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die frage nach der gültigkeit der priester - Rore Sanctifica

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111<br />

218, §1 §1<br />

373, §4 §5<br />

1435 §4, §6<br />

1556 §1<br />

1657, §1 §5<br />

1757, §2 §5<br />

2198 §7<br />

2207 Hier fehlt zwar eine Fußnote, paßt aber sachlich<br />

zu §1<br />

2209, §7 §5<br />

2264 §5<br />

2294 §5<br />

2314, §1 §2, 3, 6<br />

2316 §5<br />

Wenn zusätzlich Pius X. für <strong>die</strong> Zeit des Konklave von den Auswirkungen von Exkommunikationen<br />

dispensiert, dann betrifft das solche, <strong>die</strong> nicht mit öffentlichen Glaubensabfall zu tun<br />

haben, denn er und auch Pius XII. bestimmen ausdrücklich, daß rechtmäßig abgesetzte Kardinäle,<br />

kein Wahlrecht haben. Wer aber von Can. 188 betroffen ist, <strong>der</strong> ist auch rechtmäßig abgesetzt.<br />

Die Dispens von Auswirkung einer Exkommunikation für ein Konklave, <strong>die</strong> Pius X.<br />

im Auge hat, betrifft hauptsächlich das Vergehen von Simonie. Nun ist aber Simonie trotz<br />

<strong>der</strong> Schwere des Deliktes, ein Vergehen, das <strong>nach</strong> einer Frist von drei Jahren vergeht, sofern<br />

das unrechtmäßig erworbene Amt in <strong>die</strong>ser Zeit anstandslos verwaltet worden war. Es gibt<br />

auch viele an<strong>der</strong>e Delikte, <strong>die</strong> eine Exkommunikation <strong>nach</strong> sich ziehen, ohne daß ein Glaubensabfall<br />

stattgefunden hat. Man kann also davon ausgehen, daß <strong>die</strong> Bulle Pauls IV. <strong>nach</strong><br />

wie vor gültig ist und zwar <strong>nach</strong> Maßgabe des CIC von 1917.<br />

Was aus <strong>die</strong>sen Tatsachen hinsichtlich <strong>der</strong> Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> <strong>nach</strong>konziliaren Refomen zu<br />

folgern ist, kann je<strong>der</strong> selbst ermessen. Neunmalkluge mögen behaupten, <strong>der</strong> CIC 1917 sei<br />

keine dogmatische Quelle, aber das Gegenteil kann aus den Fußnoten sofort erwiesen werden,<br />

weil <strong>die</strong>se auf <strong>die</strong> alten Dekrete <strong>der</strong> Konzilien und Päpste hinweisen. Bis 1917 gab es übrigens<br />

gar keinen CIC als ein geschlossenes, denn es wurde <strong>nach</strong> dem Vorbild des Code Civil<br />

und des BGB überhaupt erst erstellt. Vorher mussten <strong>die</strong> Kanonisten alle möglichen Dekrete<br />

einzeln aufsuchen und durcharbeiten. Das war zwar kompliziert, aber damit war jedem klar,<br />

daß man auf <strong>die</strong> Dekrete <strong>der</strong> Vorzeit verwiesen war und <strong>die</strong> Idee ein vom Dogma losgelöstes,<br />

neues Recht von 1983 herauszugeben, war schlechthin unmöglich. Die massenweise Herausgabe<br />

des CIC von 1917 ohne Fußnoten erweckte mit <strong>der</strong> Zeit den Eindruck, eines ex Machina<br />

erschienen Rechts im Sinne eines zentralen Rechtspositivismus, <strong>der</strong> durch den Rechtspositivismus<br />

von 1983 ersetzt worden war. Aber das CIC von 1917 ist sehr wohl eine dogmatische<br />

Quelle. Viele haben es aber gar nicht nötig, ihren Glauben aus <strong>die</strong>ser Quelle zu nähren, ge-

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