die frage nach der gültigkeit der priester - Rore Sanctifica
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Anhang 4)<br />
Kanonische Aspekte <strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong> neuen Weiheriten<br />
erlauben Sie mir, Ihnen <strong>die</strong>se Erwägungen zur Kanonizität <strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong> neuen Weiheriten <strong>nach</strong><br />
den Normen des neuen CIC zukommen zu lassen (<strong>nach</strong> dem alten CIC ergibt sich kein an<strong>der</strong>es Bild).<br />
Auf jeden Fall setzt <strong>die</strong>se Betrachtung <strong>die</strong> Rechtmäßigkeit des neuen CIC strikt voraus und auch Paul<br />
VI. und Johannes Paul II. werden als legitime Nachfolger angesehen. Die kanonische Un<strong>gültigkeit</strong> <strong>der</strong><br />
Einführung des neuen Ordinale wird auch nicht aus einem Verstoß gegen göttliches Recht erwiesen,<br />
son<strong>der</strong>n aus <strong>der</strong> Tatsache, daß je<strong>der</strong> Gesetzgeber seinen Willen vernehmen lassen muß. Zeigt <strong>der</strong><br />
Gesetzgeber semantisches Unvermögen und schafft eine wi<strong>der</strong>sprüchliche Aktenlage in den verbindlichen<br />
Urkunden (Acta Apostolicae Sedes), so weiß <strong>der</strong> unvoreingenommene Leser nicht, was von<br />
ihm gefor<strong>der</strong>t wird. Liegen auch sonst keine Klarstellungen vor, <strong>die</strong> <strong>die</strong>se Formfehler heilen und kann<br />
man auch nicht ex consuetudine zu einer klaren Rechtslage kommen, so sind <strong>die</strong> neuen Weiheriten<br />
ungültig eingeführt, abgesehen davon, daß für <strong>die</strong> landessprachlichen Derivatriten keine Approbationen<br />
des Heiligen Stuhles vorliegen, jedenfalls nicht im Sinne von Promulgationen. Für <strong>die</strong> anglophonen<br />
Riten liegen sogar generelle Ablehnungen vor (1997, 2002).<br />
Mit einem sehr einfachen und schlagkräftigen Argument kann man übrigens zeigen, warum selbst<br />
Benedikt XVI., dessen Bischofsweihe ich für unkanonisch, ja sogar für sakramental ungültig halte,<br />
legitimerweise Papst ist. Also gesetzt den Fall, <strong>die</strong> Editio typica des Ordinale Pauls VI. sei unkanonisch,<br />
<strong>die</strong> Priesterweihe <strong>der</strong> Editio typica trotz mangeln<strong>der</strong> Kanonizität zwar gültig, jedoch <strong>die</strong> Bischofsweiheriten<br />
ungültig, und fast alle landesprachlichen Texte (niemals approbiert) auch ungültig, so<br />
ergäbe sich für <strong>die</strong> Erhebung des Kardinals<strong>priester</strong>s mit bischöflicher Jurisdiktion, Joseph Ratzingers,<br />
zum Papst folgendes Bild:<br />
Kirchenrechtlich muß z.B. ein vom Konklave gewählter, männlicher und getaufter, katholischer Laie<br />
nur den Willen haben sich zum Bischof weihen zu lassen, um sofort rechtmäßig Papst zu sein. Angesichts<br />
<strong>der</strong> chaotischen Lage, <strong>die</strong> er vorfindet und für <strong>die</strong> er juristisch verantwortlich ist, muß mutatis<br />
mutandis Benedikt XVI. nur insofern in den Willen haben, sich zum Bischof weihen zu lassen, als daß<br />
eine ordentliche Untersuchung unter Leitung <strong>der</strong> Amtsgewalt des Papstes <strong>die</strong> Notwendigkeit zu einem<br />
solchen Akt bestätigt. Der Wille zur Klärung des Problems steht also für den Willen sich weihen zu<br />
lassen. Dazu ist dem Papst eine hinreichende Karenzzeit einzuräumen, <strong>die</strong> zur Klärung des Problems<br />
notwendig ist. Mir scheint <strong>der</strong>selbe Zeitraum wie im Falle des molinistischen Gnadenstreites angemessen.<br />
Zur Karenzzeit gehört übrigens auch ein hinreichen<strong>der</strong> Zeitraum auf das Problem überhaupt<br />
erst aufmerksam zu werden. Durch <strong>die</strong> Ablehnung <strong>der</strong> anglophonen Riten <strong>der</strong> ICEL-Kommission im<br />
Jahre 1997 wurde im Grunde ein erster Schritt getan. Vatikanische Stellen nähren also selbst den<br />
Zweifel an Riten, <strong>die</strong> sie fast 30 Jahre lang toleriert hatten. Während des Zeitraumes einer Wahrheitsfindung<br />
hat Benedikt XVI. automatisch das Privileg als Papst<strong>priester</strong> Priester zu weihen (siehe Diekamp,<br />
Priesterweihe durch Priester mit päpstlicher Vollmacht) und auch alle an<strong>der</strong>en gültig geweihten<br />
Priester hätten <strong>die</strong>ses Privileg, erst recht <strong>die</strong>jenigen mit bischöflicher Jurisdiktion. Dieses Privileg wäre<br />
ihnen auch schon früher wegen des Notstandes zugekommen, weswegen man wohl fast alle Priester<br />
<strong>der</strong> Petrusbru<strong>der</strong>schaft und des Institut Christ Roi als gültig geweiht ansehen kann, abgesehen vom<br />
Klerus <strong>der</strong> uinerten Ostkirchen, wo das Priestertum sicher besteht.<br />
Selbst wenn ein Priester auch mit Privileg keinen Priester weihen könnte, so bestünde weiterhin das<br />
Argument, daß im Falle eines Papstes mit zweifelhafter Weihe, <strong>der</strong> gute Wille zu einer Untersuchung