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Akzeptanz von Ökosystementwicklung nach natürlicher ...

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Ergebnisse<br />

5.2.2.2. Der Zweckverband Peenetal-Landschaft e.V.<br />

Mit der Umsetzung des Naturschutzgrossprojektes Peenetal-Landschaft als<br />

Vorhaben <strong>von</strong> "gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung" wurde der am<br />

03.11.1992 als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründete Zweckverband<br />

“Peenetal-Landschaft” beauftragt, der durch das Bundesamt für Naturschutz<br />

und das Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern gefördert wird.<br />

Dem Zweckverband gehören die Landkreise Demmin und Ostvorpommern<br />

(Verbandssatzung § 2), die Städte Demmin, Loitz, Jarmen, Gützkow und<br />

Anklam sowie der Förderverein “Naturschutz im Peenetal e. V.”, welcher dem<br />

ehrenamtlichen Naturschutz Gelegenheit zur Mitarbeit gibt, an (HENNICKE 1994).<br />

Abbildung 5.4: Naturschutz im Peenetal (ZWECKVERBAND „PEENETAL-<br />

LANDSCHAFT“ 1998)<br />

Die Stimmberechtigten in der Verbandsversammlung sind (Verbandssatzung §<br />

5):<br />

Die Landräte der Landkreise Demmin und Ostvorpommern 2 Stimmen<br />

Die Bürgermeister <strong>von</strong> Anklam, Demmin, Gützkow, Jarmen und Loitz 5 Stimmen<br />

Der Förderverein „Naturschutz im Peenetal“ 8 Stimmen<br />

Der Landkreis Demmin 3 Stimmen<br />

Der Landkreis Ostvorpommern 4 Stimmen<br />

Das ergibt eine Anzahl <strong>von</strong> 22 Stimmberechtigten (vgl. Abs. 4.2.3).<br />

Die Fläche der Projektzone beträgt 45.400 ha, da<strong>von</strong> entfallen 20.090 ha auf<br />

die Kernzone des Naturschutzgrossprojektes Peenetal-Landschaft. Erklärtes<br />

Ziel ist die Unterschutzstellung der gesamten Projektzone als<br />

Landschaftsschutzgebiet 23 sowie der Kernzone als Naturschutzgebiet 24 . Dazu<br />

stehen dem Zweckverband der Förderzeitraum <strong>von</strong> 1992 bis 2005 und ein<br />

Finanzvolumen <strong>von</strong> 28,53 Mio. Euro zur Verfügung (STEGEMANN/HENNICKE<br />

1996).<br />

23 Nach § 26 BNatSchG in der Fassung vom 25. März 2002 (BGBl. I 2002, S.1193)<br />

24 Nach § 23 BNatSchG in der Fassung vom 25. März 2002 (BGBl. I 2002, S.1193)

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