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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Reine Wohngebiete B 1.2<br />

C<br />

Sonstige abweichende Regelungen zu ausnahmsweise zulassungsfähigen<br />

Nutzungen<br />

In Einzelfällen kann auch ein genereller Ausschluss sämtlicher Nichtwohnnutzungen <strong>für</strong> ein<br />

reines Wohngebiet bzw. <strong>für</strong> Teile davon begründet sein. Hierzu müssen alle normalerweise in<br />

einem WR ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungen ausgeschlossen werden<br />

Im reinen Wohngebiet können die in § 3 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung genannten<br />

Nutzungen <strong>und</strong> Anlagen auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden.<br />

Ausschluss aller Ausnahmen<br />

gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO:<br />

Im reinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung<br />

nicht Bestandteil des Bebauungsplans.<br />

Im reinen Wohngebiet sind Läden, Handwerksbetriebe, Beherbergungsbetriebe sowie<br />

Anlagen <strong>für</strong> soziale, kirchliche, kulturelle, ges<strong>und</strong>heitliche <strong>und</strong> sportliche Zwecke unzulässig.<br />

(Anmerkung: auf eine Benennung der gebietsdienenden Funktion von Läden, Handwerksbetrieben<br />

<strong>und</strong> sonstigen Anlagen kann in der Festsetzung verzichtet werden, da gemäß § 3<br />

Abs. 3 BauNVO ohnehin nur solche Betriebe im WR ausnahmsweise zulassungsfähig sind.)<br />

Die obigen Festsetzungen lassen die Regelzulässigkeit von Räumen <strong>für</strong> freie Berufe außer<br />

Acht. Die Festsetzung einer ausschließlichen Wohnnutzung muss also auch den Ausschluss<br />

von Räumen <strong>für</strong> freie Berufe einschließen. Sie kann auch kurz gefasst werden:<br />

Gebiete mit ausschließlicher<br />

Wohnnutzung<br />

Im reinen Wohngebiet / In dem Teil des reinen Wohngebietes mit der Bezeichnung<br />

WR 1sind nur Wohngebäude zulässig.<br />

In Fremdenverkehrsorten kann die Regelzulässigkeit von kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes<br />

geboten sein.<br />

Regelungen zur Zulässigkeit<br />

von Beherbergungsbetrieben<br />

Im reinen Wohngebiet sind kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein<br />

zulässig.<br />

In anderen Fällen kann auch der generelle Ausschluss von Beherbergungsbetrieben in<br />

Betracht kommen. (Rechtsgr<strong>und</strong>lage ist in beiden Fällen § 1 Abs. 6 BauNVO.)<br />

<br />

Im reinen Wohngebiet sind Beherbergungsbetriebe unzulässig.<br />

Bei Festsetzungen, die normalerweise nur ausnahmsweise zulassungsfähige Nutzungen <strong>für</strong><br />

regelzulässig erklären, muss der Charakter des reinen Wohngebietes gewahrt bleiben, d.h. ein<br />

WR darf durch Modifizierung des Baugebietes nicht zum WA werden.<br />

Im reinen Wohngebiet sind Läden, nicht störende Handwerksbetriebe, Beherbergungsbetriebe<br />

sowie Anlagen <strong>für</strong> soziale, kirchliche, kulturelle, ges<strong>und</strong>heitliche <strong>und</strong> sportliche<br />

Zwecke allgemein zulässig.<br />

unzulässige Modifizierung<br />

eines WR zu einem WA<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 5 / 5

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