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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Maß der baulichen Nutzung B 1.15<br />

(4) Vollgeschosse sind alle oberirdischen Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als<br />

1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung<br />

technischer Gebäudeausrüstungen dienen (Installationsgeschosse) sowie Hohlräume zwischen der<br />

obersten Decke <strong>und</strong> der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als<br />

Vollgeschosse.<br />

§ 2 Abs. 4 BbgBO<br />

Begriffe<br />

Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse hat <strong>für</strong> die Bestimmung des Maßes der baulichen<br />

Nutzung eine lange Tradition. Bei genauer Analyse dieser oft „gewohnheitsmäßig“ in die<br />

Bebauungspläne übernommenen Festsetzung stellt sich jedoch heraus, dass meist die Höhe<br />

der baulichen Anlagen der eigentlich regelungsbedürftige Sachverhalt ist. Die Aufteilung<br />

dieser Höhe in eine bestimmte Anzahl von Ebenen, einschließlich von ganz oder teilweise in<br />

das Gelände eingegrabenen Geschossen, niedrigen Garagengeschossen oder überhohen<br />

Geschossen mit eingezogenen Galerieebenen, Spitzböden mit zweifelhafter Eignung <strong>für</strong><br />

Aufenthaltsräume usw. ist dagegen unter bodenrechtlichen <strong>und</strong> städtebaulichen Gesichtspunkten<br />

oft eher gleichgültig. Einer übermäßigen Ausnutzung der festgesetzten Gebäudekubatur<br />

kann besser durch Festsetzung einer GFZ oder GF entgegengewirkt werden. Nur in<br />

Baugebieten, in denen fast ausschließlich Gebäude mit „normalen“ Geschosshöhen zu<br />

erwarten sind, kann die Höhenentwicklung über die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse<br />

zuverlässig gesteuert werden.<br />

Aus diesen Gründen erscheint es sinnvoll, im Regelfall der Festsetzung der Höhe baulicher<br />

Anlagen den Vorzug zu geben. In einfach gelagerten Fällen, in denen überwiegend „normale“<br />

Geschosse zu erwarten sind, hat jedoch auch die eingeführte <strong>und</strong> <strong>für</strong> Laien leichter interpretierbare<br />

Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse, ggf. in Verbindung mit einzelnen<br />

Höhenfestsetzungen, ihre Berechtigung. Auch bei Änderungsverfahren zu älteren Bebauungsplänen,<br />

die noch auf die Vollgeschossdefinition der Bauordnung von 1998 Bezug nehmen,<br />

kann es sinnvoll sein, die einmal gewählte Festsetzungssystematik beizubehalten. Ein häufiger<br />

Anwendungsfall ist hier die Notwendigkeit einer Umstellung des bisherigen Regelungsinhalts<br />

auf die neue Vollgeschossdefinition.<br />

Eine solche Umstellung ist dann erforderlich, wenn durch die Änderung des Bebauungsplans<br />

die Geschossfestsetzungen des ursprünglichen Plans direkt oder indirekt (z.B. durch Ausweisung<br />

zusätzlicher Baugr<strong>und</strong>stücke) berührt werden. Im Interesse der Planklarheit empfiehlt<br />

sich eine Umstellung jedoch auch dann, wenn aufgr<strong>und</strong> von Bebauungsplanänderungen <strong>für</strong><br />

unterschiedliche Teile eines Plangebiets unterschiedlich formulierte Regelungen zum gleichen<br />

Sachverhalt gelten würden. Wenn der ursprüngliche Bebauungsplan nicht geändert wird,<br />

sollte zumindest – ggf. durch Herstellung eines entsprechenden Arbeitsplans – <strong>für</strong> den Vollzug<br />

wie <strong>für</strong> die Bürger deutlich nachvollziehbar gemacht werden, in welchem Teil des<br />

Plangebietes welche Fassung der Bauordnung anzuwenden ist.<br />

Fallbeispiel 6: Für ein teilweise bereits realisiertes Einfamilienhausgebiet ist eine Änderung des<br />

Bebauungsplans erforderlich, die auch die Geschossfestsetzungen berührt. Dabei soll die Ausnutzbarkeit<br />

der Gr<strong>und</strong>stücke unverändert bleiben. Weiterhin soll aus Gründen der Einheitlichkeit<br />

des Ortsbildes sichergestellt bleiben, dass die Häuser mit einem Erdgeschoss <strong>und</strong> einem ausgebauten<br />

oder ausbaufähigen Dach („2/3-Dach“) errichtet werden.<br />

Zur Umstellung auf die neue Vollgeschossdefinition kann unter Beibehaltung der bisherigen<br />

Festsetzung von einem Vollgeschoss die Zulässigkeit eines weiteren Vollgeschosses über<br />

zwei Drittel der Gr<strong>und</strong>fläche nach § 16 Abs. 1 <strong>und</strong> 5 BauNVO generell zugelassen werden:<br />

Was soll geregelt werden –<br />

Höhe oder Geschossigkeit ?<br />

Sonderfall<br />

Änderungsverfahren<br />

Umstellung auf neue<br />

Vollgeschossdefinition<br />

B-Plan-Änderung in einem<br />

Einfamilienhausgebiet<br />

„Dachgeschoss“ als<br />

zusätzliches Vollgeschoss<br />

Im allgemeinen Wohngebiet ist abweichend von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse<br />

ein weiteres Vollgeschoss zulässig, wenn dieses über höchstens zwei Drittel<br />

seiner Gr<strong>und</strong>fläche eine Höhe von 2,30 m erreicht.<br />

Über die Gestaltung des zusätzlichen Geschosses, z.B. als Dach- oder Staffelgeschoss, ist<br />

damit jedoch noch nichts ausgesagt. Zielführender im Sinne des Fallbeispiels ist es daher, die<br />

zulässige Zahl der Vollgeschosse auf zwei zu erhöhen <strong>und</strong> die Gestaltung des zweiten Ge-<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 9 / 12

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