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die frage nach der gültigkeit der priester - Rore Sanctifica

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Bonifatius IX. gab durch <strong>die</strong> Bulle Sacrae religionis vom 1. Februar 1400 dem<br />

Abt des Augustinerklosters St. Osytha <strong>die</strong> Vollmacht, seinen Untergebenen <strong>die</strong> Diakonats-<br />

und Priesterweihe zu erteilen: DS 1145. Auf Einspruch des Londoner Erzbischofs<br />

Robert Braybrook wi<strong>der</strong>rief er <strong>die</strong>ses Privileg drei Jahre später durch <strong>die</strong> Bulle<br />

Apostolicae Sedis vom 6. Februar 1403 (DS 1146). An <strong>der</strong> Echtheit <strong>der</strong> Bullen kann<br />

kaum gezweifelt werden.<br />

Cappello meint nun, dem Abt sei damit nur das Privileg gegeben worden, für<br />

seine Untergebenen Dimissorialbriefe auszustellen, so daß er sie unabhängig vom<br />

Ortsbischof von jedem Bischof weihen lassen konnte. Er gibt dafür einige bedenkenswerte<br />

Argumente:<br />

• Damals konnten <strong>die</strong> Äbte keine Dimissorialbriefe ausstellen und <strong>die</strong> Ordensleute mußten vom<br />

Diözesanbischof geweiht werden mit Zustimmung des Abtes.<br />

• Das Privileg wurde auf Bitten des Abtes hin gewährt, wie es in <strong>der</strong> Bulle heißt. Es ist aber<br />

kaum glaublich, daß <strong>der</strong> Abt gegen alle kirchliche Tradition und Disziplin sich das Vorrecht<br />

erbat, Priester weihen zu dürfen.<br />

• Es ist ebenso merkwürdig, daß <strong>der</strong> Papst ohne jedes theologische Argument <strong>die</strong>se Erlaubnis<br />

gegen haben soll, <strong>die</strong> ihresgleichen nicht hat.<br />

• Die Worte „confere libere et licite valeant“ sind so voll erfüllt: „libere“, d.h. frei und unabhängig<br />

vom Diözesanbischof; „licite“, d.h. ohne dadurch gegen ein kirchliches Gesetz zu verstoßen.<br />

• Warum fügt <strong>der</strong> Papst nicht „valide“ hinzu, wenn er wirklich <strong>die</strong> Spendung erlaubte, denn ohne<br />

Privileg wäre <strong>die</strong> Spendung nicht nur unerlaubt, son<strong>der</strong>n auch ungültig? Darum aber<br />

scheint es hier gar nicht zu gehen.<br />

• Die Klage des Bischofs läßt sich so leicht erklären, denn <strong>der</strong> Londoner Bischof hatte ein beson<strong>der</strong>es<br />

Patronatsrecht. Dieses wurde geschädigt, wenn <strong>der</strong> Abt <strong>die</strong> Weihen von fremden<br />

Bischöfen vollziehen lassen konnte. Zur Rücknahme <strong>der</strong> Erlaubnis hat dann auch keinen<br />

theologischen, son<strong>der</strong>n nur disziplinären Grund angeführt.<br />

• Aus <strong>der</strong> Geschichte des Klosters steht fest, daß <strong>der</strong> Abt nie eine höhere Weihe kraft <strong>die</strong>ses<br />

Privilegs gespe.ndet hat.<br />

• Die Theologen <strong>der</strong> Folgezeit diskutieren <strong>die</strong>ses Privileg nicht, wohingegen <strong>die</strong> Bulle Innozenz<br />

VIII. von den Theologen und Kanonisten sehr erörtert wurde.<br />

• Man kann zeigen, daß im damaligen Sprachgebrauch <strong>der</strong> römischen Kurie „ordinare“, „ordines<br />

conferre“ und „promovere ad ordines“ einfach heißen kann „dare licentiam pro ordinatione“,<br />

„facere ordinare“ etc.<br />

So gab Klemens V 1307 einem Abt <strong>die</strong> Erlaubnis „conferendi, praeter clericalem tonsuram et<br />

ordines minores, etiam maiores ordines, ..., seu praesentandi subditos professos Episcopo ut licite<br />

ordinentur.“ 1309 gab er einem Kardinalbischof <strong>die</strong> Erlaubnis „minores et maiores ordines conferrendi<br />

per te vel alium.“ Auch <strong>der</strong> CIC (1917) can 955 §2 schreibt: „Episcopus proprius ... per se ipse suos<br />

subditos ordinet.“<br />

c) Das gleiche dürfte für <strong>die</strong> Bulle Martins V. Gerentes ad vos vom 16. November<br />

1427 gelten, in <strong>der</strong> dem Abt des Zisterzienserklosters Altzelle in Sachsen <strong>die</strong> Erlaubnis<br />

für fünf Jahre gegeben wurde, seinen Untergebenen alle Weihen zu spenden,<br />

„ohne daß dafür <strong>die</strong> Erlaubnis des Ortsbischofs erfor<strong>der</strong>lich wäre“: DS 1290.<br />

d) Sollten <strong>die</strong> beiden Päpste aber doch mit <strong>die</strong>sen Bullen einem einfachen Priester<br />

<strong>die</strong> Erlaubnis zur Priesterweihe gegeben haben, so ist es in so eingeschränkten<br />

Fällen ohne weiteres möglich, daß sie sich geirrt haben. Entschieden ist <strong>die</strong> Frage<br />

aber nicht!<br />

Ziegenaus schreibt hierzu: „Der Versuch, <strong>die</strong> Echtheit <strong>die</strong>ser Bullen zu bezweifeln, ist als gescheitert<br />

zu betrachten. Zu solchen Privilegien führten neben <strong>der</strong> Unklarheit über den Episkopat auch<br />

<strong>der</strong> Mangel an geschichtlichen Kenntnissen, d.h. das Durcheinan<strong>der</strong> bezüglich <strong>der</strong> göttlichen Einsetzung<br />

aller Weihestufen – manche betrachteten auch <strong>die</strong> sog. nie<strong>der</strong>en Weihen als von Christus ein-

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