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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Sonstige Immissionsschutzregelungen B 24.2<br />

Nutzungen nahe. Neben Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung kommen dabei<br />

insbesondere Festsetzungen von Schutzflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in Betracht.<br />

Bei raumbedeutsamen Planungen <strong>und</strong> Maßnahmen sind die <strong>für</strong> eine bestimmte Nutzung vorgesehenen<br />

Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen <strong>und</strong> von schweren<br />

Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene<br />

Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf<br />

sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege,<br />

Freizeitgebiete <strong>und</strong> unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder<br />

besonders empfindliche Gebiete <strong>und</strong> öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden<br />

werden. …<br />

§ 50 BImSchG<br />

Da die erforderlichen Abstände zwischen störenden bzw. gefährdenden Einrichtungen <strong>und</strong><br />

schutzbedürftigen Nutzungen insbesondere bei Planungen im Bestand nicht immer eingehalten<br />

werden können, muss die Gemeinde bei der Planaufstellung prüfen, ob bestehende<br />

bzw. potenzielle Konflikte auch durch andere Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert<br />

werden können. Soweit es sich dabei um bauliche oder technische Vorkehrungen handelt,<br />

können diese gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB im Bebauungsplan festgesetzt werden. Ein<br />

Festsetzungserfordernis besteht jedoch nicht, wenn eine hinreichende Konfliktbewältigung in<br />

einem nachgeordneten Genehmigungsverfahren (z.B. nach § 4 BImSchG) sichergestellt ist.<br />

technischer Umweltschutz<br />

Im Übrigen bleiben die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Möglichkeiten<br />

des Schutzes vor Immissionen <strong>und</strong> Gefährdungen durch die Festsetzung von Schutzflächen<br />

<strong>und</strong> Schutzvorkehrungen in einem Bebauungsplan unberührt.<br />

Nach der Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts sind die Gemeinden im Rahmen<br />

ihrer Bauleitplanung nicht auf die Abwehr bereits eingetretener schädlicher Umwelteinwirkungen<br />

beschränkt, sondern können entsprechend dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2<br />

BimSchG auch vorbeugenden Umweltschutz betreiben. 1 Dabei kann mit der Bauleitplanung<br />

auch ein weitergehender Schutz gegen Immissionen angestrebt werden, als er sich aus dem<br />

B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz <strong>und</strong> zugehörigen Verordnungen ergibt.<br />

vorbeugender Umweltschutz<br />

Von Bebauung freizuhaltende Schutzflächen dienen vor allem der Sicherung eines erforderlichen<br />

räumlichen Abstandes zwischen Nutzungen, deren Nachbarschaft aus Gründen des<br />

Immissionsschutzes oder wegen sonstiger Gefahren nicht vertretbar ist. Die Festsetzung von<br />

Schutzflächen kommt insbesondere <strong>für</strong> Betriebe mit Explosionsgefahren, Munitionslager,<br />

Steinbrüche, chemische Fabriken <strong>und</strong> sonstige gemäß § 4 BImSchG genehmigungspflichtige<br />

Anlagen in Frage. Schutzflächen schaffen dabei eine Abstandszone, in der sich Menschen<br />

zumindest nicht dauerhaft aufhalten.<br />

Welche Schutzabstände <strong>für</strong> Gewerbebetriebe <strong>und</strong> sonstige Anlagen aufgr<strong>und</strong> ihres Emissionsverhaltens<br />

erforderlich sind, lässt sich nicht pauschal festlegen (die Brandenburgische<br />

Abstandsleitlinie von 1995, gibt diesbezüglich nicht den aktuellen Wissensstand wider <strong>und</strong> ist<br />

nicht mehr anzuwenden) <strong>und</strong> ist im konkreten Fall gutachterlich zu ermitteln. Bezüglich<br />

erforderlicher Abstände <strong>für</strong> so genannte Störfallbetriebe kann der Leitfaden Hilfestellung<br />

bieten, der von der beim B<strong>und</strong>esministerium <strong>für</strong> Umwelt, Naturschutz <strong>und</strong> Reaktorsicherheit<br />

ansässigen Störfall-Kommission erarbeitet wurde 2 ; die dort genannten Abstände sind jedoch in<br />

der Praxis oft nicht einzuhalten, so dass ergänzend andere Vorkehrungen zur Gefahrenvermeidung<br />

erforderlich werden.<br />

Schutzflächen<br />

erforderliche Abstände<br />

1 u.a. BverwG Beschluss vom 7.9.1988 - 4 N 1.87 -, ZfBR 1989, 35; DVBl. 1988, 1167; BVerwGE 80,184; NJW<br />

1989, 467; BRS 48, Nr. 15; DÖV 1989 223; UPR 1989,34 sowie BverwG, Beschluss vom 16.12.1988 – 4 NB<br />

1.88 – ZfBR 1989, 74; DVBl. 1989, 74; NVwZ 1989, 664; UPR 1989, 270; DÖV 1989, 686<br />

2 Empfehlungen <strong>für</strong> Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung <strong>und</strong> schutzbedürftigen<br />

Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG, der Kommission <strong>für</strong><br />

Anlagensicherheit beim B<strong>und</strong>esministerium <strong>für</strong> Umwelt, Naturschutz <strong>und</strong> Reaktorsicherheit, 2. überarbeitete<br />

Fassung vom November 2010.<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 2 / 7

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