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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Maß der baulichen Nutzung B 1.15<br />

Die Versiegelung der Gr<strong>und</strong>stücke wird dadurch selbst bei Reihen-Mittelhäusern auf 60 %<br />

begrenzt. Im Fallbeispiel würde dies voraussetzen, dass <strong>für</strong> diese Häuser Stellplätze in der<br />

Gemeinschaftsanlage zur Verfügung stehen <strong>und</strong> deren Fläche anteilig auf die <strong>für</strong> die Berechnung<br />

der zulässigen Gr<strong>und</strong>fläche maßgebliche Gr<strong>und</strong>stücksfläche angerechnet wird. Dazu<br />

bedarf es einer entsprechenden Festsetzung nach § 21a Abs. 2 BauNVO:<br />

Anrechnung von<br />

Gemeinschaftsanlagen<br />

… Flächenanteile der festgesetzten Flächen <strong>für</strong> Gemeinschaftsstellplätze <strong>und</strong> <strong>für</strong> einen<br />

Gemeinschaftsspielplatz sind den zugeordneten Gr<strong>und</strong>stücksflächen im Verhältnis der<br />

Anzahl der Gr<strong>und</strong>stücke / der Gr<strong>und</strong>stücksgrößen zuzurechnen.<br />

Die Gemeinschaftsanlagen werden in diesem Beispiel den Gr<strong>und</strong>stücken des Plangebietes<br />

insgesamt zugeordnet, d.h. bei 40 Gr<strong>und</strong>stücken im Plangebiet <strong>und</strong> einer 800 m 2 großen<br />

Gemeinschaftsanlage würde jedem Gr<strong>und</strong>stück ein Anteil von 20 m 2 an der Gemeinschaftsanlage<br />

zugerechnet. Alternativ könnte es sinnvoll sein, die Flächen <strong>für</strong> Gemeinschaftsstellplätze<br />

nur den Reihenmittelhausgr<strong>und</strong>stücken zuzuordnen, da <strong>für</strong> diese ein Stellplatz auf<br />

dem Gr<strong>und</strong>stück schwierig zu realisieren ist.<br />

Fallbeispiel 3: Ein neu geplantes Gewerbegebiet soll durch intensive Begrünung auch der<br />

privaten Gewerbegr<strong>und</strong>stücke einen parkartigen Charakter erhalten, um die Attraktivität <strong>für</strong><br />

„hochwertiges“ Gewerbe zu erhöhen <strong>und</strong> die Versickerung von Niederschlagswasser auf den<br />

Gr<strong>und</strong>stücken zu ermöglichen.<br />

Freiflächensicherung in<br />

einem „Gewerbepark“<br />

Da es sich um eine Angebotsplanung handelt, ist zum Zeitpunkt der Planaufstellung weder<br />

der <strong>für</strong> die einzelnen Nutzungen zu erwartende Anteil an Gebäudeflächen <strong>und</strong> versiegelten<br />

Freiflächen (z.B. <strong>für</strong> Lagerhaltung) noch die mögliche Lage von Versickerungsmulden oder<br />

anderer unversiegelter Gr<strong>und</strong>stücksteilflächen bekannt. Das Planungsziel des „Gewerbeparks“<br />

wird deshalb u.a. durch Festsetzung einer <strong>für</strong> Gewerbegebiete relativ niedrigen GRZ<br />

von 0,65 umgesetzt. Die danach zulässige Gr<strong>und</strong>fläche soll vollständig überbaut, aber auch in<br />

mehr oder weniger großen Teilen <strong>für</strong> Stellplätze <strong>und</strong> Lagerflächen genutzt werden können. Um<br />

die Versiegelung des Gr<strong>und</strong>stücks insgesamt zu begrenzen, wird im Bebauungsplan nach<br />

§ 19 Abs. 4 festgesetzt:<br />

Im Gewerbegebiet darf die zulässige Gr<strong>und</strong>fläche durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1<br />

BauNVO aufgeführten Gr<strong>und</strong>flächen nicht / um maximal 10 % / nur bis zu einer<br />

Gr<strong>und</strong>flächenzahl von 0,7 überschritten werden.<br />

Zusätzlich sind weitere Festsetzungen zur Begrünung der so gesicherten unversiegelten<br />

Flächen erforderlich, um das Planungsziel zu erreichen. ( B 25 „Pflanz- <strong>und</strong><br />

Erhaltungsbindungen“)<br />

Im „Gewerbepark“ soll ein Drittel<br />

der Gr<strong>und</strong>stücksflächen<br />

unversiegelt angelegt werden<br />

Fallbeispiel 4: Ein Bestandsgebiet mit Lauben, Kleingärten <strong>und</strong> Freizeitgärten auf Pachtgr<strong>und</strong>stücken<br />

entwickelt sich allmählich zu einem Wochenendhausgebiet. Die Gemeinde will<br />

diese Entwicklung planungsrechtlich unterstützen, jedoch die Größe der Baulichkeiten in<br />

diesem Gebiet so begrenzen, dass die landschaftliche Prägung erhalten bleibt <strong>und</strong> eine<br />

Entwicklung zum Dauerwohngebiet wirksam verhindert wird.<br />

Größenbeschränkung <strong>für</strong><br />

Wochenendhäuser<br />

Da be<strong>für</strong>chtet wird, dass eine schleichende Umwandlung zur Wohnnutzung allein durch Festsetzungen<br />

zur Art der Nutzung nicht wirksam kontrolliert werden kann, wird ergänzend eine<br />

Obergrenze <strong>für</strong> die Gr<strong>und</strong>fläche baulicher Anlagen festgesetzt, die dem angestrebten Gebietscharakter<br />

entspricht <strong>und</strong> eine Nutzung als Dauerwohnsitz unattraktiv machen soll:<br />

Im Wochenendhausgebiet sind nur Wochenendhäuser mit einer Gr<strong>und</strong>fläche von<br />

höchstens 50 m 2 zulässig.<br />

Die Festsetzung gilt allgemein <strong>für</strong> alle baulichen Anlagen im Plangebiet. Sie ist jedoch allein<br />

nicht ausreichend, da die relativ großen Parzellen weiter geteilt werden können <strong>und</strong> durch eine<br />

Bebauung jeder Teilparzelle die angestrebte landschaftliche Prägung in Frage gestellt wäre.<br />

Die Größe der Wochenendhäuser<br />

wird zusätzlich textlich begrenzt<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 6 / 12

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