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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Gewerbegebiete, Einschränkungen des Störpotenzials B 1.8.2<br />

ANWENDUNGSFÄLLE UND FESTSETZUNGSBEISPIELE<br />

A<br />

Grobgliederung nach Nutzungsarten<br />

Bei der Planung von Gewerbe- <strong>und</strong> Industriegebieten im Umfeld vorhandener (oder geplanter)<br />

Baugebiete mit Wohnen oder anderen störempfindlichen Nutzungen muss die Gemeinde<br />

prüfen, ob <strong>und</strong> in welchem Umfang Störungen von der vorgesehenen bzw. zu erwartenden<br />

gewerblichen Nutzung ausgehen können. Sind diese wegen zu geringer Entfernung von den<br />

störempfindlichen Baugebieten nicht auszuschließen, muss der planungsbedingte Konflikt im<br />

Rahmen des Bebauungsplanverfahrens gelöst werden.<br />

Fallbeispiel 1: Die Gemeinde X plant die Erweiterung eines bisher unbeplanten Gewerbegebiets.<br />

Da das bestehende Gewerbegebiet zu zwei Seiten an ein wertvolles Feuchtgebiet<br />

grenzt, sollen Flächen <strong>für</strong> eine gewerbliche Entwicklung erschlossen werden, die zwischen<br />

dem Gewerbegebiet <strong>und</strong> dem übrigen Stadtgebiet liegen. Die Erweiterungsflächen sollen<br />

dabei bis an ein bestehendes Wohngebiet heranreichen.<br />

In dem dargelegten Beispiel handelt es sich um den in der Praxis nicht seltenen Fall einer an<br />

eine schutzbedürftige Wohnnutzung heranrückenden Gewerbenutzung. Der aus § 50 des<br />

B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetzes abgeleitete Trennungsgr<strong>und</strong>satz legt die Einhaltung ausreichender<br />

Abstände zwischen Wohngebieten <strong>und</strong> gewerblichen Bauflächen nahe. Daneben<br />

kann auch eine „gestaffelte“ Abfolge der Baugebiete allgemeines Wohngebiet - Mischgebiet -<br />

Gewerbegebiet dem Trennungsgr<strong>und</strong>satz Rechnung tragen. Eine ausschließlich unter<br />

Immissionsschutzaspekten getroffene Festsetzung eines Mischgebiets als Pufferzone<br />

zwischen Wohnen <strong>und</strong> Gewerbe kommt jedoch weder <strong>für</strong> Teile des Wohngebiets, noch <strong>für</strong><br />

Teile des Gewerbegebiets in Betracht („Etikettenschwindel“).<br />

Nun kann ein Gewerbegebiet aber auch ohne Verstoß gegen den Trennungsgr<strong>und</strong>satz neben<br />

einem Wohngebiet festgesetzt werden, wenn auf die Gliederungs- <strong>und</strong> Modifizierungsmöglichkeiten<br />

des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO zurückgegriffen wird. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist dazu eine<br />

Einschränkung der gewerblichen Nutzung erforderlich. 2 Ein Gewerbegebiet kann immer <strong>und</strong><br />

nur dann neben einem allgemeinen Wohngebiet festgesetzt werden, wenn es so eingeschränkt<br />

oder gegliedert ist, dass in unmittelbarer bzw. näherer Nachbarschaft zur Wohnbebauung nur<br />

nicht störende bzw. nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen zugelassen werden. 3<br />

Heranrückende<br />

Gewerbenutzung<br />

Trennungsgr<strong>und</strong>satz nicht<br />

immer einhaltbar<br />

GE neben WA nicht<br />

ausgeschlossen<br />

§ 1 Abs. 5 BauNVO ermöglicht es, einige der in Gewerbegebieten allgemein zulässigen<br />

Nutzungsarten auszuschließen oder auf den Ausnahmetatbestand zu beschränken, soweit die<br />

allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets gewahrt bleibt. Gemäß § 1 Abs. 8<br />

BauNVO können diese Regelungen auch auf Teile des Gewerbegebiets begrenzt werden. So<br />

können z.B. Lagerplätze, die aufgr<strong>und</strong> von Staub- <strong>und</strong> Lärmimmissionen in der Nachbarschaft<br />

zum Wohnen besonders konfliktträchtig sind, ausgeschlossen werden:<br />

Im Gewerbegebiet / In dem Teil des Gewerbegebiets mit der Bezeichnung … sind<br />

Lagerplätze unzulässig.<br />

Ausschluss einzelner<br />

störender Nutzungsarten<br />

Auch Tankstellen <strong>und</strong> Anlagen <strong>für</strong> sportliche Zwecke können in Nachbarschaft zum Wohnen<br />

aufgr<strong>und</strong> von Geruchs- <strong>und</strong> Lärmbelästigungen problematisch sein, <strong>und</strong> sollten dann<br />

zumindest auf den Ausnahmetatbestand beschränkt werden:<br />

<br />

Im Gewerbegebiet / In dem Teil des Gewerbegebiets mit der Bezeichnung … können<br />

Tankstellen <strong>und</strong> Anlagen <strong>für</strong> sportliche Zwecke nur ausnahmsweise zugelassen<br />

werden.<br />

… bzw. Beschränkung auf<br />

Ausnahmezulässigkeit<br />

2 VGH BW, Urteil vom 06.12.89 – 3S 1278/88 – BRS 49, Nr. 73<br />

3 OVG NW, Urteil vom 17.10.96 - 7a D 122/94.NE -, UPR 97, 259 = BRS 58 Nr. 30<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 3 / 9

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