5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Schutz vor Geruchsimmissionen B 24.2<br />
Der Einfluss der Biogasmotoren auf das Emissionsverhalten der geplanten Anlage kann aufgr<strong>und</strong><br />
der bekannten Leistungen, der Beschaffenheit <strong>und</strong> vor allem Höhe von Abluftkaminen<br />
etc. ebenfalls sehr genau prognostiziert werden.<br />
In einem Geruchsgutachten werden die örtlichen Gegebenheiten (Lage der geplanten Anlage,<br />
nächste schutzbedürftige Wohnnutzungen), die geplante Biomasseanlage (Anlagenteile, Dimensionen,<br />
technische Parameter, geplanter Betrieb) sowie meteorologische Einflussfaktoren<br />
analysiert. Ferner wird die Vorbelastung des Bereichs aus sachgerechten Annahmen zur Bestandsnutzung<br />
abgeschätzt.<br />
Das Geruchsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die zusätzliche Geruchsbelastung<br />
durch die geplante Biomasseanlage in der bis dahin geplanten Konfiguration nicht nur unwesentlich<br />
ist. Die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL 2008, Abschnitt 3.3) nennt einen Richtwert<br />
von bis zu 2% der Jahresgeruchsst<strong>und</strong>en, bis zu dem eine Geruchs-Zusatzbelastung als<br />
irrelevant <strong>und</strong> <strong>für</strong> Betroffene zumutbar einzustufen ist.<br />
Irrelevanz zusätzlicher<br />
Geruchsimmissionen?<br />
Da im Beispielfall der nächstgelegene, etwa 200 m entfernte dörfliche Ortsteil als Mischgebiet<br />
einzustufen ist, kommt das Geruchsgutachten zunächst zu dem Ergebnis, das der nach Geruchsimmissions-Richtlinie<br />
anzusetzende Richtwert beim bis dahin geplanten Betrieb überschritten<br />
würde. Eine Einschränkung von Betriebszeiten der Anlage, die in der Geruchsprognose<br />
rein rechnerisch zu günstigeren Werten führen würde, kommt <strong>für</strong> den Vorhabenträger<br />
nicht in Frage, da Biomasseanlagen in der Regel wirtschaftlich nur mit einem ununterbrochenen,<br />
kontinuierlichen Prozess zu betreiben sind.<br />
Es werden daher in Abstimmung mit dem Vorhabenträger <strong>und</strong> dem Anbieter der Anlage Optimierungen<br />
erarbeitet. Sie betreffen sowohl die räumliche Anordnung innerhalb der Anlage<br />
(Größe <strong>und</strong> Anordnung der Silagelager, Verkürzung der Fahrwege), als auch die technische<br />
Ausrüstung (Einhausungen, Lüftungsanlagen, Kamine), so dass sich bei Einhaltung dieser<br />
Anlagenkonfiguration eine zumutbare Geruchsbelastung auch <strong>für</strong> die nächstgelegenen<br />
Wohngebäude ergibt.<br />
Festsetzung mehrerer Sondergebiete<br />
<strong>für</strong> eine Biogasanlage zur Differenzierung<br />
der zulässigen Nutzungen<br />
auf Teilflächen.<br />
Die geplante Biomasseanlage wird als sonstiges Sondergebiet nach Baunutzungsverordnung<br />
(BauNVO) <strong>und</strong> zwar als „Sondergebiet Biomasseanlage“ in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />
festgesetzt. Damit wird die besondere Nutzung der Fläche bezeichnet; die<br />
ebenso mögliche Einordnung z.B. als Gewerbegebiet wird von der planenden Stelle verworfen,<br />
da eine generelle Widmung der Fläche <strong>für</strong> gewerbliche Zwecke nicht Ziel der Planung ist.<br />
Mit der Festsetzung als Sondergebiet nach BauNVO entfällt die Möglichkeit, das Gebiet nach<br />
den besonderen Eigenschaften von Anlagen, hier deren Geruchsemission, zu gliedern (vgl. §<br />
1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO; nur <strong>für</strong> Baugebiete nach §§ 4 – 9 BauNVO zulässig). Analog kann<br />
aber die Obergrenze der Geruchsemission der Anlage in der notwendigen Bestimmung von<br />
zulässigen Nutzungen im „Sondergebiet Biomasseanlage“ festgesetzt werden:<br />
Beispiel: Sondergebiet<br />
Biomasseanlage nach<br />
§ 11 Abs. 2 BauNVO<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 5 / 11