5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Sondergebiete <strong>für</strong> Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien B 1.11.2<br />
Gr<strong>und</strong>stücksflächen unterscheidet der Bebauungsplan zwischen Baugrenzen, die <strong>für</strong> Masten<br />
<strong>und</strong> F<strong>und</strong>amente gelten, <strong>und</strong> Flächen, die von den Rotoren überstrichen werden dürfen.<br />
Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan eine an der Erschließungsstraße gelegene überbaubare<br />
Gr<strong>und</strong>stücksfläche <strong>für</strong> Nebenanlagen <strong>und</strong> Stellplätze fest.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der Auswirkungen der Windenergieanlagen auf das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild<br />
besteht Regelungsbedarf im Hinblick auf die zulässige Höhe der Windenergieanlagen. Bei der<br />
Festsetzung von Höhenbegrenzungen auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 16 Abs. 1 BauNVO zur<br />
Regelung des Maßes der Nutzung ist dabei zu beachten, dass diese gemäß § 16 Abs. 3<br />
BauNVO nur in Verbindung mit einer Festsetzung der Gr<strong>und</strong>fläche bzw. der Gr<strong>und</strong>flächenzahl<br />
möglich ist. Die zulässige Höhe der Windenergieanlagen wird als Oberkante baulicher<br />
Anlagen in Metern über NHN festgesetzt. In der Planzeichenerklärung wird klargestellt, dass<br />
die zulässige Oberkante durch die Höhe der Rotorenspitze (nicht durch die Nabenhöhe)<br />
bestimmt wird. Wie auch bei anderen Höhenfestsetzungen ist die Festsetzung auf eine<br />
festgesetzte Bezugshöhe oder auf den Meeresspiegel (Angabe in Metern über NHN) zu<br />
beziehen. ( B 28.1 „Festsetzungen zur Höhenlage“). Die nachfolgende Festsetzung ist<br />
daher unzulässig.<br />
Höhenbegrenzung als<br />
Regelung zum Maß der<br />
Nutzung nur zusammen mit<br />
GR-/GRZ-Festsetzungen<br />
Die Höhe der Windradachse darf 100 m über der natürlichen Geländeoberfläche nicht<br />
überschreiten.<br />
Die (<strong>für</strong> einen qualifizierten Bebauungsplan erforderliche) Festsetzung der Gr<strong>und</strong>fläche ermöglicht<br />
im umseitigen Planungsbeispiel bei einer angenommenen F<strong>und</strong>amentgröße von<br />
25 m² die Errichtung von bis zu 20 Anlagen. Die zulässige Gr<strong>und</strong>fläche bezieht sich allein auf<br />
die Gr<strong>und</strong>flächen der Masten bzw. von deren F<strong>und</strong>amenten sowie die Gr<strong>und</strong>flächen von<br />
Nebengebäuden. Die durch die Rotoren überdeckten Gr<strong>und</strong>flächen sind (anders als die<br />
Gr<strong>und</strong>flächen von Balkonen bei Gebäuden) bei der Bestimmung der zulässigen Gr<strong>und</strong>fläche<br />
nicht einzurechnen.<br />
Sofern mit dem Bebauungsplan ausschließlich die Zulässigkeit von Windenergieanlagen <strong>und</strong><br />
landwirtschaftlichen Nutzungen geregelt werden soll, kommt als Planungsalternative auch die<br />
Aufstellung eines Textbebauungsplans (D 4) in Betracht. Da eine verbale Bestimmung des<br />
Geltungsbereichs (z.B. durch Aufzählung der Flurstücke) meist nicht präzise genug ist, ist<br />
jedoch in aller Regel zumindest der Geltungsbereich auf der Gr<strong>und</strong>lage einer Ringvermessung<br />
zeichnerisch festzusetzen:<br />
Gemeinde X, Bebauungsplan Nr. …. „Windpark Katharinenhöhe“<br />
Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 213 bis 215 aus Flur 2 der Gemarkung ...<br />
Die gesamte Fläche im Geltungsbereich wird als Sondergebiet „Windpark“ festgesetzt<br />
Zulässig sind<br />
- bis zu 20 Windenergieanlagen mit einer maximalen Nabenhöhe von 100 m über NHN <strong>und</strong><br />
einer maximalen Gesamthöhe (gemessen bis zur Rotorspitze) von 140 m über NHN.<br />
Stellplätze <strong>und</strong> Garagen sowie sonstige Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung<br />
können nur ausnahmsweise zugelassen werden.<br />
Klarstellung zur Bestimmung<br />
der Gr<strong>und</strong>fläche<br />
Variante: Textbebauungsplan<br />
Fallvariante: Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, wie sie durch eine monotone<br />
Aneinanderreihung von Windrädern entstehen könnte, soll auf Anregung der unteren Naturschutzbehörde<br />
durch die Anordnung der Anlagen in kleineren Gruppen gemindert werden.<br />
Vermeidung monotoner<br />
Aneinanderreihungen<br />
Die Gemeinde nimmt die Anregung in der Form auf, dass die künftigen Standorte der einzelnen<br />
Windenergieanlagen durch den Bebauungsplan vorgegeben werden sollen. Um die<br />
potenziellen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes qualifiziert einschätzen zu können,<br />
wird eine Fotosimulation <strong>für</strong> verschiedene mit dem künftigen Betreiber abgestimmte Standortvarianten<br />
als Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Entscheidungsfindung erarbeitet.<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 8 / 12