5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Festsetzungen zur Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche B 30<br />
Durch die Ausnahmeregelung werden kleinere Facheinzelhändler, wie sie auch in Nahversorgungszentren<br />
häufig bereits ansässig sind, weiterhin ermöglicht, wenn eine Beeinträchtigung<br />
des Hauptzentrums dadurch nicht zu be<strong>für</strong>chten ist. Die heute im Facheinzelhandel üblichen<br />
Filialisten mit einer größeren Verkaufsfläche bleiben dagegen ausgeschlossen. Eine solche<br />
Ausnahmeregelung erscheint auch deshalb geboten, weil übermäßige Einschränkungen des<br />
Einzelhandels, die <strong>für</strong> die Umsetzung der Planungsziele nicht erforderlich sind, vermieden<br />
werden sollen. In der Begründung wäre darzulegen, dass Einzelhandelsbetriebe der<br />
Nahversorgung mit mehr als 800 m 2 Verkaufsfläche <strong>und</strong> „kleine Fachgeschäfte“ mit maximal<br />
100 m 2 Verkaufsfläche ortsübliche Ladentypen darstellen. Beim Ausschluss bestimmter<br />
Branchen ist zu beachten, dass die Differenzierung den marktüblichen Gegebenheiten<br />
entspricht – nur diese kann die Gemeinde festsetzen, andere nicht selbst definieren; dies gilt<br />
insbesondere <strong>für</strong> die Festsetzung von Branchen-Untergruppen.<br />
Ausnahmeregelung <strong>für</strong><br />
kleinere Facheinzelhändler<br />
Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 800 m 2 Verkaufsfläche werden ausgeschlossen,<br />
um auch bei den nahversorgungsrelevanten Sortimenten solche Einzelhandelsbetriebe<br />
abwehren zu können, deren Verkaufsfläche über das <strong>für</strong> einen typischen Discounter<br />
oder traditionellen "Vollversorger" übliche Maß hinausgehen <strong>und</strong> die somit nicht mehr<br />
überwiegend der Nahversorgung dienen. Eine solche Ausschlussfestsetzung ist jedoch nur<br />
dann erforderlich, wenn unter Berücksichtigung der jeweiligen Rahmenbedingungen nicht<br />
darauf vertraut werden kann, dass ein solcher Betrieb (ohnehin) nach § 11 BauNVO<br />
sondergebietspflichtig wäre.<br />
Der Ausschluss zentrenunverträglicher Einzelhandelsbetriebe darf dagegen nicht über die<br />
Spezifizierung der Betriebsform erfolgen:<br />
In dem mit dem Buchstaben A bezeichneten Teil des Geltungsbereichs sind<br />
Discount-Märkte unzulässig.<br />
unzulässiger Ausschluss<br />
von Betriebsformen<br />
Für den übrigen Ortsteil soll nach der Konzeption der Gemeinde ein mehr als geringfügiger<br />
Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten generell ausgeschlossen werden:<br />
In dem mit dem Buchstaben B bezeichneten Teil des Geltungsbereichs sind Einzelhandelsbetriebe<br />
mit den folgenden Sortimenten unzulässig:<br />
- …….<br />
(Auflistung aller Sortimente, die gemäß Einzelhandelsgutachten <strong>für</strong> die betreffende Gemeinde<br />
zentrenrelevant sind)<br />
Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe mit den in Satz 1 genannten Sortimenten<br />
zugelassen werden, sofern die Verkaufsfläche 50 m 2 nicht überschreitet.<br />
Ausschlussfestsetzung <strong>für</strong><br />
den übrigen Geltungsbereich<br />
Auch hier wird durch die Ausnahmeregelung dem Übermaßverbot Genüge getan. Nicht jeder<br />
Lebensmittelkiosk, Gemüsestand oder Shampoo-Verkauf in einem Friseurgeschäft muss<br />
verhindert werden, um die Zentrenkonzeption der Gemeinde umzusetzen; diesbezügliche<br />
Privatinitiativen sollen nicht mehr als erforderlich eingeschränkt werden.<br />
C<br />
Schutz eines nahversorgungsrelevanten Einzelbetriebs?<br />
Fallbeispiel 3: In einer abseits der Kernstadt gelegenen Wohnsiedlung der 80er Jahre wird die<br />
frühere Kaufhalle unter betriebswirtschaftlich suboptimalen Bedingungen durch einen Lebensmittelmarkt<br />
genutzt, der die einzige Nahversorgung im fußläufigen Einzugsbereich darstellt. Ein<br />
Projektentwickler steht zzt. in Verhandlungen mit einer Lebensmittel-Kette, die auf einer<br />
Gewerbebrache außerhalb der Siedlung einen ihrer konfektionierten Discountmärkte ansiedeln<br />
will. Die Gemeinde be<strong>für</strong>chtet, dass bei einer Realisierung dieses Vorhabens der vorhandene<br />
Betrieb aufgeben müsste <strong>und</strong> sich dann Nahversorgungswege von bis zu 2 km ergeben<br />
würden, die den vielen älteren Bewohnern nicht zumutbar sind. Sie kann nicht darauf vertrauen,<br />
dass die Neuansiedlung bereits nach § 34 BauGB unzulässig ist, <strong>und</strong> prüft deshalb mögliche<br />
Strategien zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung in der Siedlung.<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 8 / 9