<br />
usw. eng begrenzt werden. Im Gebiet sollen ein Kinderspielplatz sowie ein kleiner Stellplatz als<br />
Gemeinschaftsanlagen entstehen.<br />
Die <strong>für</strong> Doppel- <strong>und</strong> Reihenhäuser, insbesondere <strong>für</strong> Reihen-Mittelhäuser notwendige GRZ<br />
von 0,5 wäre bei einer Realisierung lediglich von Einzelhäusern unangemessen <strong>und</strong> würde<br />
möglicherweise zu nachbarschaftlichen Spannungen führen. Da die Bauform noch nicht<br />
feststeht, kann im Bebauungsplan jedoch noch kein Bereich mit einer festzusetzenden<br />
höheren Dichte abgegrenzt werden. Deshalb wird die GRZ nach § 16 Abs. 5 BauGB <strong>für</strong><br />
einzelne Gr<strong>und</strong>stücke bzw. Gr<strong>und</strong>stücksteile unterschiedlich festgesetzt:<br />
höhere Dichte <strong>für</strong><br />
Reihenhausgr<strong>und</strong>stücke<br />
Im WA sollen ohne Vorgabe der<br />
Parzellierung Einzel-, Doppel- oder<br />
Reihenhäuser realisiert werden<br />
können<br />
Die Gr<strong>und</strong>flächenzahl im allgemeinen Wohngebiet beträgt<br />
- <strong>für</strong> Gr<strong>und</strong>stücke, auf denen die Gebäude beidseitig ohne Grenzabstand errichtet<br />
werden: GRZ = 0,5,<br />
- <strong>für</strong> Gr<strong>und</strong>stücke, auf denen die Gebäude einseitig ohne Grenzabstand errichtet<br />
werden: GRZ = 0,4,<br />
- <strong>für</strong> alle übrigen Gr<strong>und</strong>stücke: GRZ = 0,3.<br />
Alternativ kann <strong>für</strong> das Gesamtgebiet eine GRZ von 0,3 festgesetzt <strong>und</strong> eine Ausnahme<br />
gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO <strong>für</strong> Doppel- <strong>und</strong> Reihenhausgr<strong>und</strong>stücke formuliert werden:<br />
Bei dieser Art der Festsetzung<br />
wird die Parzellierung praktisch<br />
vorgegeben<br />
In dem Teil des allgemeinen Wohngebietes, <strong>für</strong> das der Bebauungsplan eine offene<br />
Bauweise festsetzt, kann ausnahmsweise eine Überschreitung der Gr<strong>und</strong>flächenzahl um<br />
0,2 <strong>für</strong> Gr<strong>und</strong>stücke, auf denen die Gebäude beidseitig ohne Grenzabstand errichtet werden,<br />
<strong>und</strong> um 0,1 <strong>für</strong> Gr<strong>und</strong>stücke, auf denen die Gebäude einseitig ohne Grenzabstand<br />
errichtet werden, zugelassen werden.<br />
Da bei Reihenhäusern der Höchstwert des § 17 BauNVO <strong>für</strong> allgemeine Wohngebiete (GRZ<br />
0,4) überschritten wird, bedarf es der Darlegung besonderer städtebaulicher Gründe (hier<br />
z.B.: kosten- <strong>und</strong> flächensparende Bauweise) <strong>und</strong> ausgleichender Umstände <strong>und</strong> Maßnahmen<br />
sowie der Prüfung, ob sonstige öffentliche Belange entgegenstehen.<br />
Als eine ausgleichende Maßnahme wird zusätzlich nach § 19 Abs. 4 BauNVO festgesetzt:<br />
… Die zulässige Gr<strong>und</strong>fläche darf durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO aufgeführten<br />
Gr<strong>und</strong>flächen um höchstens 20% überschritten werden. Dabei kann zugelassen werden,<br />
dass dauerhaft wasser- <strong>und</strong> luftdurchlässig angelegte Flächen sowie die Gr<strong>und</strong>flächen<br />
von Garagen <strong>und</strong> Nebengebäuden, deren Überdachung dauerhaft begrünt ist, nicht/ nur<br />
zur Hälfte auf die zulässige Gr<strong>und</strong>fläche angerechnet werden.<br />
abweichende Bestimmungen<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 5 / 12