5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Reine Wohngebiete B 1.2<br />
C<br />
Sonstige abweichende Regelungen zu ausnahmsweise zulassungsfähigen<br />
Nutzungen<br />
In Einzelfällen kann auch ein genereller Ausschluss sämtlicher Nichtwohnnutzungen <strong>für</strong> ein<br />
reines Wohngebiet bzw. <strong>für</strong> Teile davon begründet sein. Hierzu müssen alle normalerweise in<br />
einem WR ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungen ausgeschlossen werden<br />
Im reinen Wohngebiet können die in § 3 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung genannten<br />
Nutzungen <strong>und</strong> Anlagen auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden.<br />
Ausschluss aller Ausnahmen<br />
gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO:<br />
Im reinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung<br />
nicht Bestandteil des Bebauungsplans.<br />
Im reinen Wohngebiet sind Läden, Handwerksbetriebe, Beherbergungsbetriebe sowie<br />
Anlagen <strong>für</strong> soziale, kirchliche, kulturelle, ges<strong>und</strong>heitliche <strong>und</strong> sportliche Zwecke unzulässig.<br />
(Anmerkung: auf eine Benennung der gebietsdienenden Funktion von Läden, Handwerksbetrieben<br />
<strong>und</strong> sonstigen Anlagen kann in der Festsetzung verzichtet werden, da gemäß § 3<br />
Abs. 3 BauNVO ohnehin nur solche Betriebe im WR ausnahmsweise zulassungsfähig sind.)<br />
Die obigen Festsetzungen lassen die Regelzulässigkeit von Räumen <strong>für</strong> freie Berufe außer<br />
Acht. Die Festsetzung einer ausschließlichen Wohnnutzung muss also auch den Ausschluss<br />
von Räumen <strong>für</strong> freie Berufe einschließen. Sie kann auch kurz gefasst werden:<br />
Gebiete mit ausschließlicher<br />
Wohnnutzung<br />
Im reinen Wohngebiet / In dem Teil des reinen Wohngebietes mit der Bezeichnung<br />
WR 1sind nur Wohngebäude zulässig.<br />
In Fremdenverkehrsorten kann die Regelzulässigkeit von kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes<br />
geboten sein.<br />
Regelungen zur Zulässigkeit<br />
von Beherbergungsbetrieben<br />
Im reinen Wohngebiet sind kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein<br />
zulässig.<br />
In anderen Fällen kann auch der generelle Ausschluss von Beherbergungsbetrieben in<br />
Betracht kommen. (Rechtsgr<strong>und</strong>lage ist in beiden Fällen § 1 Abs. 6 BauNVO.)<br />
<br />
Im reinen Wohngebiet sind Beherbergungsbetriebe unzulässig.<br />
Bei Festsetzungen, die normalerweise nur ausnahmsweise zulassungsfähige Nutzungen <strong>für</strong><br />
regelzulässig erklären, muss der Charakter des reinen Wohngebietes gewahrt bleiben, d.h. ein<br />
WR darf durch Modifizierung des Baugebietes nicht zum WA werden.<br />
Im reinen Wohngebiet sind Läden, nicht störende Handwerksbetriebe, Beherbergungsbetriebe<br />
sowie Anlagen <strong>für</strong> soziale, kirchliche, kulturelle, ges<strong>und</strong>heitliche <strong>und</strong> sportliche<br />
Zwecke allgemein zulässig.<br />
unzulässige Modifizierung<br />
eines WR zu einem WA<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 5 / 5