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KUlTUREllE BIlDUNG: AUFGABEN IM WANDEl - Deutscher Kulturrat

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144<br />

handlungsfelder kultureller bildung ● ● ● ● ● ● ● ●<br />

Mit der Ratifizierung des Übereinkommens durch die UNESCO-Mitgliedstaaten wird die<br />

kulturelle Vielfalt auf nationaler und internationaler Ebene anerkannt. Dies ist ein entscheidender<br />

Schritt auch für ein Selbstverständnis der interkulturellen Bildung und des interkulturellen<br />

Dialogs, da den einzelnen kulturellen Ausdrucksformen, sei es auf nationaler oder<br />

regionaler Ebene, Rechnung getragen werden muss und dadurch ein Bewusstsein für den<br />

Wert kultureller Vielfalt geschaffen wird. Mit diesem Übereinkommen werden die lokalen<br />

und nationalen Kulturen gegenüber Globalisierungstendenzen und der fortschreitenden Liberalisierung<br />

im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschützt und der Eigenwert<br />

der individuellen Kulturen anerkannt.<br />

Sowohl die Europäische Gemeinschaft als auch die europäischen Mitgliedstaaten haben die<br />

„Konvention kulturelle Vielfalt“ ratifiziert und sich somit dafür ausgesprochen, die Konvention<br />

in ihren jeweiligen Rechtssystemen anzuwenden. Wie aber wird die Konvention, die<br />

nicht nur deutsches, sondern auch ein innergemeinschaftliches europäisches Recht darstellt,<br />

umgesetzt? In seiner Antwort auf eine Anfrage der CDU-Abgeordneten des Europäischen<br />

Parlaments Ruth Hieronymi machte der EU-Kulturkommissar Jan Figel‘ deutlich, dass die<br />

Konvention kulturelle Vielfalt nicht nur für die Mitgliedstaaten bindend ist, sondern auch<br />

für die Europäische Union. „Die Gemeinschaft ist verpflichtet, das UNESCO-Übereinkommen<br />

bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten in den vom Übereinkommen erfassten Bereichen<br />

anzuwenden.“ 198 Diese Bereiche umfassen den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr,<br />

den Wettbewerb und den Binnenmarkt einschließlich des geistigen Eigentums.<br />

Bei einer Anhörung vor dem Kulturausschuss des Europäischen Parlaments im Februar 2008<br />

erläuterte der Geschäftsführer des Deutschen <strong>Kulturrat</strong>es Olaf Zimmermann, in welchen<br />

Bereichen die UNESCO-Konvention zur kulturellen Vielfalt greifen könnte. Auf Deutschland<br />

bezogen wären dies u. a. der öffentlich-rechtliche Rundfunk, die Künstlersozialversicherung,<br />

die Besteuerung ausländischer Künstler oder die Verwertungsgesellschaften. Durch<br />

den Erhalt dieser Institutionen kann eine vielfältige Kulturlandschaft gesichert werden, da<br />

sie die kulturelle Vielfalt unterstützen und fördern.<br />

Die Zivilgesellschaft ist bei der Umsetzung der UNESCO-Konvention zur kulturellen Vielfalt<br />

ein wichtiger Partner.<br />

So heißt es auch in Artikel 12 c der UNESCO-Konvention zur kulturellen Vielfalt, dass<br />

die Vertragsparteien die Absicht verfolgen sollen,<br />

„Partnerschaften mit der Zivilgesellschaft, mit nichtstaatlichten Organisationen und mit<br />

dem privaten Sektor sowie zwischen diesen zu verstärken und damit die Vielfalt kultureller<br />

Ausdrucksformen zu begünstigen und zu fördern.“ 199<br />

198 Antwort des EU-Kommissars für Kultur und Bildung Ján Figel‘ auf die Anfrage der EU-Abgeordneten Ruth<br />

Hieronymi zum Rechtsstatus der UNESCO-Konvention kulturelle Vielfalt. www.hieronymi.de/PDF%20Do<br />

kumente/Antwort_Status-Unesco-Konvention_DE.pdf (Stand: 3. Juni 2008)<br />

199 UNESCO-Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.<br />

http://www.unesco.de/konvention_kulturelle_vielfalt.html?&L=0 (Stand: 3. Juni 2008)

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