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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Festsetzungen zur Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche B 30<br />

Durch die Ausnahmeregelung werden kleinere Facheinzelhändler, wie sie auch in Nahversorgungszentren<br />

häufig bereits ansässig sind, weiterhin ermöglicht, wenn eine Beeinträchtigung<br />

des Hauptzentrums dadurch nicht zu be<strong>für</strong>chten ist. Die heute im Facheinzelhandel üblichen<br />

Filialisten mit einer größeren Verkaufsfläche bleiben dagegen ausgeschlossen. Eine solche<br />

Ausnahmeregelung erscheint auch deshalb geboten, weil übermäßige Einschränkungen des<br />

Einzelhandels, die <strong>für</strong> die Umsetzung der Planungsziele nicht erforderlich sind, vermieden<br />

werden sollen. In der Begründung wäre darzulegen, dass Einzelhandelsbetriebe der<br />

Nahversorgung mit mehr als 800 m 2 Verkaufsfläche <strong>und</strong> „kleine Fachgeschäfte“ mit maximal<br />

100 m 2 Verkaufsfläche ortsübliche Ladentypen darstellen. Beim Ausschluss bestimmter<br />

Branchen ist zu beachten, dass die Differenzierung den marktüblichen Gegebenheiten<br />

entspricht – nur diese kann die Gemeinde festsetzen, andere nicht selbst definieren; dies gilt<br />

insbesondere <strong>für</strong> die Festsetzung von Branchen-Untergruppen.<br />

Ausnahmeregelung <strong>für</strong><br />

kleinere Facheinzelhändler<br />

Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 800 m 2 Verkaufsfläche werden ausgeschlossen,<br />

um auch bei den nahversorgungsrelevanten Sortimenten solche Einzelhandelsbetriebe<br />

abwehren zu können, deren Verkaufsfläche über das <strong>für</strong> einen typischen Discounter<br />

oder traditionellen "Vollversorger" übliche Maß hinausgehen <strong>und</strong> die somit nicht mehr<br />

überwiegend der Nahversorgung dienen. Eine solche Ausschlussfestsetzung ist jedoch nur<br />

dann erforderlich, wenn unter Berücksichtigung der jeweiligen Rahmenbedingungen nicht<br />

darauf vertraut werden kann, dass ein solcher Betrieb (ohnehin) nach § 11 BauNVO<br />

sondergebietspflichtig wäre.<br />

Der Ausschluss zentrenunverträglicher Einzelhandelsbetriebe darf dagegen nicht über die<br />

Spezifizierung der Betriebsform erfolgen:<br />

In dem mit dem Buchstaben A bezeichneten Teil des Geltungsbereichs sind<br />

Discount-Märkte unzulässig.<br />

unzulässiger Ausschluss<br />

von Betriebsformen<br />

Für den übrigen Ortsteil soll nach der Konzeption der Gemeinde ein mehr als geringfügiger<br />

Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten generell ausgeschlossen werden:<br />

In dem mit dem Buchstaben B bezeichneten Teil des Geltungsbereichs sind Einzelhandelsbetriebe<br />

mit den folgenden Sortimenten unzulässig:<br />

- …….<br />

(Auflistung aller Sortimente, die gemäß Einzelhandelsgutachten <strong>für</strong> die betreffende Gemeinde<br />

zentrenrelevant sind)<br />

Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe mit den in Satz 1 genannten Sortimenten<br />

zugelassen werden, sofern die Verkaufsfläche 50 m 2 nicht überschreitet.<br />

Ausschlussfestsetzung <strong>für</strong><br />

den übrigen Geltungsbereich<br />

Auch hier wird durch die Ausnahmeregelung dem Übermaßverbot Genüge getan. Nicht jeder<br />

Lebensmittelkiosk, Gemüsestand oder Shampoo-Verkauf in einem Friseurgeschäft muss<br />

verhindert werden, um die Zentrenkonzeption der Gemeinde umzusetzen; diesbezügliche<br />

Privatinitiativen sollen nicht mehr als erforderlich eingeschränkt werden.<br />

C<br />

Schutz eines nahversorgungsrelevanten Einzelbetriebs?<br />

Fallbeispiel 3: In einer abseits der Kernstadt gelegenen Wohnsiedlung der 80er Jahre wird die<br />

frühere Kaufhalle unter betriebswirtschaftlich suboptimalen Bedingungen durch einen Lebensmittelmarkt<br />

genutzt, der die einzige Nahversorgung im fußläufigen Einzugsbereich darstellt. Ein<br />

Projektentwickler steht zzt. in Verhandlungen mit einer Lebensmittel-Kette, die auf einer<br />

Gewerbebrache außerhalb der Siedlung einen ihrer konfektionierten Discountmärkte ansiedeln<br />

will. Die Gemeinde be<strong>für</strong>chtet, dass bei einer Realisierung dieses Vorhabens der vorhandene<br />

Betrieb aufgeben müsste <strong>und</strong> sich dann Nahversorgungswege von bis zu 2 km ergeben<br />

würden, die den vielen älteren Bewohnern nicht zumutbar sind. Sie kann nicht darauf vertrauen,<br />

dass die Neuansiedlung bereits nach § 34 BauGB unzulässig ist, <strong>und</strong> prüft deshalb mögliche<br />

Strategien zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung in der Siedlung.<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 8 / 9

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