5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Gewerbegebiete, Einschränkungen des Störpotenzials B 1.8.2<br />
ANWENDUNGSFÄLLE UND FESTSETZUNGSBEISPIELE<br />
A<br />
Grobgliederung nach Nutzungsarten<br />
Bei der Planung von Gewerbe- <strong>und</strong> Industriegebieten im Umfeld vorhandener (oder geplanter)<br />
Baugebiete mit Wohnen oder anderen störempfindlichen Nutzungen muss die Gemeinde<br />
prüfen, ob <strong>und</strong> in welchem Umfang Störungen von der vorgesehenen bzw. zu erwartenden<br />
gewerblichen Nutzung ausgehen können. Sind diese wegen zu geringer Entfernung von den<br />
störempfindlichen Baugebieten nicht auszuschließen, muss der planungsbedingte Konflikt im<br />
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens gelöst werden.<br />
Fallbeispiel 1: Die Gemeinde X plant die Erweiterung eines bisher unbeplanten Gewerbegebiets.<br />
Da das bestehende Gewerbegebiet zu zwei Seiten an ein wertvolles Feuchtgebiet<br />
grenzt, sollen Flächen <strong>für</strong> eine gewerbliche Entwicklung erschlossen werden, die zwischen<br />
dem Gewerbegebiet <strong>und</strong> dem übrigen Stadtgebiet liegen. Die Erweiterungsflächen sollen<br />
dabei bis an ein bestehendes Wohngebiet heranreichen.<br />
In dem dargelegten Beispiel handelt es sich um den in der Praxis nicht seltenen Fall einer an<br />
eine schutzbedürftige Wohnnutzung heranrückenden Gewerbenutzung. Der aus § 50 des<br />
B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetzes abgeleitete Trennungsgr<strong>und</strong>satz legt die Einhaltung ausreichender<br />
Abstände zwischen Wohngebieten <strong>und</strong> gewerblichen Bauflächen nahe. Daneben<br />
kann auch eine „gestaffelte“ Abfolge der Baugebiete allgemeines Wohngebiet - Mischgebiet -<br />
Gewerbegebiet dem Trennungsgr<strong>und</strong>satz Rechnung tragen. Eine ausschließlich unter<br />
Immissionsschutzaspekten getroffene Festsetzung eines Mischgebiets als Pufferzone<br />
zwischen Wohnen <strong>und</strong> Gewerbe kommt jedoch weder <strong>für</strong> Teile des Wohngebiets, noch <strong>für</strong><br />
Teile des Gewerbegebiets in Betracht („Etikettenschwindel“).<br />
Nun kann ein Gewerbegebiet aber auch ohne Verstoß gegen den Trennungsgr<strong>und</strong>satz neben<br />
einem Wohngebiet festgesetzt werden, wenn auf die Gliederungs- <strong>und</strong> Modifizierungsmöglichkeiten<br />
des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO zurückgegriffen wird. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist dazu eine<br />
Einschränkung der gewerblichen Nutzung erforderlich. 2 Ein Gewerbegebiet kann immer <strong>und</strong><br />
nur dann neben einem allgemeinen Wohngebiet festgesetzt werden, wenn es so eingeschränkt<br />
oder gegliedert ist, dass in unmittelbarer bzw. näherer Nachbarschaft zur Wohnbebauung nur<br />
nicht störende bzw. nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen zugelassen werden. 3<br />
Heranrückende<br />
Gewerbenutzung<br />
Trennungsgr<strong>und</strong>satz nicht<br />
immer einhaltbar<br />
GE neben WA nicht<br />
ausgeschlossen<br />
§ 1 Abs. 5 BauNVO ermöglicht es, einige der in Gewerbegebieten allgemein zulässigen<br />
Nutzungsarten auszuschließen oder auf den Ausnahmetatbestand zu beschränken, soweit die<br />
allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets gewahrt bleibt. Gemäß § 1 Abs. 8<br />
BauNVO können diese Regelungen auch auf Teile des Gewerbegebiets begrenzt werden. So<br />
können z.B. Lagerplätze, die aufgr<strong>und</strong> von Staub- <strong>und</strong> Lärmimmissionen in der Nachbarschaft<br />
zum Wohnen besonders konfliktträchtig sind, ausgeschlossen werden:<br />
Im Gewerbegebiet / In dem Teil des Gewerbegebiets mit der Bezeichnung … sind<br />
Lagerplätze unzulässig.<br />
Ausschluss einzelner<br />
störender Nutzungsarten<br />
Auch Tankstellen <strong>und</strong> Anlagen <strong>für</strong> sportliche Zwecke können in Nachbarschaft zum Wohnen<br />
aufgr<strong>und</strong> von Geruchs- <strong>und</strong> Lärmbelästigungen problematisch sein, <strong>und</strong> sollten dann<br />
zumindest auf den Ausnahmetatbestand beschränkt werden:<br />
<br />
Im Gewerbegebiet / In dem Teil des Gewerbegebiets mit der Bezeichnung … können<br />
Tankstellen <strong>und</strong> Anlagen <strong>für</strong> sportliche Zwecke nur ausnahmsweise zugelassen<br />
werden.<br />
… bzw. Beschränkung auf<br />
Ausnahmezulässigkeit<br />
2 VGH BW, Urteil vom 06.12.89 – 3S 1278/88 – BRS 49, Nr. 73<br />
3 OVG NW, Urteil vom 17.10.96 - 7a D 122/94.NE -, UPR 97, 259 = BRS 58 Nr. 30<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 3 / 9