28.04.2014 Aufrufe

5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Festsetzungen zur Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche B 30<br />

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler<br />

Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung <strong>und</strong><br />

der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur<br />

bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht<br />

zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können <strong>für</strong><br />

Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.<br />

Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des<br />

§ 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden<br />

zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden<br />

oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden<br />

oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.<br />

§ 9 Abs. 2a BauGB<br />

Ein Bebauungsplan, der lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a Satz 1 enthält, kann gemäß<br />

§ 13 Abs. 1 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen<br />

da<strong>für</strong> vorliegen (was bei solchen Plänen praktisch immer der Fall ist). Damit kann<br />

u.a. von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit <strong>und</strong> der Behörden abgesehen <strong>und</strong> auf<br />

einen Umweltbericht verzichtet werden ( F4).<br />

Der Gesetzesbegriff "zentraler Versorgungsbereich" umfasst räumlich abgrenzbare Bereiche<br />

einer Gemeinde, denen aufgr<strong>und</strong> vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion<br />

über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Dies können Innenstadtzentren<br />

ebenso sein wie Nebenzentren in den Stadtteilen größerer Städte sowie Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong><br />

Nahversorgungszentren 3 in Stadt- <strong>und</strong> Ortsteilen sowie in nichtstädtischen Gemeinden. Die<br />

Gemeinde hat damit ein großes Maß an Ermessensfreiheit bei der Definition "ihrer" zentralen<br />

Versorgungsbereiche, ist aber auch in einer entsprechenden Begründungspflicht. Der Begriff<br />

"Versorgungsbereich" impliziert eine Mehrzahl von einander ergänzenden oder konkurrierenden<br />

Nutzungen 4 Ein einzelner Betrieb kann nicht durch einen Bebauungsplan vor Konkurrenz<br />

geschützt werden, auch wenn er eine wichtige Nahversorgungsfunktion hat <strong>und</strong> sein Erhalt <strong>für</strong><br />

die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung wünschenswert ist. Andererseits können<br />

Bereiche, die nach der planerischen Konzeption der Gemeinde in ihren zentralen Funktionen<br />

erst noch entwickelt werden sollen, als "zentrale Versorgungsbereiche" angesprochen werden,<br />

wenn da<strong>für</strong> die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen (s.u.).<br />

Vor Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens mit dem primären Ziel des Schutzes von<br />

zentralen Versorgungsbereichen muss sich die Gemeinde darüber klar geworden sein,<br />

welches die zentralen Versorgungsbereiche sind, die erhalten oder entwickelt werden sollen.<br />

§ 9 Abs. 2a BauGB weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf städtebauliche Entwicklungskonzepte<br />

hin, die dazu Aussagen enthalten. Zwar wird ein Zentrenkonzept nicht ausdrücklich<br />

gefordert <strong>und</strong> in vielen kleineren Gemeinden ergibt sich der zu schützende zentrale<br />

Versorgungsbereich bereits aus den tatsächlichen Verhältnissen; <strong>für</strong> komplexere Situationen<br />

ist jedoch stets die Erarbeitung <strong>und</strong> der Beschluss eines solchen Entwicklungskonzeptes<br />

angeraten. Sofern ein gesamtstädtisches Einzelhandelskonzept in der Lage ist, die Einzelhandelsentwicklung<br />

im gesamten Gemeindegebiet nachvollziehbar <strong>und</strong> widerspruchsfrei zu<br />

ordnen, bedarf es auf der Ebene eines Bebauungsplans, der dieses Konzept <strong>für</strong> einen<br />

bestimmten Bereich umsetzt, keiner weiteren Differenzierung unter dem Gesichtspunkt der<br />

Zentreneignung. 5<br />

Zentrenkonzepte sollten unter Berücksichtigung der übergeordneten planerischen Vorgaben<br />

in eine integrierte kommunale Entwicklungsplanung eingebettet sein <strong>und</strong> einen Überblick über<br />

vorhandene <strong>und</strong> geplante Einzelhandelsstandorte <strong>und</strong> deren Entwicklungspotenziale geben.<br />

In ihnen legt die Gemeinde ihre Ziele <strong>für</strong> die Entwicklung der einzelnen Zentren entsprechend<br />

ihrer Funktionsstufe (z.B. Nahversorgungszentren, Neben- <strong>und</strong> Stadtteilzentren, Innenstadtzentrum,<br />

Sonderstandorte) fest <strong>und</strong> bestimmt einen verträglichen Umfang <strong>für</strong> ihre weitere Ent-<br />

Aufstellung im vereinfachten<br />

Verfahren<br />

Zentrale<br />

Versorgungsbereiche<br />

Festlegung in einem<br />

Zentrenkonzept hilfreich<br />

Anforderungen an ein<br />

Zentrenkonzept<br />

3 BVerwG 4 C 2.08, Urteil vom 17.12.2009<br />

4 OVG NRW, AZ 7 A 964/05, Urteil vom 11.12.2006.<br />

5 BVerwG 4 C 21.07, Urteil vom 26.3.2009<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 2 / 9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!