5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Festsetzungen zur Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche B 30<br />
B<br />
Differenzierte Festsetzungen <strong>für</strong> unterschiedliche Teilbereiche<br />
Fallbeispiel 2: Die Gemeinde Y verfolgt das Planungsziel, ihr historisches Stadtzentrum als<br />
Haupteinkaufsbereich weiter auszubauen. Daneben soll nach der städtebaulichen Konzeption<br />
der Gemeinde das Zentrum eines eingemeindeten Ortsteils als Nahversorgungszentrum erhalten<br />
<strong>und</strong> entwickelt werden, jedoch keine darüber hinaus gehenden Funktionen übernehmen,<br />
die das Hauptzentrum beeinträchtigen könnten. Durch ein Einzelhandelsgutachten wurde<br />
festgestellt, dass die Nutzung weiterer, abseits dieses Nahversorgungszentrums gelegener<br />
Flächenpotenziale <strong>für</strong> zentrenrelevanten Einzelhandel mit dem Zentrenkonzept der Gemeinde<br />
nicht vereinbar wäre.<br />
Da sich die Gemeinde angesichts einer Vielzahl von gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>für</strong> Einzelhandelsansiedlungen<br />
attraktiven Flächen innerhalb <strong>und</strong> außerhalb des Ortsteilzentrums nicht allein auf den<br />
diesbezüglichen Regelungsgehalt des § 34 BauGB verlassen kann <strong>und</strong> zudem die Bauordnungsbehörde<br />
entlasten <strong>und</strong> <strong>für</strong> potenzielle Investoren klare Verhältnisse schaffen möchte,<br />
stellt sie <strong>für</strong> den unbeplanten Innenbereich des Ortsteils einen Bebauungsplan nach § 9<br />
Abs. 2a BauGB auf. Dieser enthält <strong>für</strong> unterschiedliche Teilbereiche des Ortsteils unterschiedliche<br />
Regelungen.<br />
Bebauungsplan mit<br />
teilräumlich differenzierten<br />
Regelungen<br />
Im Kernbereich wird Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten zugelassen,<br />
jedoch auf Betriebe einer Größenordnung beschränkt, die mit dem Ziel der Entwicklung des<br />
eigentlichen Stadtzentrums noch vereinbar ist:<br />
A<br />
B<br />
Nahversorgungszentrum<br />
Abgrenzung B-Plan<br />
In dem mit dem Buchstaben A bezeichneten Teil des Geltungsbereichs sind unzulässig:<br />
1. Einzelhandelsbetriebe mit den folgenden Sortimenten: …….<br />
(Auflistung aller Sortimente, die gemäß Einzelhandelsgutachten <strong>für</strong> die betreffende Gemeinde<br />
zentrenrelevant sind, mit Ausnahme der unter Ziffer 1.1 der Liste des Brandenburgischen<br />
Einzelhandelserlasses aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente <strong>für</strong> die Nahversorgung)<br />
2. Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m 2 .<br />
Ausnahmsweise können Fachgeschäfte mit den in Satz 1 Nr. 1 genannten Sortimenten<br />
zugelassen werden, sofern die Verkaufsfläche 100 m 2 nicht überschreitet.<br />
Ausschlussfestsetzung<br />
<strong>für</strong> den Kernbereich<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 7 / 9