5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Maß der baulichen Nutzung B 1.15<br />
(4) Vollgeschosse sind alle oberirdischen Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als<br />
1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung<br />
technischer Gebäudeausrüstungen dienen (Installationsgeschosse) sowie Hohlräume zwischen der<br />
obersten Decke <strong>und</strong> der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als<br />
Vollgeschosse.<br />
§ 2 Abs. 4 BbgBO<br />
Begriffe<br />
Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse hat <strong>für</strong> die Bestimmung des Maßes der baulichen<br />
Nutzung eine lange Tradition. Bei genauer Analyse dieser oft „gewohnheitsmäßig“ in die<br />
Bebauungspläne übernommenen Festsetzung stellt sich jedoch heraus, dass meist die Höhe<br />
der baulichen Anlagen der eigentlich regelungsbedürftige Sachverhalt ist. Die Aufteilung<br />
dieser Höhe in eine bestimmte Anzahl von Ebenen, einschließlich von ganz oder teilweise in<br />
das Gelände eingegrabenen Geschossen, niedrigen Garagengeschossen oder überhohen<br />
Geschossen mit eingezogenen Galerieebenen, Spitzböden mit zweifelhafter Eignung <strong>für</strong><br />
Aufenthaltsräume usw. ist dagegen unter bodenrechtlichen <strong>und</strong> städtebaulichen Gesichtspunkten<br />
oft eher gleichgültig. Einer übermäßigen Ausnutzung der festgesetzten Gebäudekubatur<br />
kann besser durch Festsetzung einer GFZ oder GF entgegengewirkt werden. Nur in<br />
Baugebieten, in denen fast ausschließlich Gebäude mit „normalen“ Geschosshöhen zu<br />
erwarten sind, kann die Höhenentwicklung über die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse<br />
zuverlässig gesteuert werden.<br />
Aus diesen Gründen erscheint es sinnvoll, im Regelfall der Festsetzung der Höhe baulicher<br />
Anlagen den Vorzug zu geben. In einfach gelagerten Fällen, in denen überwiegend „normale“<br />
Geschosse zu erwarten sind, hat jedoch auch die eingeführte <strong>und</strong> <strong>für</strong> Laien leichter interpretierbare<br />
Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse, ggf. in Verbindung mit einzelnen<br />
Höhenfestsetzungen, ihre Berechtigung. Auch bei Änderungsverfahren zu älteren Bebauungsplänen,<br />
die noch auf die Vollgeschossdefinition der Bauordnung von 1998 Bezug nehmen,<br />
kann es sinnvoll sein, die einmal gewählte Festsetzungssystematik beizubehalten. Ein häufiger<br />
Anwendungsfall ist hier die Notwendigkeit einer Umstellung des bisherigen Regelungsinhalts<br />
auf die neue Vollgeschossdefinition.<br />
Eine solche Umstellung ist dann erforderlich, wenn durch die Änderung des Bebauungsplans<br />
die Geschossfestsetzungen des ursprünglichen Plans direkt oder indirekt (z.B. durch Ausweisung<br />
zusätzlicher Baugr<strong>und</strong>stücke) berührt werden. Im Interesse der Planklarheit empfiehlt<br />
sich eine Umstellung jedoch auch dann, wenn aufgr<strong>und</strong> von Bebauungsplanänderungen <strong>für</strong><br />
unterschiedliche Teile eines Plangebiets unterschiedlich formulierte Regelungen zum gleichen<br />
Sachverhalt gelten würden. Wenn der ursprüngliche Bebauungsplan nicht geändert wird,<br />
sollte zumindest – ggf. durch Herstellung eines entsprechenden Arbeitsplans – <strong>für</strong> den Vollzug<br />
wie <strong>für</strong> die Bürger deutlich nachvollziehbar gemacht werden, in welchem Teil des<br />
Plangebietes welche Fassung der Bauordnung anzuwenden ist.<br />
Fallbeispiel 6: Für ein teilweise bereits realisiertes Einfamilienhausgebiet ist eine Änderung des<br />
Bebauungsplans erforderlich, die auch die Geschossfestsetzungen berührt. Dabei soll die Ausnutzbarkeit<br />
der Gr<strong>und</strong>stücke unverändert bleiben. Weiterhin soll aus Gründen der Einheitlichkeit<br />
des Ortsbildes sichergestellt bleiben, dass die Häuser mit einem Erdgeschoss <strong>und</strong> einem ausgebauten<br />
oder ausbaufähigen Dach („2/3-Dach“) errichtet werden.<br />
Zur Umstellung auf die neue Vollgeschossdefinition kann unter Beibehaltung der bisherigen<br />
Festsetzung von einem Vollgeschoss die Zulässigkeit eines weiteren Vollgeschosses über<br />
zwei Drittel der Gr<strong>und</strong>fläche nach § 16 Abs. 1 <strong>und</strong> 5 BauNVO generell zugelassen werden:<br />
Was soll geregelt werden –<br />
Höhe oder Geschossigkeit ?<br />
Sonderfall<br />
Änderungsverfahren<br />
Umstellung auf neue<br />
Vollgeschossdefinition<br />
B-Plan-Änderung in einem<br />
Einfamilienhausgebiet<br />
„Dachgeschoss“ als<br />
zusätzliches Vollgeschoss<br />
Im allgemeinen Wohngebiet ist abweichend von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse<br />
ein weiteres Vollgeschoss zulässig, wenn dieses über höchstens zwei Drittel<br />
seiner Gr<strong>und</strong>fläche eine Höhe von 2,30 m erreicht.<br />
Über die Gestaltung des zusätzlichen Geschosses, z.B. als Dach- oder Staffelgeschoss, ist<br />
damit jedoch noch nichts ausgesagt. Zielführender im Sinne des Fallbeispiels ist es daher, die<br />
zulässige Zahl der Vollgeschosse auf zwei zu erhöhen <strong>und</strong> die Gestaltung des zweiten Ge-<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 9 / 12