5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Industriegebiete B 1.9<br />
Da die kurzfristige Erreichbarkeit von Aufsichts- <strong>und</strong> Bereitschaftspersonal <strong>für</strong> einige Betriebe<br />
zwingend erforderlich sein kann, kann auch lediglich das Wohnen <strong>für</strong> Betriebsinhaber <strong>und</strong><br />
Betriebsleiter gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen werden:<br />
Im Industriegebiet können ausnahmsweise nur Wohnungen <strong>für</strong> Aufsichts- <strong>und</strong> Bereitschaftspersonen<br />
im Sinne des § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zugelassen werden.<br />
oder:<br />
Im Industriegebiet sind Wohnungen <strong>für</strong> Betriebsinhaber <strong>und</strong> Betriebsleiter im Sinne<br />
des § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO unzulässig.<br />
Die gemäß § 9 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungen können aufgr<strong>und</strong><br />
ihrer potenziellen Störempfindlichkeit nicht <strong>für</strong> regelzulässig erklärt werden. Unzulässig<br />
ist daher die folgende Zulässigkeitsregelung <strong>für</strong> betriebsbedingte Sonderwohnformen:<br />
Im Industriegebiet sind Wohnungen <strong>für</strong> Aufsichts- <strong>und</strong> Bereitschaftspersonen sowie<br />
<strong>für</strong> Betriebsinhaber <strong>und</strong> Betriebsleiter allgemein zulässig.<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 4 / 5