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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Gewerbegebiete, Beschränkung der Einzelhandelsnutzungen B 1.8.1<br />

Nur in Einzelfällen kann § 15 BauNVO zur Steuerung von Einzelhandelsansiedlungen in Gewerbegebieten<br />

herangezogen werden: wenn durch ein Überhandnehmen von Einzelhandelsbetrieben<br />

die Eigenart des Gewerbegebietes in Frage gestellt wird, sich dieses dadurch z.B.<br />

praktisch zu einem zentralen Versorgungsbereich entwickeln würde, oder wenn vom Einzelhandel<br />

unzumutbare Belästigungen oder Störungen der Umgebung ausgehen, z.B. weil<br />

starker Liefer- <strong>und</strong> K<strong>und</strong>enverkehr durch ein benachbartes Wohngebiet geführt wird. "Fernwirkungen"<br />

wie die Beeinträchtigung eines Ortsteil- oder Stadtzentrums finden im Rahmen des<br />

§ 15 BauNVO dagegen keine Berücksichtigung.<br />

§ 15 BauNVO nur im<br />

Einzelfall wirksam<br />

Die Festsetzung von Gewerbegebieten ohne Einschränkungen <strong>für</strong> den Einzelhandel kommt<br />

aus diesen Gründen nur <strong>für</strong> Gemeinden mit gefestigten Versorgungszentren in Betracht, die<br />

durch nicht integrierte Einzelhandelsbetriebe unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit nicht<br />

beeinträchtigt werden.<br />

Zur Beschränkung von Einzelhandelsansiedlungen in Gewerbegebieten stehen den planaufstellenden<br />

Gemeinden folgende Instrumente zur Verfügung:<br />

Festsetzungsmöglichkeiten<br />

- Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben allgemein gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO oder von<br />

bestimmten Arten von Einzelhandelsbetrieben gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO,<br />

- Beschränkung von Einzelhandelsbetrieben allgemein oder von bestimmten Arten von Einzelhandelsbetrieben<br />

auf den Ausnahmetatbestand gemäß § 1 Abs. 5 bzw. Abs. 9 BauNVO,<br />

- Gliederung des Gewerbegebietes nach der Art der zulässigen Nutzung oder nach der Art<br />

der Betriebe <strong>und</strong> deren Eigenschaften gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO,<br />

- Gliederung der Gewerbegebiete einer Gemeinde nach der Art der zulässigen Nutzung<br />

oder nach der Art der Betriebe <strong>und</strong> deren Eigenschaften im Verhältnis zueinander gemäß<br />

§ 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO.<br />

Eine quantitative Begrenzung der Einzelhandelsfläche insgesamt oder des Einzelhandelanteils<br />

ist in einem Gewerbegebiet (<strong>und</strong> in anderen Baugebieten) dagegen nicht möglich.<br />

Einschränkungen der Zulässigkeit von Einzelhandel in einem Gewerbegebiet müssen sich auf<br />

bestimmte in der Realität vorfindliche „Arten von Anlagen“ beziehen <strong>und</strong> städtebaulich begründet<br />

sein. Insbesondere ein vollständiger Einzelhandelsausschluss, auch von Betriebstypen,<br />

die keine schädigenden Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche erwarten<br />

lassen (z.B. Betriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, Kleinbetriebe, untergeordneter<br />

Einzelhandel im Zusammenhang mit Produktions- oder Handwerksbetrieben), sowie scheinbar<br />

widersprüchliche Festsetzungen (z.B. Lebensmittel ja, Drogeriewaren nein) werden häufig<br />

angefochten <strong>und</strong> bedürfen einer sorgfältigen, i.d.R. auf ein Einzelhandelsgutachten zu<br />

stützenden Begründung. Im Zweifelsfall sollte die Möglichkeit einer generellen oder ausnahmsweisen<br />

Zulässigkeit bestimmter „zentren-unschädlicher“ Betriebstypen erwogen werden.<br />

Besondere Anforderungen<br />

an die Begründung<br />

Ist es vorrangiges Ziel der Planung, sicherzustellen, dass ausreichende Flächen <strong>für</strong> andere<br />

gewerbegebietstypische Nutzungen (z.B. <strong>für</strong> produzierendes Gewerbe) verfügbar bleiben <strong>und</strong><br />

nicht durch (meist zahlungskräftigere) Einzelhandelsbetriebe belegt werden, so bedarf es zur<br />

Rechtfertigung dieses Ziel nicht des Nachweises, dass ohne eine Beschränkung des Einzelhandels<br />

andere Einzelhandelsstandorte oder Zentren an Attraktivität verlieren würden. In diesem<br />

Fall wird sich die Begründung des Bebauungsplans auf den Aspekt der Verfügbarkeit<br />

von Gewerbegr<strong>und</strong>stücken im Gemeindegebiet konzentrieren.<br />

Sofern durch einen Bebauungsplan die Privatnützigkeit des Gr<strong>und</strong>stückseigentums eingeschränkt<br />

wird, indem bisher zulässige (Einzelhandels-)Nutzungen ausgeschlossen werden,<br />

sind diese privaten Belange zutreffend zu ermitteln <strong>und</strong> mit dem ihnen zukommenden Gewicht<br />

in die Abwägung einzustellen. In Fällen, in denen die Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit<br />

der Nutzung noch nicht abgelaufen ist, sind Entschädigungsansprüche zu prüfen.<br />

Prüfung der der betroffenen<br />

privaten Belange<br />

MIR Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 2 / 5

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