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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Industriegebiete B 1.9<br />

Da die kurzfristige Erreichbarkeit von Aufsichts- <strong>und</strong> Bereitschaftspersonal <strong>für</strong> einige Betriebe<br />

zwingend erforderlich sein kann, kann auch lediglich das Wohnen <strong>für</strong> Betriebsinhaber <strong>und</strong><br />

Betriebsleiter gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen werden:<br />

Im Industriegebiet können ausnahmsweise nur Wohnungen <strong>für</strong> Aufsichts- <strong>und</strong> Bereitschaftspersonen<br />

im Sinne des § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zugelassen werden.<br />

oder:<br />

Im Industriegebiet sind Wohnungen <strong>für</strong> Betriebsinhaber <strong>und</strong> Betriebsleiter im Sinne<br />

des § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO unzulässig.<br />

Die gemäß § 9 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungen können aufgr<strong>und</strong><br />

ihrer potenziellen Störempfindlichkeit nicht <strong>für</strong> regelzulässig erklärt werden. Unzulässig<br />

ist daher die folgende Zulässigkeitsregelung <strong>für</strong> betriebsbedingte Sonderwohnformen:<br />

Im Industriegebiet sind Wohnungen <strong>für</strong> Aufsichts- <strong>und</strong> Bereitschaftspersonen sowie<br />

<strong>für</strong> Betriebsinhaber <strong>und</strong> Betriebsleiter allgemein zulässig.<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 4 / 5

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