28.04.2014 Aufrufe

5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Festsetzungen zur Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche B 30<br />

B<br />

Differenzierte Festsetzungen <strong>für</strong> unterschiedliche Teilbereiche<br />

Fallbeispiel 2: Die Gemeinde Y verfolgt das Planungsziel, ihr historisches Stadtzentrum als<br />

Haupteinkaufsbereich weiter auszubauen. Daneben soll nach der städtebaulichen Konzeption<br />

der Gemeinde das Zentrum eines eingemeindeten Ortsteils als Nahversorgungszentrum erhalten<br />

<strong>und</strong> entwickelt werden, jedoch keine darüber hinaus gehenden Funktionen übernehmen,<br />

die das Hauptzentrum beeinträchtigen könnten. Durch ein Einzelhandelsgutachten wurde<br />

festgestellt, dass die Nutzung weiterer, abseits dieses Nahversorgungszentrums gelegener<br />

Flächenpotenziale <strong>für</strong> zentrenrelevanten Einzelhandel mit dem Zentrenkonzept der Gemeinde<br />

nicht vereinbar wäre.<br />

Da sich die Gemeinde angesichts einer Vielzahl von gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>für</strong> Einzelhandelsansiedlungen<br />

attraktiven Flächen innerhalb <strong>und</strong> außerhalb des Ortsteilzentrums nicht allein auf den<br />

diesbezüglichen Regelungsgehalt des § 34 BauGB verlassen kann <strong>und</strong> zudem die Bauordnungsbehörde<br />

entlasten <strong>und</strong> <strong>für</strong> potenzielle Investoren klare Verhältnisse schaffen möchte,<br />

stellt sie <strong>für</strong> den unbeplanten Innenbereich des Ortsteils einen Bebauungsplan nach § 9<br />

Abs. 2a BauGB auf. Dieser enthält <strong>für</strong> unterschiedliche Teilbereiche des Ortsteils unterschiedliche<br />

Regelungen.<br />

Bebauungsplan mit<br />

teilräumlich differenzierten<br />

Regelungen<br />

Im Kernbereich wird Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten zugelassen,<br />

jedoch auf Betriebe einer Größenordnung beschränkt, die mit dem Ziel der Entwicklung des<br />

eigentlichen Stadtzentrums noch vereinbar ist:<br />

A<br />

B<br />

Nahversorgungszentrum<br />

Abgrenzung B-Plan<br />

In dem mit dem Buchstaben A bezeichneten Teil des Geltungsbereichs sind unzulässig:<br />

1. Einzelhandelsbetriebe mit den folgenden Sortimenten: …….<br />

(Auflistung aller Sortimente, die gemäß Einzelhandelsgutachten <strong>für</strong> die betreffende Gemeinde<br />

zentrenrelevant sind, mit Ausnahme der unter Ziffer 1.1 der Liste des Brandenburgischen<br />

Einzelhandelserlasses aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente <strong>für</strong> die Nahversorgung)<br />

2. Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m 2 .<br />

Ausnahmsweise können Fachgeschäfte mit den in Satz 1 Nr. 1 genannten Sortimenten<br />

zugelassen werden, sofern die Verkaufsfläche 100 m 2 nicht überschreitet.<br />

Ausschlussfestsetzung<br />

<strong>für</strong> den Kernbereich<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 7 / 9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!