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die frage nach der gültigkeit der priester - Rore Sanctifica

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133<br />

Traditiona-listen wegen des prima-facie-Anscheins einer in <strong>der</strong> Sache weitgehenden Übereinstimmung<br />

mit dem Resultat <strong>der</strong> anglikanischen «Liturgiereform» des 16. Jahrhun<strong>der</strong>ts dazu verführt, <strong>die</strong><br />

definitive Ungültig-keitserklärung Papst Leos XIII. über <strong>die</strong> anglikanischen Weihe-Riten nun ohne<br />

weiteres auch auf <strong>die</strong> <strong>nach</strong>-konziliare «Liturgiereform» unter Paul VI. zu übertragen und <strong>die</strong>se als<br />

durch das Schreiben "Apostolicae curae" von Leo XIII. ebenfalls - sozusagen schon im voraus (und<br />

<strong>nach</strong> Stopka sogar unfehlbar) für ungültig erklärt anzusehen.<br />

Aber anhand <strong>die</strong>ser objektiven Mängel von Form und Ritus <strong>der</strong> Weihen allein läßt sich <strong>der</strong>en<br />

völlige d.h. unter allen Umständen bestehende Un<strong>gültigkeit</strong> nicht wirklich beweisen und nicht redlicher-weise<br />

behaupten. Denn<br />

1. ist nicht jede Spur bzw. jede Erwähnung des spezifischen Wesens bzw. <strong>der</strong> spezifischen Vollmachten<br />

des katholischen Priester- bzw. Hohen<strong>priester</strong>tums getilgt worden und<br />

2. steht es allein <strong>der</strong> Kirche selbst d.h. konkret: allein dem Papst zu, darüber zu entscheiden, ob - mit<br />

den Worten von Francis Clark SJ, <strong>der</strong> von Prof. Dr. Wigand Siebel als <strong>der</strong> «maßgebliche englische<br />

Erfor-scher <strong>der</strong> mit den anglikanischen Weihen zusammenhängenden Probleme» 193 vorgestellt<br />

wird, - ein Ritus "ein <strong>der</strong> Kirche eigener Akt ist o<strong>der</strong> ob es ein Akt ist, <strong>der</strong> den Glauben einer<br />

an<strong>der</strong>n getrennten "Kirche" ausdrückt, den <strong>die</strong>se gerade als getrennte Gemeinschaft vollzieht.<br />

Nur im letzteren Fall ist <strong>der</strong> Ritus ungültig". 194 Ferner liegt<br />

3. bisher noch kein kompetentes Urteil einer vom Papst dazu ermächtigten Kommission kompetenter<br />

Theologen vor, welche <strong>die</strong> theologische Frage des für <strong>die</strong> hinreichende Bezeichnung des für <strong>die</strong><br />

Gültigkeit <strong>der</strong> Bischofsweihe Wesentlichen allseitig und hinreichend geprüft hätten. Außerdem ist<br />

4. wie eben schon gesagt - nicht nur nicht jede Spur bzw. jede Erwähnung des spezifischen Wesens<br />

bzw. <strong>der</strong> spezifischen Vollmachten des katholischen Priester- bzw. Hohen<strong>priester</strong>tums getilgt<br />

worden, son<strong>der</strong>n es sind vielmehr nur an<strong>der</strong>e Aspekte hervorgehoben bzw. an<strong>der</strong>e Akzente gesetzt<br />

worden, <strong>die</strong> aber durchaus wesentliche Momente <strong>der</strong> jeweiligen Ordo-Stufe ausdrücken. Und da es<br />

nicht beweisbar ist, daß durch göttliches Recht gefor<strong>der</strong>t ist, daß ausdrücklich alle wesentlichen<br />

Vollmachten o<strong>der</strong> Funktio-nen o<strong>der</strong> Tätigkeiten, welche für <strong>die</strong> jeweilige Weihestufe kennzeichnend<br />

sind, zur Gültigkeit <strong>der</strong> Weihe aufgezählt werden müssen, kann und muß man sogar annehmen,<br />

daß <strong>der</strong> Ritus - abstrakt und in sich betrachtet - durchaus eine für <strong>die</strong> Gültigkeit hinreichende<br />

Bezeichnung aufweist. Und schließlich ist<br />

5. nicht hinreichend beweisen, daß <strong>die</strong> kanonisch und formell für <strong>die</strong> Schaffung des neuen Ritus verant-wortliche<br />

Instanz, <strong>die</strong> den Ritus approbiert und promulgiert hat, nämlich Paul VI., (wenn er<br />

denn Papst gewesen wäre) eine anti-katholische Irrlehre gerade bezüglich des Priestertums (Presbyterats<br />

und Episkopats) vertreten und somit auch eine gegen das jeweilige Sakrament gerichtete<br />

und eben in <strong>die</strong>sem neuen Ritus <strong>nach</strong> außen manifestierte Intention gehabt habe.<br />

Daß <strong>die</strong> materiell für <strong>die</strong> Fabrikation des neuen Ritus verantwortlichen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> damit<br />

beauf-tragten Kommission als einzelne o<strong>der</strong> als Kollektiv eine solche Irrlehre und somit Gegenintention<br />

hatte, ist ebenfalls nicht bewiesen; und selbst wenn sie bewiesen wäre, wäre sie irrelevant,<br />

solange man von <strong>der</strong> Legitimität <strong>der</strong> den Ritus approbierenden und promulgierenden Instanz ausgeht.<br />

Denn <strong>die</strong>se ist auch bezüglich <strong>der</strong> Approbation eines sakramentalen Ritus unfehlbar, und<br />

<strong>die</strong>se Unfehlbarkeit hängt nicht von <strong>der</strong> Integrität <strong>der</strong> Vorarbeiter ab, son<strong>der</strong>n allein vom Hl.<br />

Geist.<br />

193<br />

W. Siebel, Das ökumenische Amt - Anmerkungen zum katholisch-lutherischen Dokument<br />

"Das geistliche Amt in <strong>der</strong> Kirche". in: "Beda-Kreis" Nr. 213 (März 1982), Nr.<br />

214/215 (April-Mai 1982) und Nr. 216/217 (Juni-Juli 1982), 30.98.<br />

194<br />

zitiert <strong>nach</strong> Siebel, a.a.O. 30. 99.

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