5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Klimaschutz in Bebauungsplänen D 8<br />
Unter dem Aspekt der funktionellen Unterordnung sind solche Anlagen zulässig, deren<br />
Energie überwiegend in dem Baugebiet oder den Baugebieten der Umgebung verbraucht<br />
wird. Durch den neu eingefügten § 14 Abs. 3 BauNVO (wirksam voraussichtlich in 2013)<br />
wird abweichend geregelt, dass Solaranlagen auf Dächern <strong>und</strong> an Wänden sowie Kraft-<br />
Wärme-Kopplungsanlagen in Gebäuden auch dann als untergeordnete Nebenanlagen behandelt<br />
werden, wenn die durch sie erzeugte Energie vollständig oder überwiegend ins<br />
öffentliche Netz eingespeist wird. Anders als bei sonstigen Nebenanlagen wird hier also<br />
auf das Merkmal der funktionellen Unterordnung verzichtet.<br />
Maßnahmen zur Klimaanpassung<br />
Gerade in verdichteten baulichen Situationen <strong>und</strong> unter stadtklimatisch ungünstigen Bedingungen<br />
können Festsetzungen zur Verbesserung der mikroklimatischen Situation sinnvoll<br />
sein.<br />
Allgemein kommen da<strong>für</strong> Begrünungsmaßnahmen auf den Freiflächen der Baugr<strong>und</strong>stücke,<br />
an Fassaden <strong>und</strong> auf Dächern in Frage (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) (B 25). Die durch<br />
die Vegetation bewirkte erhöhte Verdunstungsrate kann in den Sommermonaten zu einer<br />
Verringerung der Temperaturen beitragen. Festsetzungen zur Anpflanzung von Bäumen<br />
schaffen schattige Bereiche, die die Aufenthaltsqualität im Freien bei hohen Außentemperaturen<br />
verbessern.<br />
Durch die Verwendung von hitze- <strong>und</strong> trockenstresstoleranter Gehölzarten wird die Wahrscheinlichkeit<br />
verbessert, dass bei der erwarteten Zunahme von extremen Wettersituationen<br />
in den Sommermonaten die Pflanzungen diese Bedingungen überdauern können.<br />
Maßnahmen zur<br />
Klimaanpassung<br />
Auch Regelungen zur Reflektionsfähigkeit von Fassaden, d.h. die Vorsorge gegenüber der<br />
Aufheizung von Außenwänden, werden als Maßnahmen zur Klimaanpassung erörtert. Von<br />
entsprechenden Festsetzungen (Albedowerte) wird allerdings aufgr<strong>und</strong> der komplexen<br />
fachlichen Herleitung <strong>und</strong> Begründbarkeit sowie wegen fehlender Erfahrungen zur Rechtssicherheit<br />
abgeraten.<br />
Versorgungsflächen<br />
In § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB ist nunmehr klargestellt, dass als Versorgungsflächen auch<br />
solche „<strong>für</strong> Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen zur dezentralen <strong>und</strong> zentralen Erzeugung, Verteilung,<br />
Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien<br />
oder Kraft-Wärme-Kopplung“ festgesetzt werden können.<br />
Die Festsetzung solcher Flächen kommt vorrangig <strong>für</strong> Anlagen mit einem gewissen Raumanspruch<br />
in Frage, die einen eigenen Standort benötigen. Sie werden in der Regel Teil<br />
eines gesonderten, ggf. lokalen Versorgungskonzepts sein <strong>und</strong> auf dieser Gr<strong>und</strong>lage im<br />
Bebauungsplan begründbar. Kleinere Anlagen können als Nebenanlagen auch in Baugebieten<br />
angeordnet werden.<br />
Die Sicherung von Flächen <strong>für</strong> Versorgungsanlagen <strong>für</strong> regenerative Energien kann Entschädigungs-<br />
<strong>und</strong> Übernahmeansprüche nach § 40 Abs. 1 Nr.6, Abs. 2 <strong>und</strong> Abs. 3 BauGB<br />
auslösen.<br />
Versorgungsflächen<br />
Zur Funktion von Versorgungsflächen <strong>für</strong> regenerative Energien kann es erforderlich werden,<br />
entsprechende Leitungstrassen auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 9 Abs. 1 Nr.21 planungsrechtlich<br />
zu sichern; auch hier können Entschädigungsforderungen ausgelöst werden (§ 40<br />
Abs. 1 BauGB).<br />
Verbot bestimmter Energieträger<br />
Zur Vermeidung klimaschädlicher CO 2 -Emissionen kann auch ein Verwendungsverbot <strong>für</strong><br />
bestimmte Heizbrennstoffe beitragen, dass in Bebauungsplänen mit entsprechender Begründung<br />
auf Gr<strong>und</strong>lage von § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB festgesetzt werden kann ( B<br />
23.1). So kann ein Verbot der Verwendung zum Beispiel von Kohle oder Heizöl die Verwendung<br />
von klimaneutralem Biogas oder den verstärkten Einsatz regenerativer Energien<br />
befördern.<br />
Verbot bestimmter<br />
Energieträger<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 5 / 6