5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Festsetzungen zur Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche B 30<br />
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler<br />
Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung <strong>und</strong><br />
der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur<br />
bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht<br />
zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können <strong>für</strong><br />
Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.<br />
Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des<br />
§ 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden<br />
zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden<br />
oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen<br />
<strong>für</strong> Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden<br />
oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.<br />
§ 9 Abs. 2a BauGB<br />
Ein Bebauungsplan, der lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a Satz 1 enthält, kann gemäß<br />
§ 13 Abs. 1 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen<br />
da<strong>für</strong> vorliegen (was bei solchen Plänen praktisch immer der Fall ist). Damit kann<br />
u.a. von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit <strong>und</strong> der Behörden abgesehen <strong>und</strong> auf<br />
einen Umweltbericht verzichtet werden ( F4).<br />
Der Gesetzesbegriff "zentraler Versorgungsbereich" umfasst räumlich abgrenzbare Bereiche<br />
einer Gemeinde, denen aufgr<strong>und</strong> vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion<br />
über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Dies können Innenstadtzentren<br />
ebenso sein wie Nebenzentren in den Stadtteilen größerer Städte sowie Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong><br />
Nahversorgungszentren 3 in Stadt- <strong>und</strong> Ortsteilen sowie in nichtstädtischen Gemeinden. Die<br />
Gemeinde hat damit ein großes Maß an Ermessensfreiheit bei der Definition "ihrer" zentralen<br />
Versorgungsbereiche, ist aber auch in einer entsprechenden Begründungspflicht. Der Begriff<br />
"Versorgungsbereich" impliziert eine Mehrzahl von einander ergänzenden oder konkurrierenden<br />
Nutzungen 4 Ein einzelner Betrieb kann nicht durch einen Bebauungsplan vor Konkurrenz<br />
geschützt werden, auch wenn er eine wichtige Nahversorgungsfunktion hat <strong>und</strong> sein Erhalt <strong>für</strong><br />
die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung wünschenswert ist. Andererseits können<br />
Bereiche, die nach der planerischen Konzeption der Gemeinde in ihren zentralen Funktionen<br />
erst noch entwickelt werden sollen, als "zentrale Versorgungsbereiche" angesprochen werden,<br />
wenn da<strong>für</strong> die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen (s.u.).<br />
Vor Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens mit dem primären Ziel des Schutzes von<br />
zentralen Versorgungsbereichen muss sich die Gemeinde darüber klar geworden sein,<br />
welches die zentralen Versorgungsbereiche sind, die erhalten oder entwickelt werden sollen.<br />
§ 9 Abs. 2a BauGB weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf städtebauliche Entwicklungskonzepte<br />
hin, die dazu Aussagen enthalten. Zwar wird ein Zentrenkonzept nicht ausdrücklich<br />
gefordert <strong>und</strong> in vielen kleineren Gemeinden ergibt sich der zu schützende zentrale<br />
Versorgungsbereich bereits aus den tatsächlichen Verhältnissen; <strong>für</strong> komplexere Situationen<br />
ist jedoch stets die Erarbeitung <strong>und</strong> der Beschluss eines solchen Entwicklungskonzeptes<br />
angeraten. Sofern ein gesamtstädtisches Einzelhandelskonzept in der Lage ist, die Einzelhandelsentwicklung<br />
im gesamten Gemeindegebiet nachvollziehbar <strong>und</strong> widerspruchsfrei zu<br />
ordnen, bedarf es auf der Ebene eines Bebauungsplans, der dieses Konzept <strong>für</strong> einen<br />
bestimmten Bereich umsetzt, keiner weiteren Differenzierung unter dem Gesichtspunkt der<br />
Zentreneignung. 5<br />
Zentrenkonzepte sollten unter Berücksichtigung der übergeordneten planerischen Vorgaben<br />
in eine integrierte kommunale Entwicklungsplanung eingebettet sein <strong>und</strong> einen Überblick über<br />
vorhandene <strong>und</strong> geplante Einzelhandelsstandorte <strong>und</strong> deren Entwicklungspotenziale geben.<br />
In ihnen legt die Gemeinde ihre Ziele <strong>für</strong> die Entwicklung der einzelnen Zentren entsprechend<br />
ihrer Funktionsstufe (z.B. Nahversorgungszentren, Neben- <strong>und</strong> Stadtteilzentren, Innenstadtzentrum,<br />
Sonderstandorte) fest <strong>und</strong> bestimmt einen verträglichen Umfang <strong>für</strong> ihre weitere Ent-<br />
Aufstellung im vereinfachten<br />
Verfahren<br />
Zentrale<br />
Versorgungsbereiche<br />
Festlegung in einem<br />
Zentrenkonzept hilfreich<br />
Anforderungen an ein<br />
Zentrenkonzept<br />
3 BVerwG 4 C 2.08, Urteil vom 17.12.2009<br />
4 OVG NRW, AZ 7 A 964/05, Urteil vom 11.12.2006.<br />
5 BVerwG 4 C 21.07, Urteil vom 26.3.2009<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 2 / 9