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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Schutz vor Geruchsimmissionen B 24.2<br />

Schließlich muss durch geeignete Festsetzungen verhindert werden, dass ein erstes Vorhaben<br />

so stark geruchsemittierend ausgelegt wird, dass <strong>für</strong> weitere, spätere Anlagen kein Entwicklungsspielraum<br />

mehr verbleibt („Windh<strong>und</strong>prinzip“). Als Lösung kommt eine Kontingentierung<br />

von Geruchsemissionen in Frage.<br />

Ausweisung von fünf<br />

Sondergebieten mit indivuellen<br />

Geruchsemissionskontingeten<br />

Im Rahmen eines Geruchsgutachtens auf der Gr<strong>und</strong>lage der GIRL 2008 werden hierzu insbesondere<br />

die bestehenden Tierhaltungsanlagen sowie ggf. schon erteilte Genehmigungen <strong>für</strong><br />

Erweiterungen ebenso wie die in Aussicht genommenen Betriebserweiterungen im Einzelnen<br />

erfasst (bauliche <strong>und</strong> technische Anlagen, Kapazitäten, Betriebsabläufe etc.). Für die von der<br />

Gemeinde geplante zusätzliche Biomasseanlage müssen wegen einer fehlenden Anlagenplanung<br />

Annahmen u.a. zur künftigen Ausstattung, Kapazität <strong>und</strong> zum Emissionsverhalten getroffen<br />

werden, die dann im Bebauungsplan ebenso Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Bestimmung der Zulässigkeit<br />

der Anlage werden.<br />

Für das Geruchsgutachten werden ferner die von möglichen Geruchsbelästigungen betroffenen<br />

Flächen ermittelt <strong>und</strong> in Abstimmung mit der planenden Stelle eine zutreffende planungsrechtliche<br />

Einordnung bestimmt. Am Rand der Fläche werden die maßgeblichen Beurteilungspunkte<br />

(Immissionsorte) gewählt.<br />

Geruchsgutachten auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage der GIRL 2008 zur<br />

Geruchskontingentierung<br />

erforderlich<br />

Die Ränder schutzbedürftige<br />

Nutzungen werden als<br />

Beurteilungspunkte <strong>für</strong><br />

Immissionen definiert<br />

In einer computergestützten Ausbreitungsberechnung (i.d.R. mit Hilfe des Programms AUTAL<br />

2000), die neben den o.g. Rahmenbedingungen eine Reihe weiterer Faktoren wie u.a. die<br />

geruchliche Vorbelastungen sowie die geografischen <strong>und</strong> meteorologischen Bedingungen<br />

des Standortes abbildet, kann ein Gesamt-Geruchskontingent <strong>für</strong> den Planungsbereich ermittelt<br />

werden, das sicherstellt, dass die maßgeblichen Geruchsimmissionen an den schutzbedürftigen<br />

Nutzungen in der Ortslage nicht überschritten werden.<br />

Dieses Gesamtkontingent wird schließlich rechnerisch so aufgegliedert, dass bestehende<br />

bzw. bereits genehmigte Nutzungen angemessen berücksichtigt <strong>und</strong> weiter betrieben werden<br />

können. Die geplanten Anlagen zur Erweiterung des Standortes, jeweils als einzelne Sondergebiete<br />

planungsrechtlich definiert, erhalten jeweils entsprechende Teilkontingente, wobei<br />

mindestens überschlägig zu prüfen ist, ob dies <strong>für</strong> die geplanten Anlagentypen angemessen<br />

<strong>und</strong> die Planung insofern auch umsetzbar ist. Diese Teilkontingente wiederum werden flächenbezogen,<br />

bezogen auf eine <strong>für</strong> Geruchsemissionen relevante Flächeneinheit, festgesetzt<br />

(Geruchseinheiten z.B. je 100 m² Baugebiet), so dass bei Anlagengenehmigungen auf Teilflächen<br />

oder einer Planung über Grenzen der Sondergebiete hinweg entsprechende flächenbezogene<br />

Emissionskontingente zur Gr<strong>und</strong>lage gemacht werden können.<br />

Aufteilung des Gesamt-<br />

Emissionskontingents auf<br />

Teilflächen...<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 8 / 11

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