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die frage nach der gültigkeit der priester - Rore Sanctifica

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80<br />

Anhang 2)<br />

Die Frage <strong>der</strong> Einheit von Materie und Form als eines moralischen Substanz<br />

24/03/2005<br />

Einheit von Materie und Form im Sakrament als einer moralischen Substanz im Falle<br />

<strong>der</strong> Bischofsweihe.<br />

Sehr geehrter Herr Kardinal Meisner,<br />

In Ergänzung zu den von mir bereits geschriebenen Erwägungen, erlauben Sie mir bitte ein paar Zeilen<br />

aus dem Werk „Sakramentenlehre“ von Nikolaus Gihr. Es geht hier um das Problem, daß ganz<br />

unabhängig davon, ob <strong>die</strong> neue Form <strong>der</strong> Bischofsweihe nun gültig sein mag, o<strong>der</strong> nicht, <strong>die</strong> Ökonomie<br />

<strong>der</strong> Einheit von Materie und Form durch <strong>die</strong> Reform Pauls VI. zerstört worden ist, <strong>die</strong> aber für<br />

eine moralische Substanz notwendig ist.<br />

„Da das Sakrament nicht eine Natursubstanz, son<strong>der</strong>n ein moralisches Ganzes ist, muß <strong>die</strong> Verbindung<br />

von Materie und Form nicht physisch, son<strong>der</strong>n bloß moralisch sein, d.h. <strong>der</strong>art, daß <strong>nach</strong> menschlicher<br />

Anschauung und Schätzung beide für uns ein einheitliches Zeichen bilden. ........ Wie <strong>die</strong> Verbindung<br />

von Materie und Form näherhin beschaffen sein müsse, damit <strong>die</strong> wesentlich erfor<strong>der</strong>te Einheit des<br />

Sakramentes hergestellt werde und gewahrt bleibe, ist jeweils zu ermitteln aus <strong>der</strong> Anordnung Christi<br />

sowie aus <strong>der</strong> Natur und Eigentümlichkeit So verlangt z.B. <strong>die</strong> Eucharistie (hoc est...) und <strong>der</strong> Ölung<br />

(per istam s. unctionem...) offenbar eine weit engere und strengere Verbindung, als sie notwendig ist<br />

beim Bußsakrament, wo <strong>die</strong> richterliche Lossprechung nicht sofort auf <strong>die</strong> Selbstanklage des Pönitenten<br />

folgen muß. Was übrigens in <strong>die</strong>ser Hinsicht zur Gültigkeit des Sakramentes genügt, reicht nicht<br />

immer hin zur erlaubten Sakramentenspendung,....“ 141<br />

Folgende Anmerkungen:<br />

Dort, wo Materie und Form zeitlich auseinan<strong>der</strong>fallen, muß <strong>die</strong> wechselseitige Bezogenheit und Einheit<br />

von Materie und Form also auf an<strong>der</strong>e Weise deutlich werden, als durch gleichzeitige Setzung von<br />

Materie und Form. Beim Bußsakrament ist es sogar von <strong>der</strong> Sache her gefor<strong>der</strong>t, weil sich <strong>der</strong> Priester<br />

141 Gihr, Sakramentenlehre I, 1918, Seite 41-42

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