5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Gewerbegebiete, Beschränkung der Einzelhandelsnutzungen B 1.8.1<br />
Nur in Einzelfällen kann § 15 BauNVO zur Steuerung von Einzelhandelsansiedlungen in Gewerbegebieten<br />
herangezogen werden: wenn durch ein Überhandnehmen von Einzelhandelsbetrieben<br />
die Eigenart des Gewerbegebietes in Frage gestellt wird, sich dieses dadurch z.B.<br />
praktisch zu einem zentralen Versorgungsbereich entwickeln würde, oder wenn vom Einzelhandel<br />
unzumutbare Belästigungen oder Störungen der Umgebung ausgehen, z.B. weil<br />
starker Liefer- <strong>und</strong> K<strong>und</strong>enverkehr durch ein benachbartes Wohngebiet geführt wird. "Fernwirkungen"<br />
wie die Beeinträchtigung eines Ortsteil- oder Stadtzentrums finden im Rahmen des<br />
§ 15 BauNVO dagegen keine Berücksichtigung.<br />
§ 15 BauNVO nur im<br />
Einzelfall wirksam<br />
Die Festsetzung von Gewerbegebieten ohne Einschränkungen <strong>für</strong> den Einzelhandel kommt<br />
aus diesen Gründen nur <strong>für</strong> Gemeinden mit gefestigten Versorgungszentren in Betracht, die<br />
durch nicht integrierte Einzelhandelsbetriebe unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit nicht<br />
beeinträchtigt werden.<br />
Zur Beschränkung von Einzelhandelsansiedlungen in Gewerbegebieten stehen den planaufstellenden<br />
Gemeinden folgende Instrumente zur Verfügung:<br />
Festsetzungsmöglichkeiten<br />
- Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben allgemein gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO oder von<br />
bestimmten Arten von Einzelhandelsbetrieben gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO,<br />
- Beschränkung von Einzelhandelsbetrieben allgemein oder von bestimmten Arten von Einzelhandelsbetrieben<br />
auf den Ausnahmetatbestand gemäß § 1 Abs. 5 bzw. Abs. 9 BauNVO,<br />
- Gliederung des Gewerbegebietes nach der Art der zulässigen Nutzung oder nach der Art<br />
der Betriebe <strong>und</strong> deren Eigenschaften gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO,<br />
- Gliederung der Gewerbegebiete einer Gemeinde nach der Art der zulässigen Nutzung<br />
oder nach der Art der Betriebe <strong>und</strong> deren Eigenschaften im Verhältnis zueinander gemäß<br />
§ 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO.<br />
Eine quantitative Begrenzung der Einzelhandelsfläche insgesamt oder des Einzelhandelanteils<br />
ist in einem Gewerbegebiet (<strong>und</strong> in anderen Baugebieten) dagegen nicht möglich.<br />
Einschränkungen der Zulässigkeit von Einzelhandel in einem Gewerbegebiet müssen sich auf<br />
bestimmte in der Realität vorfindliche „Arten von Anlagen“ beziehen <strong>und</strong> städtebaulich begründet<br />
sein. Insbesondere ein vollständiger Einzelhandelsausschluss, auch von Betriebstypen,<br />
die keine schädigenden Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche erwarten<br />
lassen (z.B. Betriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, Kleinbetriebe, untergeordneter<br />
Einzelhandel im Zusammenhang mit Produktions- oder Handwerksbetrieben), sowie scheinbar<br />
widersprüchliche Festsetzungen (z.B. Lebensmittel ja, Drogeriewaren nein) werden häufig<br />
angefochten <strong>und</strong> bedürfen einer sorgfältigen, i.d.R. auf ein Einzelhandelsgutachten zu<br />
stützenden Begründung. Im Zweifelsfall sollte die Möglichkeit einer generellen oder ausnahmsweisen<br />
Zulässigkeit bestimmter „zentren-unschädlicher“ Betriebstypen erwogen werden.<br />
Besondere Anforderungen<br />
an die Begründung<br />
Ist es vorrangiges Ziel der Planung, sicherzustellen, dass ausreichende Flächen <strong>für</strong> andere<br />
gewerbegebietstypische Nutzungen (z.B. <strong>für</strong> produzierendes Gewerbe) verfügbar bleiben <strong>und</strong><br />
nicht durch (meist zahlungskräftigere) Einzelhandelsbetriebe belegt werden, so bedarf es zur<br />
Rechtfertigung dieses Ziel nicht des Nachweises, dass ohne eine Beschränkung des Einzelhandels<br />
andere Einzelhandelsstandorte oder Zentren an Attraktivität verlieren würden. In diesem<br />
Fall wird sich die Begründung des Bebauungsplans auf den Aspekt der Verfügbarkeit<br />
von Gewerbegr<strong>und</strong>stücken im Gemeindegebiet konzentrieren.<br />
Sofern durch einen Bebauungsplan die Privatnützigkeit des Gr<strong>und</strong>stückseigentums eingeschränkt<br />
wird, indem bisher zulässige (Einzelhandels-)Nutzungen ausgeschlossen werden,<br />
sind diese privaten Belange zutreffend zu ermitteln <strong>und</strong> mit dem ihnen zukommenden Gewicht<br />
in die Abwägung einzustellen. In Fällen, in denen die Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit<br />
der Nutzung noch nicht abgelaufen ist, sind Entschädigungsansprüche zu prüfen.<br />
Prüfung der der betroffenen<br />
privaten Belange<br />
MIR Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 2 / 5