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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Klimaschutz in Bebauungsplänen D 8<br />

Unter dem Aspekt der funktionellen Unterordnung sind solche Anlagen zulässig, deren<br />

Energie überwiegend in dem Baugebiet oder den Baugebieten der Umgebung verbraucht<br />

wird. Durch den neu eingefügten § 14 Abs. 3 BauNVO (wirksam voraussichtlich in 2013)<br />

wird abweichend geregelt, dass Solaranlagen auf Dächern <strong>und</strong> an Wänden sowie Kraft-<br />

Wärme-Kopplungsanlagen in Gebäuden auch dann als untergeordnete Nebenanlagen behandelt<br />

werden, wenn die durch sie erzeugte Energie vollständig oder überwiegend ins<br />

öffentliche Netz eingespeist wird. Anders als bei sonstigen Nebenanlagen wird hier also<br />

auf das Merkmal der funktionellen Unterordnung verzichtet.<br />

Maßnahmen zur Klimaanpassung<br />

Gerade in verdichteten baulichen Situationen <strong>und</strong> unter stadtklimatisch ungünstigen Bedingungen<br />

können Festsetzungen zur Verbesserung der mikroklimatischen Situation sinnvoll<br />

sein.<br />

Allgemein kommen da<strong>für</strong> Begrünungsmaßnahmen auf den Freiflächen der Baugr<strong>und</strong>stücke,<br />

an Fassaden <strong>und</strong> auf Dächern in Frage (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) (B 25). Die durch<br />

die Vegetation bewirkte erhöhte Verdunstungsrate kann in den Sommermonaten zu einer<br />

Verringerung der Temperaturen beitragen. Festsetzungen zur Anpflanzung von Bäumen<br />

schaffen schattige Bereiche, die die Aufenthaltsqualität im Freien bei hohen Außentemperaturen<br />

verbessern.<br />

Durch die Verwendung von hitze- <strong>und</strong> trockenstresstoleranter Gehölzarten wird die Wahrscheinlichkeit<br />

verbessert, dass bei der erwarteten Zunahme von extremen Wettersituationen<br />

in den Sommermonaten die Pflanzungen diese Bedingungen überdauern können.<br />

Maßnahmen zur<br />

Klimaanpassung<br />

Auch Regelungen zur Reflektionsfähigkeit von Fassaden, d.h. die Vorsorge gegenüber der<br />

Aufheizung von Außenwänden, werden als Maßnahmen zur Klimaanpassung erörtert. Von<br />

entsprechenden Festsetzungen (Albedowerte) wird allerdings aufgr<strong>und</strong> der komplexen<br />

fachlichen Herleitung <strong>und</strong> Begründbarkeit sowie wegen fehlender Erfahrungen zur Rechtssicherheit<br />

abgeraten.<br />

Versorgungsflächen<br />

In § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB ist nunmehr klargestellt, dass als Versorgungsflächen auch<br />

solche „<strong>für</strong> Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen zur dezentralen <strong>und</strong> zentralen Erzeugung, Verteilung,<br />

Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien<br />

oder Kraft-Wärme-Kopplung“ festgesetzt werden können.<br />

Die Festsetzung solcher Flächen kommt vorrangig <strong>für</strong> Anlagen mit einem gewissen Raumanspruch<br />

in Frage, die einen eigenen Standort benötigen. Sie werden in der Regel Teil<br />

eines gesonderten, ggf. lokalen Versorgungskonzepts sein <strong>und</strong> auf dieser Gr<strong>und</strong>lage im<br />

Bebauungsplan begründbar. Kleinere Anlagen können als Nebenanlagen auch in Baugebieten<br />

angeordnet werden.<br />

Die Sicherung von Flächen <strong>für</strong> Versorgungsanlagen <strong>für</strong> regenerative Energien kann Entschädigungs-<br />

<strong>und</strong> Übernahmeansprüche nach § 40 Abs. 1 Nr.6, Abs. 2 <strong>und</strong> Abs. 3 BauGB<br />

auslösen.<br />

Versorgungsflächen<br />

Zur Funktion von Versorgungsflächen <strong>für</strong> regenerative Energien kann es erforderlich werden,<br />

entsprechende Leitungstrassen auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 9 Abs. 1 Nr.21 planungsrechtlich<br />

zu sichern; auch hier können Entschädigungsforderungen ausgelöst werden (§ 40<br />

Abs. 1 BauGB).<br />

Verbot bestimmter Energieträger<br />

Zur Vermeidung klimaschädlicher CO 2 -Emissionen kann auch ein Verwendungsverbot <strong>für</strong><br />

bestimmte Heizbrennstoffe beitragen, dass in Bebauungsplänen mit entsprechender Begründung<br />

auf Gr<strong>und</strong>lage von § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB festgesetzt werden kann ( B<br />

23.1). So kann ein Verbot der Verwendung zum Beispiel von Kohle oder Heizöl die Verwendung<br />

von klimaneutralem Biogas oder den verstärkten Einsatz regenerativer Energien<br />

befördern.<br />

Verbot bestimmter<br />

Energieträger<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 5 / 6

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