5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Sondergebiete <strong>für</strong> Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien B 1.11.2<br />
Für kleinere Biomasseanlagen, die unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 6<br />
BauGB fallen, besitzt die Gemeinde aufgr<strong>und</strong> von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB wie bei<br />
Windenergieanlagen eine planerische Steuerungsmöglichkeit über die Ausweisung von Konzentrationsflächen<br />
<strong>für</strong> Biomasseanlagen im Flächennutzungsplan. Damit wird die Zulässigkeit<br />
kleinerer Anlagen ohne Aufstellung eines Bebauungsplanes erleichtert <strong>und</strong> zugleich können<br />
der Zulässigkeit potenziell genehmigungsfähiger Biomasseanlagen an anderer Stelle öffentliche<br />
Belange entgegengehalten werden.<br />
Darstellung von<br />
Konzentrationsflächen <strong>für</strong><br />
Biomasseanlagen im FNP<br />
Photovoltaik-Freiflächenanlagen sind bauplanungsrechtlich als gewerbliche Anlagen einzustufen<br />
<strong>und</strong> als solche regelmäßig in Gewerbe- <strong>und</strong> Industriegebieten zulässig. Kleinere<br />
Anlagen können ggf. auch in Dorf-, Misch- oder Kerngebieten zugelassen werden, sofern der<br />
Gebietscharakter gewahrt bleibt <strong>und</strong> von den Anlagen keine erheblichen Störungen ausgehen<br />
(§ 15 BauNVO). Planungssicherheit schafft die Festsetzung eines entsprechenden Sondergebiets<br />
(z.B. „Solarpark“) gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO in einem Bebauungsplan.<br />
Im Außenbereich gehören Solaranlagen nur zu den privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35<br />
Abs. 1 BauGB, sofern sie an Dach- <strong>und</strong> Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten<br />
Gebäuden montiert werden. Sie können ansonsten hier nur im Einzelfall auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />
von § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, sofern ihre Ausführung <strong>und</strong> Benutzung öffentliche<br />
Belange nicht beeinträchtigt <strong>und</strong> die Erschließung gesichert ist. Während die Anlage in der<br />
Regel ausreichend erschlossen werden kann, sind Beeinträchtigungen von Belangen des<br />
Bodenschutzes sowie des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege, hier insbesondere des<br />
Landschaftsbildes <strong>und</strong> des Erholungswertes, in den meisten Fällen zu erwarten. Die<br />
Errichtung von Solarparks setzt dann die Aufstellung eines Bebauungsplans voraus.<br />
Solaranlagen<br />
Aufstellung eines Bebauungsplans<br />
<strong>für</strong> selbständige<br />
Anlagen erforderlich<br />
Sofern in Raumordnungsplänen Vorranggebiete <strong>und</strong> Vorbehaltsgebiete <strong>für</strong> die Solarenergienutzung<br />
ausgewiesen sind (oder künftig ausgewiesen werden), sind diese bei der gemeindlichen<br />
Bauleitplanung zu berücksichtigen.<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 3 / 12