die frage nach der gültigkeit der priester - Rore Sanctifica
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in seinem Richteramt durch Nach<strong>frage</strong>n und Zureden genaue Kenntnis <strong>der</strong> Umstände und <strong>der</strong> Persönlichkeit<br />
des Pönitenten verschaffen muß. Der Zuspruch des beichthörenden Priesters schafft also eine<br />
rationale und anschauliche Verbindung zwischen Materie und Form. Das wäre auch dann <strong>der</strong> Fall,<br />
wenn <strong>die</strong> Lossprechung erst <strong>nach</strong> erfolgter Buße gespendet würde, meinetwegen Wochen später, weil<br />
<strong>die</strong> Bußakte in Relation zum Sündenbekenntnis (Materie) eine vernünftige Verbindung zur Lossprechung<br />
(Form) herstellen und so <strong>die</strong> Einheit des Sakramentes als einer moralischen Substanz gewährleistet<br />
ist.<br />
Kritisch wird es nun bei Sakramenten, <strong>die</strong> ihrer Natur <strong>nach</strong> so beschaffen sind, daß <strong>die</strong> gleichzeitige<br />
Setzung von Materie und Form zwar nicht unabdingbar, aber doch idealerweise gefor<strong>der</strong>t wäre, sofern<br />
nicht ein Bindeglied, körperlich, o<strong>der</strong> textlich, <strong>die</strong> Einheit anschaulich verdeutlicht. Das ist offensichtlich<br />
beim Sakrament <strong>der</strong> Weihe <strong>der</strong> Fall, weswegen in allen Ostkirchen <strong>die</strong> Handauflegung gleichzeitig<br />
mit dem Weihegebet erfolgt. Da im Abendland seit altersher oft viele Kandidaten zugleich geweiht<br />
werden, ist ein zeitliches Auseinan<strong>der</strong>klaffen von Materie und Form unvermeidbar. Aus <strong>die</strong>sem Grunde<br />
hat man <strong>die</strong> Handausstreckung bei <strong>der</strong> Priesterweihe eingeführt, <strong>die</strong> laut Gihr 142 eine moralische<br />
Verbindung zwischen Materie und Form herstellt. Er stellt fest, daß <strong>die</strong>se Sicht im Hinblick auf <strong>die</strong><br />
Handauflegung als einzige Materie des Weihesakramentes <strong>die</strong> verbreitetste Ansicht ist und weist in<br />
den Fußnoten auf lehramtliche Entscheidungen des späten 19. Jhr. hin. So darf bei <strong>der</strong> Priesterweihe<br />
<strong>die</strong> Handausstreckung kurz unterbrochen werden, aber nicht unterbleiben, ohne daß das Sakrament<br />
zweifelhaft wird. Ausdrücklich hingewiesen sei auch auf <strong>die</strong> doppelte Handausstreckung während <strong>der</strong><br />
Weihepräfation selbst, <strong>die</strong> ebenfalls bei <strong>der</strong> Bischofsweihe stattfand. Die Handausstreckung bedeutet<br />
das moralische Fortdauern <strong>der</strong> Handauflegung und schafft so <strong>die</strong> Verbindung mit <strong>der</strong> Form, wobei <strong>die</strong><br />
Handauflegung in <strong>die</strong> Handausstreckung über ein kurzes Händefalten fließend in <strong>die</strong> doppelte Handausstreckung<br />
bei <strong>der</strong> Weihepräfation übergeht. 143<br />
Nun hat man in <strong>der</strong> neuen Priesterweihe <strong>die</strong> Ausstreckung <strong>der</strong> rechten Hand gestrichen, <strong>die</strong> doppelte<br />
Handausstreckung des Bischofs während <strong>der</strong> Weihepräfation ist immerhin geblieben 144 . Trauriger<br />
sieht es nun beim neuen Ritus <strong>der</strong> Bischofsweihe aus 145 :<br />
Sequens pars orationis ab omnibus Episcopis ordinantibus, manibus iunctis, profertur, submissa voce<br />
tamen, ut vox Episcopi ordinantis principalis clare audiatur. 146<br />
Statt <strong>der</strong> doppelten Handausstreckung sind nun gefaltete Hände vorgeschrieben. Die alte Rubrik lautete<br />
so:<br />
142 Gihr, Sakramentenlehre II, Seite 297 – 298<br />
143 http://www.angelfire.com/nj/malleus/ordines/prtradpriests.html<br />
144 http://www.angelfire.com/nj/malleus/ordines/pr1968priests.html<br />
145 http://www.angelfire.com/nj/malleus/ordines/pr1968bishop.html<br />
146 In <strong>der</strong> deutsche Her<strong>der</strong>ausgabe ist es wie<strong>der</strong> an<strong>der</strong>s. Der Hauptkonsekrator hält <strong>die</strong> Hände weiter ausgestreckt.<br />
Die Weihe des Bischofs, <strong>der</strong> Priester und <strong>der</strong> Diakone, Pontifikale I; Handausgabe mit pastoralliturgischen<br />
Hinweisen; herausgegeben von den liturgischen Instituten Salzburg – Trier – Zürich, Her<strong>der</strong> 1994. In den<br />
von Kardinal Talavera akzeptierten Riten mit deutschen Texten und lateinischen Rubriken steht das nicht so.