5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Industriegebiete B 1.9<br />
gerechtfertigt, wenn in einem Industriegebiet Gewerbebetriebe ansässig sind bzw. angesiedelt<br />
werden sollen, die unter die Störfallverordnung 1 fallen.<br />
Im Industriegebiet sind Wohnungen <strong>für</strong> Aufsichts- <strong>und</strong> Bereitschaftspersonen sowie<br />
<strong>für</strong> Betriebsinhaber <strong>und</strong> Betriebsleiter (Wohnungen gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) unzulässig.<br />
Ausschluss betriebszugehöriger<br />
Wohnnutzungen<br />
Da auch in Industriegebieten Einzelhandelsbetriebe als Gewerbebetriebe allgemein zulässig<br />
sind, empfiehlt sich zum Schutz der örtlichen Versorgungszentren die Beschränkung des<br />
Einzelhandels auf nicht zentrenrelevante Angebotssortimente ( B 1.8.1 „Gewerbegebiete –<br />
Beschränkung von Einzelhandelsnutzungen“). Insbesondere wenn die Gemeinde nur über<br />
wenige GI-Flächen in ihrem Gemeindegebiet verfügt <strong>und</strong> sie diese <strong>für</strong> Industrieansiedlungen<br />
vorhalten möchte, ist aber auch ein genereller Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben sowie<br />
von Großhandelsbetrieben, die an Endverbraucher verkaufen, gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO<br />
begründbar.<br />
Im Industriegebiet sind Einzelhandelsbetriebe sowie andere Handelsbetriebe, die<br />
auch an letzte Verbraucher verkaufen, unzulässig.<br />
Ausschluss von (Einzel-)<br />
Handelsnutzungen<br />
Soll ein Industriegebiet <strong>für</strong> eine bestimmte gewerbliche Nutzung vorgehalten werden, die auf<br />
diesen speziellen Standort angewiesen ist, etwa weil im näheren Umfeld eines Rohstoffvorkommens<br />
keine anderen GI-Flächen vorhanden sind, kann die Zulässigkeit von Anlagen<br />
auf eine konkrete Nutzung beschränkt werden. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, ob § 1 Abs. 4<br />
Nr. 2 BauNVO zur baugebietsübergreifenden Gliederung von Industriegebieten nach den<br />
besonderen Bedürfnissen der Betriebe (Voraussetzung: Vorhandensein anderer GI-Flächen<br />
im Gemeindegebiet) oder § 1 Abs. 9 BauNVO (Voraussetzung: besondere städtebauliche<br />
Gründe) herangezogen werden soll.<br />
Gliederung nach den<br />
besonderen Bedürfnissen …<br />
z.B. zu Rohstoffen<br />
Im Industriegebiet („Ziegelei“) sind nur Betriebe <strong>und</strong> Anlagen zulässig, die der Herstellung,<br />
der Be- <strong>und</strong> Verarbeitung, der Lagerung oder dem Vertrieb von Tonziegeln <strong>und</strong><br />
anderen Produkte aus Ton dienen.<br />
Besondere städtebauliche Gründe, die die Beschränkung der Zulässigkeit auf bestimmte<br />
Arten von baulichen <strong>und</strong> sonstigen Anlagen rechtfertigen, können auch in der Nähe des<br />
betreffenden Industriegebiets zu Verkehrswegen oder zu Standorten des Güterumschlags<br />
liegen. So kann die Vorhaltung von Lagerflächen im Umfeld eines Hafens oder eines Güterverteilzentrums<br />
eine entsprechende Beschränkung des Industriegebiets rechtfertigen.<br />
… oder zur<br />
Verkehrsinfrastruktur<br />
Im Industriegebiet sind nur Lagerhäuser <strong>und</strong> Lagerplätze sowie Betriebe des Transportgewerbes<br />
zulässig.<br />
Neben den besonderen Bedürfnissen von Gewerbebetrieben können auch deren besondere<br />
Eigenschaften eine Beschränkung bzw. eine Konkretisierung der zulässigen Nutzungen <strong>und</strong><br />
Anlagen gemäß § 1 Abs. 9 oder § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO begründen. Die <strong>für</strong> die Einschränkung<br />
bzw. Gliederung des Industriegebiets maßgebliche Eigenschaft der Gewerbebetriebe<br />
liegt dabei in den meisten Fällen im Emissionsverhalten bzw. in der Immissionswirkung der<br />
Betriebe.<br />
So können Industriegebiete in der Form modifiziert bzw. gegliedert werden, dass hier nur<br />
solche Betriebe zulässig sind, die aufgr<strong>und</strong> ihres Emissionsverhaltens auf die Ausweisung<br />
eines Industriegebiets angewiesen sind:<br />
Gliederung nach den<br />
besonderen Eigenschaften<br />
der Gewerbebetriebe<br />
Differenzierung bzw.<br />
Gliederung nach dem<br />
Störgrad<br />
1 Zwölfte Verordnung zur Durchführung des B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12.<br />
BimSchV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005, zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 4 der<br />
Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 2 / 5